Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 180

26.05.1528  / Dienstag nach Exaudi

Transkription

Jtem impoʃitŭm p(er) ackerhanʃenn c(ontr)a ʃthauß Bar-
barenn vt ʃeqŭitŭr • vor eŭch den Erŭeʃt(en)
Spitalmeiʃteŕ Schŭlteißenn vnnd ʃthoffen zŭ jngelnheim
Schaūß Barbel Erʃtheint acker hanns von wegenn des ʃpe-
tals hie zu Nidernn ingelnheim vnd Bringt
clagennde in recht fŭr zugegenn vnnd wider
Barbara des althenn ʃthaus henns nachgelaßenn
witwe vnnd ʃagt wie daß ʃie dem genant(en)
ʃpitall ʃthŭldigk xiiij alb ij phenníge ane
verʃeßenn zinʃenn Bit vnnd b[e]gertt vßrachtu(n)ge
mit ablehŭnge coʃtenn vnnd ʃthadenn vorbe-
halt vt moriʃ et jŭ(ris) eʃt Entgegenn Barbara geʃtet
jme etc keiner gŭlt(en) vormoge fŭrbrachter clagen
begertt ʃich daŭonn zũerledigenn c(um) Exʃpens(is)
demnach will ʃpitalmeiʃt(er) clager beweyʃenn
vnd vnther anderŭmb mit deß ʃpitals re-
giʃternn h(a)b(et) t(empus) [ut] moris •

Jtem jeckell gunthrům ʃagt Es erfinde ʃich in
der clager bekentnŭße das er grethenn jr
Guͦnthruͦm mŭtter jne ʃtannt der ehe gehabt bey jr ʃiche
her anthoniuͦs erliche vnnd wolgehaltenn auch ʃeyn guetter ʃo
antheis henn er zu g[e]nanter grethenn bracht mit jr gebrũch
lich geweʃt / vnnd dŭrch die Erbenn keyns jnue(n)
tary begertt etc jʃt hie jme reich der gebraŭche
vnnd vbŭnge daß das leʃt in lebenn / ʃich all(e)r
beg beweglichenn vnnd vnbgweglichen gúettern
ʃich zŭgebraŭchenn / vnnd zŭnießenn hatt • ver-
hofft der halbenn vmb die beweglichen gŭeter
keynn Inŭentariům vffzŭrichtenn ʃthúldig
vnd die vnbeweglichenn inʃunderheit zŭbeůor
zugebrauchenn hatt • dargegenn anwalt etc
Sagt gemeyn jnrede vnd ʃich jme recht
nit zŭbehelffenn die gŭter ʃo denn kindern

Übertragung

Es wurde Widerspruch eingelegt durch Hans Acker gegen Barbara Schaus wie folgt: Vor euch, ehrenwerte Schultheiß und Schöffen zu Ingelheim erscheint Hans Acker für das Spital hier zu Nieder-Ingelheim und bringt Klage im Gericht vor gegen Barbara, die Witwe des Hen Schaus des alten und sagt, dass sie dem Spital 24 Albus und zwei Pfennig an versetzten Zinsen schuldig ist. Er beantragt und begehrt Entrichtung mit Erstattung von Kosten und Schaden, und unter Vorbehalt, wie es Gewohnheit ist. Dagegen gesteht ihm Barbel keine Gülte gemäß der vorgebrachten Klage zu. Sie begehrt, sie davon freizusprechen samt den Auslagen. Demnach will der klagende Spitalmeister das beweisen, unter anderem anhand der Spitalregister. Er hat einen Verhandlungstermin erhalten, wie es Gewohnheit ist.

Jeckel Gunthrum sagt, es finde sich in der Erkenntnis des Klägers, dass er ihre Mutter Grethe geheiratet hat, sich bei ihr ehrlich und wohl verhalten hat, auch seine Güter, die er Grethe zugebracht hat, mit ihr gebraucht hat und durch die Erben kein Inventar begehrt worden ist usw. Es ist hier im Reich Gebrauch und Übung, bis an das Ende des Lebens alle beweglichen und unbeweglichen Güter zu gebrauchen und zu nutznießen. Er hofft deshalb, nicht schuldig zu sein, bezüglich der beweglichen Güter ein Inventar aufzurichten und vor allem die unbeweglichen Güter gesondert zu gebrauchen. Dagegen trägt der Anwalt eine allgemeine Einrede vor. Es sei nicht Recht, die Güter, die den Kindern

Registereinträge

Acker, Hans   –   Anthes, Grete (Gretgin, Gret)   –   Anthes, Henne (Henchin)   –   Bewegliche Sachen   –   Gunthrum, Jeckel   –   Ingelheim (Dorf)   –   Ingelheimer Reich   –   Inventar   –   Kind (Kinder)   –   Mutter (Mütter)   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   nießen (Nießer(in))   –   Pfennig (pf)   –   Schaus, Barbara (Barbel)   –   Schaus, Henne   –   Spital (Nieder-Ingelheim)   –   Spitalmeister   –   Spitalregister   –   Unbewegliche Sachen   –   ut moris (est)   –   Witwe   –   Zins (Abgabe)   –