vonn ime a(n)gʃtannden begert iůre ad ʃolŭend(um) (com)pellj
ʃalŭis exʃpennʃ(es)
Jtem weigannts henn Spricht zú w vmb ku(n)t-
ʃthafft der warheit / pether ʃtolnn hans vonn
weigants hen moßbach kŭnen cleßenn vnnd peter feßingk
kuͦnde zugeʃprōch(en) wie ʃie bey einem kaŭffe geweʃenn beʃthehenn
zwißenn ime vnd ioigʃt ʃtherernn anetreffen
eynn hůß ʃo er jme Ioigʃtenn etc aberkaufft etc
weß ine derhalb(en) wißenntliche kuntʃthafft der
warheit dem Rechtenn zŭʃtheŭr anzŭʃagenn t(empus)
Bit ʃie alʃo anzuhaltenn etc Teʃtes volŭnt obedir(e)
Spitalmeiʃt(e)r Jtem acker hanns Spitalmeiʃter etc verhofft er
Schauß barbel hab nach itzteroffnŭ(n)g ʃeiner vnd des ʃpítals regiʃt(er)n
ʃeynn clage gegenn ʃthaŭs barbarenn furbracht
zemliche beweiʃt vnd alʃo v(er)moge der ʃelbigen
die beclagt erwŭnden vnnd erlangt hab ʃetzs
zŭrecht mit Erʃtatunge coʃtenn vnd ʃthadenn etc
daruff hat die Beclagt ʃthŭp ad p(roximu)m
Erkennt Jtem Meŭeres hans erkennt verdrag meins
freŭels halb(en) mit dem Schŭlteiß zŭmach(e)n
Jtem Craffts diel vonn weynheím Rett geg(en)
hanns von Stadenn Es ʃey vff dem henliche
ʃo zwißenn Ime hanʃenn vnd ʃeiner izigen hŭßf(rau)
jrenn kindernn vnd ʃeyn dilgis enckeln eyn
vorŭʃß inhalte der ʃelbigenn bereddúng den kinder(n)
verheyßenn benent vnnd zŭgeʃtelt wechr voruß
dann hanß von wegen ʃeiner kinde entphang(en)
vnnd beyzeitt denʃelbig(en) verʃetzett vnnd verkaŭfft
Erʃthiennt dernhalben diel von wegen der
kinder aller neheʃt geʃipter frundt v(er)hofft daß
er ʃolichs zuthun den vnuerʃtendigen iungen(n)
kindernn jme rechtenn nit fugk hab vnd den
kindern jrnn verúckt(en) vorŭs ledig zuʃtellenn
vnnd ʃich vermoge des hienlichs vereddung zu-
haltenn ʃetzs zurecht re(us) hot dag ad p(roximu)m
Erkennt Jdem hans Erkenntt henchin vo(n) weylnmo(n)ʃt(er)
steht von ihm aus. Sie begehrt, ihn gerichtlich zur Zahlung zu zwingen samt den Auslagen.
Henne Weigand fordert wahrheitsgemäße Zeugenaussage von Peter Stahl, Hans von Mosbach, Kune Clese und Peter Feßing. Sie sind bei einem Kauf gewesen, der zwischen ihm und Jost Scherer geschehen ist, ein Haus betreffend, das er ihm, Jost, abgekauft hat. Was sie darüber wissen, sollen sie wahrheitsgemäß aussagen. Verhandlungstermin. Er beantragt, sie entsprechend anzuhalten. Die Zeugen wollen gehorchen.
Hans Acker, Spitalmeister, hofft, er habe nach seiner jetzigen Eröffnung und der des Spitalregisters seine gegen Barbel Schaus vorgebrachte Klage geziemend bewiesen und damit die Beklagte gerichtlich belangt. Er bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden. Darauf hat der Beklagte Aufschub zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Hans Maurer erkennt an, einen Vertrag mit dem Schultheiß wegen eines Frevels zu machen.
Diel Krafft von Weinheim sagt gegen Hans von Stade aus, es sei auf einem Hinlich, der zwischen ihm, Hans, und den Kindern seiner jetzigen Ehefrau und seinen, Diels, Enkeln, geschehen sei, eine Vorauszahlung gemäß dieser Eheabsprache den Kindern verheißen, benannt und zugestellt worden. Diese Vorauszahlung hat dann Hans für seine Kinder empfangen und sie beizeiten versetzt und verkauft. Deshalb erscheint Diel für die Kinder als ihr nächster Verwandter und hofft, dass er kein Recht habe, das den unverständigen und noch jungen Kindern im Gericht anzutun, und den Kindern ihre weggebenene Vorauszahlung ledig zu stellen und sich kraft des Hinlichs an die Verabredung zu halten. Bringt das an das Gericht. Der Beklagte hat Verhandlungstermin beim nächsten Gerichtstag.
Hans erkennt an, Henchin von Weilmünster
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 189, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-189/pagination/19/ (Abgerufen am 25.09.2024)