Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 193

07.09.1528  / Montag nach Egidius

Transkription

ʃeine excepcionn ʃthriefftenn / annie(m)t vnd
ʃagt demnach das die vermeinten artickell / vnd ʃatz-
ʃtŭck / vberflŭßig gantz gemey(n) dŭnckell vnd on-
gewiße / vnd dem vermeinten clagern vnfurdrag-
liche ʃeyhenn / vnnd ʃũnderliche derhalb(en) das dar-
in die gúettheŕ ʃo der beclagt inhabenn ʃoll vnd
Ine den angemaßten Erbphall gehorig / ʃeyn
ʃollenn / nit clarliche vnnd vntherʃthidliche in
ʃpecié angezeigt werdenn / dan on ʃoliche / vnder
ʃthidliche vnd clarliche anzeighuͦnge / alle han[d]-
lŭnge in dießer ʃachenn / vberflußigk onnoít-
wenndig vnnd vergeblíche / wie dan ʃolichs
vß des beclagten erpiettes formals in ʃeyn ex-
cepcion ʃthriefftenn beʃthehenn wol abzŭnemen
iʃt / wilches anwalt alhíe erwidertt vnd er-
holt wíll habenn / ʃich auch derhalb bezeŭgen des
onŭtzen coʃtens Mit vndertheniger biett die
angezogenn vermeinten ʃatzʃtŭck vnnd artickell
als vberflŭßíge / vnnd ongewiße zŭŭerwerff(en)
vnnd volgennß dem Beclagtenn zum beʃten rechts
wie dann vormals in ʃein Excep(t)ion ʃthriefften
auch gepettenn hat zŭŭerhelffenn / mit vor-
behalt aller noittŭrfft Daruff hot anwalt
martein pheffer ʃthŭp ad p(roximu)m et copiam etc

Erkentt Jtem Conrat vonn Marckibbel Erkenntt ʃich
mit Bernnhartt horneck Schulteißn vor eyn fre-
ŭell zŭvertragenn hiezwißen martinj

Erkennt Jtem peter kaus jŭnior wil ʃich dergleichenn vor ey(n)
freūell • Freffell mit dem Schŭlt(heiß) vertragenn

Jtem philipʃenn henn von Búbenheim Ret er hab
1 2 clag gethann vff wendeln denn alten zŭ wey(n)hey(m)
philipʃenn hen vnnd eyn hoffreide daʃelbʃt • so dann nach dem
wenndel zu weyn- lantgrauiße(n) krieg verbrent etc vnd ʃeiner hens
heim • hŭßfraŭwenn vfferʃtorbenn / vnd er wendell
jngebraŭch hatt etc ʃolíche clag jme g[e]nanter

Übertragung

seinen Entlastungsschreiben annimmt und sagt demnach, dass die vermeintlichen Artikel und Positionen überflüssig, ganz allgemein dunkel und ungewiss, und den vermeintlichen Klägern abträglich seien, und besonders deshalb, weil darin die Güter, die der Beklagte innehaben soll, und die ihm in der angemaßten Hinterlassenschaft gehören sollen, nicht klar und unterschiedlich besonders angezeigt werden. Ohne eine solche unterschiedliche und klare Anzeigung ist alle Handlung in dieser Sache überflüssig, nicht notwendig und vergeblich, wie dann dies aus dem Anerbieten des Beklagten, das ist vormals in seinen Entlastungsschriften geschehen, wohl anzunehmen ist. Dieses will der Anwalt allhier erwidert und angeklagt haben. Er will sich auch deshalb auf die unnützen Kosten beziehen mit dem untertänigen Antrag, die betreffenden Aussage- und Klagepunkte als überflüssig und ungewiss zu verwerfen und anschließend dem Beklagten zum besten Recht, wie das zuvor in seine Entlastungsschreiben auch beantragt wurde, zu verhelfen unter Vorbehalt aller Notdurft. Darauf hat der Anwalt Martin Peffer Aufschub zum nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.

Konrad von Markibel erkennt an, sich mit Schultheiß Bernhard Horneck wegen eines Frevels bis Martini [11. November] zu vertragen.

Henne Philip von Bubenheim sagt, er habe eine erste und zweite Klage eingereicht gegen Wendel den alten zu Weinheim und eine Hofreite daselbst, die nach dem Landgrafenkrieg verbrannt wurde, die Hens Ehefrau vererbt worden sei, aber er, Wendel, in Gebrauch gehabt hat. Diese Klage hat ihm genannter

Registereinträge

Artikel   –   Bubenheim (Ort)   –   Exceptionsschrift   –   Frevel (frevelich)   –   Hausfrau   –   Hofreite   –   Horneck, Bernhard   –   Landgrafenkrieg   –   Markibel, Konrad von   –   Martinstag (Martini)   –   Notdurft   –   Philip, Henne   –   positio (positiones)   –   Rechtsvorbehalt   –   Weinheim, Wendel von   –