Das dem Anwalt der vermeinten Clager etc vnd
ʃeiner vermeinten clagenn / vnd peticion nach der
angezogenn Aaŭwen Inʃatzŭng nit zŭerkennen ʃey
vrʃachenn das ʃeiner eroffennt Inʃtrumentiß gevber
gebenn vnd Ingebrachter gewalt nit vßtruck vnd
vermelt Ratifica(t)iom voriger vermeinten inbracht(en)
vnd v(er)hortter verhandlu(n)g des vermeinten itzgedachten anwalt
dŭrch jne vor eŭch Schulteißenn vnnd ʃthoffen etc ver-
handelt vnd wes verhortt vnnd Fŭrbracht wŭrde(n)
Bit der halbenn denn proceß nichtig mit erlittenn
vnd der ʃelbigenn erʃthatŭnge coʃten vnd ʃthaden mitt
recht zŭerkennen Setzs zŭrecht Darŭff ioʃt schere(r)
Anwalt etc Repetirt ʃeynn Itzt beʃthehenn replick
v(er)hofft vnangeʃehenn des ernanten anwalts Excep(c)io(n)
gegenw(e)hr Ime ʃolt v(er)mog der ʃelbigenn vnd 4 clag(en)
nach jnʃatzŭnge Erkennt werden Stelt(en) zŭrecht
S(e)n(te)n(ti)a der ʃthoffenn Erkennt vorige verhandlu(n)ge
dŭrch joʃt ʃtherern a(n)gemaiʃten anwalt etc beʃthehen
nichtig etc daruff anwalt etc des coʃtenn vrbuttigk
vnnd habenn demnach die partheynn beyde gewelde
vor genu(n)gʃam einnander eynander zugelaʃʃe(n) zuglaßenn Daruff joiʃt ʃtherer
Cla[g]ßweiß gegenn wolff brenthenn ʃthriefftliche
Clag jngelegt ut ʃequitŭr Vor euch denn Strengen vnd
Erentueʃten Schulteiʃ(en) ʃthoffen vnd richternn des hailige(n)
hanß reūtigk reichs gerichts zŭ Nidernn Ingelnheim Erʃtheint joiʃt
h(er) Iohann baltz ʃtherer als volmechtiger anwalt hern johann baltze(n)
wolff Brenth etc pharhern zŭ ʃanct Niclaus in Stega / vnd hanßen
Rŭdwigs wirts zŭm roß zŭ meintz / als geordnet(en) Teʃta-
mentarien weylennt her peter kneybenn vicaríen des
tũmpʃtieffʃ czw Meintz Bringt dies gege(n)wirtige
getheylt vnd articŭlirte clag ʃthrieffte in der aller
beʃtenn formliʃten vnd beʃtendigʃten Forma weiß vnd
geʃtalt ʃo ʃolichs in recht oder gewonheitt wegen geʃtheen
ʃol kann oder mag gegenn vnd widder wolff brent(en)
bŭrger zu Franckfurt oder eyn iden p(er)ʃonen ʃo von
ʃeÿnett wegen jn recht mit volkomen gewalt er-
ʃtheynent • Mit biet izternant(en) beclagt(en) Erʃtlich vff
die gethane clage den krieg mit ja oder neyn tzů-
dass dem Anwalt der vermeintlichen Kläger und seiner vermeintlichen Klage und Petition nach, die Einsetzung der angesprochenen Aue nicht zuzuerkennen sei, weil das der mittels seines eröffneten Notariatsinstruments übergebenen und eingebrachten Vollmacht keinen Ausdruck verleiht, und die erwähnte Ratifikation des vorigen vermeintlich eingebrachten und verhörten Vergehens durch den vermeintlichen Anwalt vor euch, Schultheiß und Schöffen, verhandelt, verhört und vorgebracht wurde. Er beantragt deshalb, den Prozess gerichtlich für nichtig zu erkennen, samt erlittenen Kosten und Schaden sowie Erstattung derselben. Bringt das vor Gericht. Darauf wiederholt Jost Scherer, Anwalt, seine jetzt geschehene Replik, hofft, unangesehen der Widerrede und Verteidigung des ernannten Anwalts, ihm sollte vermöge der vierten Klage Einsetzung zuerkannt werden. Bringt das vor Gericht.
Urteil: Das Schöffengericht erkennt die vorherige Verhandlung, die durch Jost Scherer als angemaßten Anwalt usw. geschehen ist, für nichtig. Darauf bietet der Anwalt usw. an, die Kosten zu bezahlen, und haben demnach die Parteien ihre beiderseitige Vollmacht als genügend zugelassen. Darauf legt Jost Scherer gegen Wolf Bronner folgende schriftliche Klage ein: Vor euch, strengen und ehrenwerten Schultheiß, Schöffen und Richter des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim erscheint Jost Scherer als bevollmächtigter Anwalt des Johan Baltz, Pfarrer zu St. Nikolaus auf der Steig und des Hans Rudig, Wirt des Gasthauses Zum Roß zu Mainz, als ordentlicher Testamentarier des Peter Kneib, Vikar des Domstiftes zu Mainz, bringt diese gegenwärtige geteilte und artikulierte Klageschrift ein in der allerbesten, formgerechten und beständigen Form, Weise und Gestalt vor, wie das von Recht und Gewohnheit wegen geschehen soll, kann oder vermag, gegen Wolf Bronner, Bürger zu Frankfurt, oder eine jede Person, die für ihn mit vollkommener Vollmacht im Gericht erscheint, mit der Bitte, zunächst den genannten Beklagten auf die eingereichte Klage den Streit mit einem 'Ja' oder einem 'Nein'
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 184, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-184/pagination/19/ (Abgerufen am 24.09.2024)