Jtem Impoʃit(um) per Ieckel gũntthrům vt ʃeqŭitůr vff
Clag ʃo vonn peter ʃtalnn als montpar her anthonien
Jūnthrūm vnd des jungenn antheis henn meiner kinder Nem ich
ʃ anthoniuͦs vnd an das ʃie meich jn jrer clagenn vor eynn ʃtieffvatter
antheis henn nenne(n) ʃo dregt es gŭtt vrʃache vff jme ʃo ich ir mutter zŭ
der ehe gehapt etliche zeytt lanngk jch in jrenn gŭettern
vnd ʃie in meynenn guettern gelebt geʃthallenn vnd gewalle(n)
das ʃich dann zu ʃeiner zeitt ʃo mir gepurn wille vnd wŭrde
genu(n)gʃam • jne tag betenn werde das diß eynn vnge-
grŭntte clage wider mich fŭrbracht derhalbenn ich dar
ŭffzŭantwŭrtte(n) nit ʃthŭldig vß merglicheŕ vrʃache
dann my(n) ʃtieffkinder mit ʃampt dem montpar mir
jn meynem hŭß gewaltigliche gehandelt meyn keller
darnider geʃtlagenn vnd gaʃtarey domit angericht ʃon-
der geheyß aller oberkeyt alʃo bad er bad bald ich das gewar
byn wordenn • hab ich ene(n) ʃolichs des gerichts knecht
thun verbietenn ʃolichenn jrenn muttwillenn ab-
zŭʃtellenn vnd mir das meyn widderŭmb zŭerʃtat(en)
aber biß izŭntt nicht beʃthiett inuerhoffnu(n)g es ʃoll jn
recht erkannt werdenn̄ mir das meynn allent-
halbenn zũzŭʃtellenn vnd zŭeroffnen nachuolgens
wil ich eue(r) ordentlichs rechtenn gehorʃame ʃeynn
ongephanntt hiemit E(ue)r ampt anruffend(en) Dar
gegenn Peter ʃtall anwalt etc furtragenn laßenn
das nach abʃterbenn antheis henn grett ʃeynn verlaße(n)
wittwe der clager mutteŕ ʃich mit jeckell gŭntrŭm
jn ehelichenn ʃtannt begebenn • on eynichenn verwil-
ligŭng jrer kinder • vnd nachuolgens auch mit doit
verfarnn • Nŭ gebŭrtt ʃich auch jme Rechtenn ver
ʃehenn iʃt das der clager mutter gret(en) nach dem ʃie
zum andern ehe gegrieffenn ) derʃelbigenn vormu(n)t-
ʃthafft der kinder entʃetzt das ʃie vnd jeckell jnnu gŭnt-
thrŭm ʃthŭldig geweʃt alle gŭetter zŭ jnůentirn
vnd denn clagern als vonn jrem vatterliche gŭett
Rechnu(n)g zŭthun ʃthŭldig aber biß noch angeʃtand(en)
vnd zŭrzeytt der beclagt darzu vnbilcher weyß der
ʃelbigenn gŭetter vntherzeŭgt • Bit anwalt etc mit
recht zŭerkenne(n) das der beclagt jnue(n)tarj vffzŭ
richt(en) jnenm vmb die ʃelbige gŭetter gruntliche
jres jnu(enta)res k rechung zuthun vnd furtmeher zu jrenn
handenn zuʃtellenn ʃthuldig ʃey jeRe(us) hot Dage etc
Es wurde folgender Widerspruch durch Jeckel Gunthrum eingelegt. Auf die Klage, die Peter Stahl als Momber des Herrn Anthonius und des jungen Henne Anthes, meiner Kinder, eingereicht hat, nehme ich an, dass sie mich in ihrer Klage als einen Stiefvater bezeichnen. Das hat für sie gute Gründe, weil ich ihre Mutter etliche Zeit lang zur Ehe gehabt habe, ich in ihren Gütern und sie in meinen Gütern gelebt, geschaltet und gewalten hat, dass ich dann zu einer Zeit, so mir das gebühren will und würde, ihnen ausreichende Tage bieten werde, dass dies eine unbegründete Klage ist, die gegen mich vorgebracht wurde, weshalb ich nicht schuldig bin, darauf zu antworten, und zwar aus dem merklichem Grund, weil meine Stiefkindern samt dem Momber mir in meinem Haus Gewalt angetan, meinen Verwalter niedergeschlagen und [eine üble] Gasterei damit angerichtet haben, ohne Geheiß jeglicher Obrigkeit. Sobald ich dessen gewahr geworden bin, habe ich das durch den Gerichtsknecht verbieten lassen, ihren Mutwillen abzustellen und mir das Meine wiederzugeben. Dies ist bisher nicht geschehen. Ich hoffe, es soll im Gericht erkannt werden, mir das Meine allenthalben zuzustellen und zu eröffnen. Nachfolgend will ich euch, ordentliches Gericht, gehorsam sein und ungepfändet hiermit euer Amt anrufen. Dagegen lässt der Anwalt Peter Stahl usw. einwenden, dass nach dem Tod des Hen Anthes, dessen hinterlassene Witwe Grethe, die Mutter der Kläger, sich mit Jeckel Gunthrum verheiratet hat, ohne jede Einwilligung ihrer Kinder, und nachfolgend auch gestorben sei. Nun gebührt sich auch und ist im Recht vorgesehen, dass Grethe, die Mutter der Kläger, nachdem sie sich erneut verheiratet hat, der Vormundschaft für die Kinder entsetzt ist, dass sie und Jeckel Gunthrum schuldig gewesen sind, alle Güter zu inventarisieren und den Klägern für ihre väterlichen Gütern Abrechnung zu leisten. Dies steht bisher aber aus und bedient sich der Beklagte zurzeit dieser Güter in ungerechtfertigter Weise. Der Anwalt usw. beantragt, gerichtlich anzuerkennen, dass der Beklagte schuldig ist, ein Inventar aufzurichten, ihnen wegen der Güter ausweislich ihres Inventars Rechnung zu legen und weiter zu ihren Händen zu stellen. Der Angeklagte hat Verhandlungstermine usw. erhalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 172v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-172v/ (Abgerufen am 26.09.2024)