Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 191

08.06.1528  / Montag nach Trinitatis

Transkription

wie woll wider recht / gezogenn vnnd bracht hatt

Jtem Iʃt war das die clager dießenn gefurdertenn
ererptenn Erbphal ʃo viell inen jres antheyls
gepŭret / zŭm offtermall an Inem den beclagten
jn der gŭethe gefŭrdertt habenn • Jtem iʃt war
das der beclagte ʃolichs / ʃich geweigertt inen denn
clagernn / wie wol widerrecht / vnnd alle bilch-
keit abgeʃclagenn Jtem iʃt waŕ das der beclagt
dißenn gefŭrderttenn / vnnd obarticŭlirtenn / ererpt(en)
Erbphall denn clagernn v(er)mog der Rechtenn zŭ-
zŭʃtellenn vnd volgenn zůlaßenn ʃthŭldigk
Zum leʃtenn das vonn Inhalt dießer artickell jn
beydenn Ingelnheim vnther dem volgk eyn gemey-
ner leŭmat / vnnd ʃag iʃt Vnnd wil hie bey der
anwalt wie obgebettenn vnnd begertt habenn den
beclagtenn / zúrechtmeßigeŕ vnuerdu(n)ckelter ant-
wŭrtt bey eynem iden artickell dŭrch e(uer) Ernŭeʃt
den Richteŕ angehaltenn • wes als dan dŭrch
jnenn nit geʃtanndenn • zu der beweyʃŭnge ange-
moʃt ) idoch ʃŭnder vberflŭß ʃolichs beybringe(n) zŭ-
laßenn hirŭff hot der gegentheyl dage vnd
Copey ad proximu(m) etc

Jtem peter ʃalwechteŕ Spricht zŭ Smeits carle(n) vmb
kuͦnde zeʃprochen kŭntʃthafft der warheitt wie das er cl carle vor
Salwechter verʃthiner zeitt vngeŭerlich zweyenn moͤnaten
gehortt das cleß heŭcker peter ʃalwechtern hat ge-
ret vnnd verheyßenn vii gld zugebenn jme
von paul(us) henn wegenn ʃo bald er wein verkaŭffe
daran dan ʃie alle drey alʃo zŭ fridenn geweʃt
Bit Jne anzuhaltenn des ʃeynn wißens der warheitt
zũ ʃtŭer zuʃagen anzuhalten etc

Jtem Appolonie Rheinhermans hŭʃf(rau) iʃt gegenn ire(n)
tage geʃetzt widertheyl N dag geʃtelt ad proxímu(m)

Übertragung

gezogen und gebracht hat. Ebenso ist es wahr, dass die Kläger diese geforderte ererbte Hinterlassenschaft, soviel ihnen anteilmäßig an den Gütern gebührt, mehrmals von ihm, dem Beklagten, gefordert haben. Ebenso ist es wahr, dass der Beklagte dieses den Klägern verweigert und, obwohl es widerrechtlich ist, alle Rechtmäßigkeit abgeschlagen hat. Ebenso ist es wahr, dass der Beklagte schuldig ist, diese geforderte und oben genannte Hinterlassenschaft den Klägern kraft des Rechts zuzustellen und zuteil werden zu lassen. Zum letzten ist wahr, dass bezüglich des Inhalts dieser Aussagepunkte in beiden Ingelheim unter dem Volk ein allgemeines Gerücht und ein Gerede herrscht. Der Anwalt will hierbei wie oben beantragt und begehrt haben, den Beklagten zu rechtmäßiger und unverdunkelter Antwort bei jedem Artikel durch euch ehrenwerte Richter anzuhalten, und was durch ihn nicht zugestanden wird, für die Beweisführung als angemessen, soweit es nicht überflüssig ist, zuzulassen. Hierauf hat die Gegenpartei Termin und Kopie beim nächsten Gerichtstag.

Peter Salwächter fordert von Karl Schmied wahrheitsgemäße Zeugenaussage, dass er, Karl, vor einiger Zeit, vor ungefähr zwei Monaten, gehört habe, dass Clese Hucker Peter Salwächter versprochen hat, sieben Gulden für Henne Pauel zu geben, sobald er Wein verkauft. Damit sind dann alle drei zufrieden gewesen. Er beantragt, ihn anzuhalten, sein Wissen um die Wahrheit beizusteuern, zu sagen usw.

Appollonie, Ehefrau des Herman Rhein, ist gegen ihre Gegenpartei [...] Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag anberaumt worden.

Registereinträge

Artikel   –   copia (Kopie)   –   Erbe (Erben)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Hausfrau   –   Hucker, Clese   –   Ingelheim (Dorf)   –   Monat   –   Pauel, Henne   –   Ryne (Rhein), Appolonie   –   Ryne (Rhein), Herman   –   Salwechter, Peter   –   Schmied, Karl (der)   –   Wahrheit (wahr)   –