Jtem vj ß Rabes henn von ʃeym huß vnd hoff
do er jnn wonett vnden zugeuor hen rorler oben zŭ
der gemeyn wegk Jtem jm fierdenn anno etc
lxxxiii Jtem rabens hen vi ß von ʃeynem huß da er
jne wonett Jtem jm vt(en) anno etc lxxxiiii Jtem Rabes
henn vj ß vonn ʃeynem hŭß darin er wonnet vnden
zugeŭor zŭ dem reyn zu ròrler henn • Jtem jme
ʃechʃt(en) vnd leʃtenn regiʃter Anno m iiijc • lxxxix lxxxxix
erŭwet worden • Jtem vj ß jeckell rab eyn
gehantreicht(er) • vnd iʃt vorzeyttenn xij ß geweʃt vnd
iʃt geleicht wordenn an die vj ß • Nach eroffnu(n)g
der regiʃter verhofft momp(ar) Er hab ʃeynn clag zemlich beweiʃt
vnnd ʃolt vnd jme vonn gegentheyll vßrachtŭng
ver beʃthehenn oder aber zŭ ʃeiner 4 h ko(m)men zúlaßen
erkennt werdenn Vnnd ʃagt fernner wo Bŭr-
gemeiʃter vnd ratt wider jnbracht regiʃter die
zuuernichtig(en) truchʃtene vnd nit glaùbenn gebenn wollte(n)
wo ʃolichs das recht vnd noittŭrfft erfurdern wurde
wolt(en) die gedachte abbatißenn vnd conue(n)t etc wie recht be-
crefftig(en) vnd behaltenn etc Daruff hatt der gege(n)
theyll ʃthŭp • ad p(roximu)m
Jtem Inn der Sachenn zwißenn obg[e]nant(en) Conue(n)t
Engelndall vnd zūf jungf(rau) eyns vnd Emels tonges ʃampt
Emels Thonges ʃa(m)pt ʃeynn zugewanthenn neŭn ß betr jerlicher
ʃeynn zuͦgewanthe(n) gultenn betreffenn anderntheyls ʃagt peffer henn
montp(ar) etc Es ʃie derʃelbigenn nu(n) ß halb(en) 1 2 3 4 h
beʃthehenn vff ey vnderphant iɉ morg(en) weingartts
gelegenn ame an der boßenn lachen •) stoʃt vff der
Cartŭßer gŭtt zu by meintz )• biet hans peffer onange-
ʃehenn der nichtig(en) vßzŭge der biʃizer ʃolicher vnder
pha(n)d vffholŭng oder vßrachtŭng von der ʃelbig(en) zuerkenne(n)
wie dan vormals gebettenn vnd begert iʃt
Darŭff Emels Tonges • Sagt er hab d zŭŭ ʃeyne(m)
deyll vonn eruent(em) vnderphand bey xxx jar zwelff
phennig jerliche zugult gebenn verhofft da bey zŭ
pleybenn legt aŭch vor weitherumb ʃthadenn vj
achthalbenn weyßphenni(n)g hinder gericht vnd offnet
jme die wie r(ech)t Dergleychenn legt er eyn ein qŭitantz
welche alʃo ʃtŭnde jch joʃt ʃtherer scheffner zŭ dißer
zeyt des cloʃters engelnndall bekennen mich mit
dißer meyner eygenn hantʃthrifft Das mir
ebenso gab Henne Rabe sechs ebenfalls von seinem Haus und Hof, in denen er wohnte, unten neben Hen Rorler, oben zu der gemeine Weg, ebenso im vierten Register im Jahr 1483, ebenso gab Henne Rabe sechs Schillinge von seinem Wohnhaus, ebenso im sechsten Register im Jahr 1484, ebenso gab Henne Rabe sechs Schillinge von seinem Wohnhaus, unten neben zum Rhein zu Hen Rorler, ebenso ist das im sechsten und letzten Register des Jahres 1491 erneuert worden. Ebenso gab Jeckel Rabe sechs Schillinge gehandreichten Zins. Es sind vorzeiten zwölf Schillinge gewesen, dann ist es auf sechs Schillinge gesenkt worden. Nach Eröffnung der Register hofft der Momber, er habe seine Klage geziemend bewiesen. Ihm sollte von der Gegenpartei Bezahlung geschehen oder aber erkannt werden, es zur vierten Klage kommen zu lassen. Er sagt weiter, wenn Bürgermeister und Rat gegen die eingebrachten Register sind, die zu vernichten trachten und ihnen keinen Glauben schenken wollen, wo dies das Recht und die Wahrung der Rechtsmittel erfordern würde, wollten die gedachte Äbtissin und der Konvent, wie es Recht ist, die Klage bestätigen und bekräftigen. Darauf hat die Gegenpartei Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Im Verfahren zwischen dem Konvent und den Jungfrauen von Engelthal einerseits und Thonges Emel samt seinen Verwandten, die neun Schillinge Jahresgülte betreffend, andererseits, sagt der Momber Henne Pfeffer aus, es sei wegen dieser neun Schillinge eine erste, zweite, dritte und vierte Heischung erfolgt, auf Unterpfand von 1 ½ Morgen Weingarten, gelegen an der Boßen Lachen, stößt auf das Gut der Kartäuser in Mainz. Hans Pfeffer beantragt, unangesehen des nichtigen Auszugs der Besitzer, Einziehung dieser Unterpfänder oder ihre Bezahlung zuzuerkennen, wie das zuvor beantragt und begehrt worden ist. Darauf sagt Thonges Emel, er habe für seinem Teil des erwähnten Unterpfands 30 Jahre lang zwölf Pfennig jährlich als Gülte gegeben. Er hofft, dass es dabei bleibt, hinterlegt auch für weitere Auslagen 7 ½ Weißpfennige bei Gericht und eröffnet die ihm, wie es Recht ist. Desgleichen legt er eine Quittung vor, die so lautet: Ich Jost Scherer, derzeitiger Schaffner des Klosters Engelthal, bekenne mich mit dieser meiner eigenen Handschrift, dass mir
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 174v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-174v/pagination/18/ (Abgerufen am 26.09.2024)