Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 186v

27.05.1528  / Mittwoch nach Exaudi

Transkription

Erkentnuß der partheien welche beʃthenn
jnn recht kann vnnd mage ʃo inbrachte
su(m)marie clage zu poʃicion vnnd artickell ge
ʃtelt vff die ʃelbige vnnd eynn Jden in ʃŭnder
heitt onuerdŭnckelt clar antwŭrtt geŭalle(n)
ʃol vnnd muß / domit die clage erlŭtertt
vnnd vntherʃthidlich dargethann / vnd als dan vff
die vngeʃtanndene poʃicion beweyʃŭng volg(en)
múße Dweyl nùn ʃolich(e)r termin(us) articŭ-
lanndj iʃt ʃubʃtancialis termi(nus) eyn weʃentliche
termein eynes iden rechtmeßigen proceß ʃo
bit vnnd begertt / der anwalt jme nachzulaß(en)
ʃthŭp vnd tag • biß zum neheʃten gericht ʃoliche
ʃeynn jnbrachte ʃu(m)marie(n) clagenn jne artickell
zŭʃtellenn / vnd alʃo die articŭlirte clag zur ʃelbìg(en)
zeytt ʃŭnder fehel vnnd ŭerlengerŭnge jnn
zubringen • vnd wo der beclagt ʃolichenn ʃthŭp
nit nachlaßenn wolt bit er denn ime jn
recht zŭerkennen / vnd ʃolichs zù Euwern(n)
Ernŭeʃt(en) geʃtelt habenn will vnnd wes ʃu(n)ʃt
jne des gegentheilʃb materien fur vnd nach
des kriegs beueʃtigŭng Inbracht dargegen
ʃagt er ʃolichs abzŭleyn g(enera)lia c(on)tra vnd mit ge-
meyn inreden derrechtenn daʃʃelbigk ange-
fochtenn / vnnd widerlegt habenn will • jʃt
jme ʃthŭp vergunʃt vt moris

Thome Jtem ioigʃt ʃtherer Erʃtheint gegen Iacob tho(m)e
Ioigʃt • vnnd erwidert ʃein verantwŭrtt ʃo er vff
jnnbrachte vermeinte clagenn jacobthome
gegeb(e)nn da bey ers loʃt berŭenn Dargeg(en)
thome furgetragenn die ʃthawer berorn Er
hab jme die nit weither dan wie gehortt ge-
lauwen(n) for keynen zinß • ʃunder vff Frŭnt-
ʃthafft Bit der halbenn wie fũr die ʃelbige
zŭraumenn vnnd weither vnclahafft mach(en)
vff das joiʃt ret Erwal die in nehʃt xiiij tag(en)
raŭme(n)

Übertragung

Erkenntnis der Parteien vor, welche im Gericht geschehen kann und soll. Wenn die eingebrachte Hauptklage auf Positionen und Artikel abgestellt wird, soll auf dieselbige und eine jede in Sonderheit eine unverdunkelte, klare Antwort fallen und muss die Klage damit erläutert und unterschiedlich dargelegt werden und muss alsdann auf die ungeklärten Positionen Beweisführung folgen. Weil nun dieser Zeitpunkt der Artikulierung (terminus articulandi) ein terminus substancialis, ein wesentlicher eines jeden rechtmäßigen Prozesses ist, so beantragt und begehrt der Anwalt, ihm Aufschub und Verhandlungstermin bis zum nächsten Gerichtstag zu gewähren, diese seine eingelegte Hauptklage in Artikel zu fassen und also die artikulierte Klage zur selben Zeit, ohne Fehl und Verzug einzubringen. Wenn der Beklagte diesen Aufschub nicht zugestehen wollte, beantragt er, ihm den im Gericht zuzuerkennen und will solches euer Ehren zugestellt haben. Und was sonst in der Materie der Gegenpartei vor und nach der Streitbestätigung eingebracht wurde, dagegen sagt er, um es abzulehnen, eine allgemeine Einrede und will dasselbige angefochten und widerlegt haben. Ihm ist Aufschub vergönnt worden, wie es Gewohnheit ist.

Jost Scherer erscheint gegen Jakob Thomas und erwidert seine Rechtfertigung, die er auf eingebrachte vermeintliche Klage Jakob Thomas gegeben hat und lässt es darauf beruhen. Dagegen hat Thomas bezüglich der Scheuer vorgetragen, er habe ihm die nicht weiter als wie gehört geliehen, und nicht gegen einen Zins, sondern aus Freundschaft. Er beantragt deshalb wie zuvor, die Scheuer zu räumen und weiter Entschädigung zu leisten. Auf das sagt Jost aus, er wolle die Scheuer in den nächsten 14 Tagen räumen.

Registereinträge

Artikel   –   Erkenntnis (erkennen)   –   Freund (Freundschaft)   –   positio (positiones)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Scheune (Scheuer)   –   Thomas, Jakob   –   ut moris (est)   –   Zins (Abgabe)   –