Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 179v

26.05.1528  / Dienstag nach Exaudi

Transkription

vnnd p(er)emptoriall artickell zu gelegner beqůemeŕ
ʃthat vnd zeit fŭrzŭwenden den beclagten fŭr-
behaltenn darzu die ongeʃthicklich vnnd onzu-
leʃʃigk keytt gemelter vermeinter clag(en)
Gibt anwalt zufurderŭng der ʃachenn vff die
obgemelt vermeinte clage diße nachuolgende
anwũrtt • vnnd ʃagt das er der ʃelbigen
jnmaßenn vnd geʃtalt wie die furgetragenn
iʃt / nit geʃthe daß ʃie aŭch dermaßenn nit
war ʃey vnd das vermoge angeheffter biet
nit geurtheilt ʃol werdenn jn mùtt vnd
meynu(n)ge denn kriegk mit neyn / vnd ne-
gatiůe zw beŭeʃtigen / vnd biet demnach
Anwalt dŭrch E(uer) E(hrenfeʃten) vnd deren Rechtʃprŭche
mit recht zŭerkenn vnd zŭʃprechenn das ʃie die
beclagtenn von offtgemelter fŭrderŭnge vnd an
clagenn zuabʃolůirn vnd zŭerledigenn ʃeyen
ʃie aŭch alßo mit erʃthatŭng gerichts coʃtenn vnd ʃthade(n)
zuabʃolŭirn vnd zuerledigenn vnnd nit alley(n)
wie gebettenn ʃonder auch ʃŭnʃt jme vnd
ʃeiner partheyenn in der aller beʃtenn vnnd be
ʃtendigʃtenn forma des Rechtenns rechts wie
Recht iʃt zŭŭerhelffenn jn dißem allem E(uer) E(hrenfeʃtes)
Richterliche ampte zŭm vnderthenigʃt(en) ane-
rŭffenn vorbehalt noittŭrfft vt iŭris
Actores habennt dies ech et hui(us) copias ʃtatute
ad p(rox)imu(m) judi(ciu)m

Jtem philips philips ʃthumachers ʃon ghet ge-
nantenn philipʃenn ʃeine(m) vatter zŭmontp(a)r
Mompaŕ geʃetzt Enem reichs gericht zuuerghen vnd
zuŭerʃthenn weß er zuʃthickenn oder ʃthaff(en)
in der beʃtenn forma ad Reuo(cat)i(on)e(m)

Übertragung

und Aufhebungsartikel zu gelegener und passender Zeit vorzubringen, bleibt den Beklagten vorbehalten, dazu die Ungebührlichkeit und Unzulässigkeit der angesproch-enen vermeintlichen Klage. Der Anwalt gibt zur Beförderung des Verfahrens auf die vermeintliche Klage diese nachfolgende Antwort. Er sagt, dass er die Klage in dem Maße und in der Gestalt, wie sie vorgetragen wurde, nicht zugestehe, dass sie auch in dem Maß nicht wahr sei und das gemäß des beigefügten Antrags nicht geurteilt werden soll, da er beabsichtigt, den Streit mit einem 'Nein' und negativ zu bestätigen. Der Anwalt beantragt, durch euch, Ehrenwerte, und eure Rechtssprüche mit Recht zu erkennen und auszusprechen, dass die Beklagten von der oft genannten Forderung und Anklage freizusprechen und zu entledigen sind, sie auch von der Erstattung der Gerichtskosten und des Schadens freizusprechen und zu entledigen, und nicht allein wie beantragt, sondern auch sonst ihm und seiner Partei in der aller besten und beständig-sten Form zum Recht zu verhelfen, wie es Recht ist. Deshalb ruft er euer ehrenwertes richterliches Amt zum untertänigsten an, unter Vorbehalt der Notdurft, wie es Recht ist. Die Kläger haben einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie dieser Verhandlung erhalten.

Philips, der Sohn des Philips Schuhmacher, hat seinen Vater zum Momber gesetzt, ihn im Reichsgericht zu vertreten und zu verteidigen, was er dort zu schicken oder zu schaffen hat, in der besten Form, bis auf Widerruf.

Registereinträge

Kriegsbefestigung (negative)   –   Notdurft   –   Peremptorialartikel   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Schuhmacher, Philipp   –   Widerruf   –