Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 177v

26.05.1528  / Dienstag nach Exaudi

Transkription

Jtem Peter parthenheimer vnd adam von Ocken
peter von par- heim ʃagenn wie daß ine phannde erlaŭbtt
thenheim wordenn vonn dem Er[n]ueʃtenn bernhartt hor-
Adam von Ockenh(eim) neck von weynnheim ʃthulteißenn hie zu Nider-
Rheinherman jngelnheim vff rheinhermand vor ʃthŭlt
dr ʃechs vnd dreyßigk gldn vnd vi alb
ʃo g[e]nanter hermand jne vor erkaufft wey(n)
ʃthŭldig dweyln aber er hermand itzt geg(en)
wŭrtiger an gŭtern die bemelte ʃthŭlt gleychen
vnd bezalenn mochtenn nit zufindenn Begern
ʃie an eŭch Richteŕ domit ʃie zubezalung
komenn mochtenn wie ʃie ʃich haltenn vnd
thŭn ʃollenn • S(e)n(tent)ia die glaubiger mogenn
den ʃthuldener nemen / vnd thun war ʃie wolle(n)
vnd jne fŭgliche iʃt alʃo ʃer das ʃie jne nit vß
dem Reich thŭenn vnd ʃollen jme waßer vnd
brott gebenn eyn noittŭrfft vnd mogen jne
S(e)n(tent)ia alʃo lang haltenn mit das jne der ʃthuldner
genŭg gethŭtt vor ʃeynn erobertt ʃthŭlt • das
dorffenn die glaubiger ens bedels dar zŭ ʃo
ʃollenn ʃie den ʃthulteißenn vmb eyn buttell
bietenn / vnd der buettell ʃal zŭʃehenn ob den
glaubigernn denn der ʃthuldener entlauffen
wolt oder jne imant entweltigenn wolt vnd
der biettell iʃt nit ʃthuldig das er den ʃthuldener
ʃolt helffenn haltenn verbottenn die clageŕ

Jtem Vff iŭngʃtenn abʃthiett etc zwißenn car
Iohannes von le ʃthmeit vnnd heŕ jorg fielen als teʃta
treiß mentarij heŕ johannis piʃtoris ʃeligenn einʃk etc
Carls ʃchmeitt Svnnd johannes von dreyß andertheyls Sagt carle
er johannes hab vff inbracht clag jr der
teʃtamentarie(n) nocht nit Formliche vnd ge-
nu(n)gʃam geantwurtt bitt der halbenn
jne nachmals mit erʃtatŭng coʃtenn vnd

Übertragung

Peter Partenheimer und Adam von Ockenheim sagen aus, dass ihnen Pfändung erlaubt worden war von dem ehrenwerten Bernhard Horneck von Weinheim, Schultheiß hier zu Nieder-Ingelheim, gegen Herman Ryne, wegen Schulden in Höhe von 36 Gulden und sechs Albus, die Herman ihnen für gekauften Wein schuldig war. Weil aber Hermann jetzt gegenwärtig nicht über Güter verfügt, um die angesprochene Schuld zu begleichen und zu bezahlen, begehren sie von den Richtern um Mitteilung, wie sie sich verhalten und was sie tun sollen, damit sie bezahlt werden. Urteil: die Gläubiger können den Schuldner nehmen und mit ihm tun was sie wollen und für sie passend ist, aber nicht so, dass sie ihn nicht aus dem Reichsland weisen und ihm Wasser und Brot geben und ein Auskommen, sie können ihn in der Weise so lange halten, bis ihnen der Schuldner Genüge für die aufgelaufene Schuld tut. Bedürfen die Gläubiger eines Büttels, sollen sie den Schultheißen um einen Büttel bitten, und der Büttel soll darauf achten, wenn der Schuldner den Gläubigern entlaufen wollte oder ihn jemand seines Besitzes berauben wollte. Der Büttel ist nicht schuldig, dabei zu helfen, den Schuldner zu halten. Dem stimmen die Kläger zu.

Auf den jüngsten Rechtsentscheid zwischen Karl Schmied und Herrn Jorg Fiel als Testamentarier des verstorbenen Herrn Johannes Pistoris einerseits und Johannes von Treis andererseits, sagt Karl, Johannes habe auf eingereichte Klage dem Testamentarier noch nicht förmlich und genügend geantwortet. Er beantragt deshalb, ihn nun gerichtlich anzuhalten, mit Erstattung von Kosten und

Registereinträge

Brot   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Fiel, Jorg   –   Horneck, Bernhard   –   Ingelheimer Reich   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Ockenheim, Adam von   –   Pfand (Unterpfand)   –   Pistoris, Johannes   –   Ryne (Rhein), Herman   –   Schmied, Karl (der)   –   sententia   –   Testamentarier   –   Thomas, Peter   –   Treis, Johannes von   –   Wasser   –   Wein (Wein)   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –