vonn dießer welt erfŭrdertt Vnnd alʃo die
meßůng / dißes anegefúrdertenn Erphalls dŭrch
abʃterbenn erloßenn abe vnd thot vff vnd denn
eygennthŭmb ʃo bey dißenn clagern vnd clagerín
als denn Erbenn verhafft vndgeʃtandenn conʃolitiert
zŭgefallenn vnd erwaßenn • zŭm rechtenn gezogenn
Nam morte vʃŭfrŭctŭarij finitůr vʃufruct(us) et
proprietatj conʃolidatŭr • etc • Dweyl aber ʃie die
Conʃtitůentenn ʃolichenn Erbphall vonn Agneʃenn
jrer baʃenn her Reichenn • jn handenn des beclagt(en)
joigʃtenn hanʃenn • erʃehenn vnd erfŭnden des ʃelbig(en)
ʃich ey Sonderlichenn jres der erben antheyͦls ey-
gennútzlichenn / wie woll widerrecht vnd billich-
keytt • vntherzogenn / zũ ʃeinen handen pracht
j[e]doch zum afftermall jn der gŭtte vnd ʃŭnʃt dißen
erphall an jnenn erfurdertt auch anegeʃŭcht
ʃolichs ʃeinenn Gewalt gebernn volgenn laßenn
wie wol zuwider dem Rechtenń ʃich geweigertt
widerʃetzt aŭch nachmals abgeʃtlagenn iʃt Der-
halbenn zŭ eŭwern Ernŭeʃtenn des haligenn
reichs gerichts etc des anewalts in namen wie ob
vntherthenig biett vnd beger das jr wollenntt dŭrch
E(uer) rechtmeßigenn spruch erkennen vnd sprechenn
das ʃeynn principalenn die clager vnd clagerin
ob vnd vffgemelts angezogenn Erphals • die recht(en)
legittim vnd neheʃt(en) erbenn ab in Le jnteʃtato
ʃeynn das aŭch joʃtenn hans • solichs erpfals in-
ʃŭnder jres antheyls / onbilchenn ʃich vntherzog(en)
aŭch wider recht jnen fũrhaltet Derhalbenn
Er der beclagt ʃeynenn hauptʃacherin oder jme
an ʃtat der ʃelbigenn ʃolichenn angezeigtenn erphall
ʃo viell jne gepŭrtt zŭzŭʃtellenn vnd volgenn
zŭ laßenn ʃampt vffgehabner nútzŭnge vnd
wes ʃie fruchtbarkeytt(en) darob mitler zeyt ʃthepffe(n)
mogenn seyt der zeytt ʃeynes auch derenn von
welchenn vff jnen vermeinlichenn khomen • jnha-
h bens vßzůrichtenn vnd zubezalnn plichtig vnd
ʃthúldig mit ablehŭnge • aller coʃtenn jntereʃʃe vnd
ʃthaͤdenn • oder ʃúnʃt hirin zu vrtheylns was jme
von dieser Welt gefordert wurde und also die Bemessung dieses geforderten Erbschaftsanfalls durch seinen Tod erloschen, ab und tot war, wurde die Bemessung des Eigentums, das bei den Klägern und der Klägerin als den Erben verhaftet, zugestanden, umgewandelt, zugefallen und entstanden ist, an das Gericht gezogen. Denn durch den Tod des Nutznießers ist der Fruchtgenuss beendet und das Eigentum umgewandelt worden usw. Die Vollmachtgeber haben aber diesen Erbschaftsanfall, von ihrer Base Agnes stammend, in Händen des Beklagten Hans Jost gesehen und vorgefunden. Dieser hat sich des Erbes, besonders ihres, der Erben, Anteils, selbstsüchtig, wiewohl widerrechtlich und ungeziemend, bemächtigt und ihn in seine Händen gebracht. Obwohl sie nachher gütlich und sonst diesen Erbschaftsanfall von ihm gefordert und bei ihm nachgesucht haben, das Erbe den Vollmachtgebern zukommen zu lassen, hat er sich gegen das Recht geweigert und widersetzt und dies nochmals abgeschlagen.
Deshalb beantragt und begehrt der Anwalt euch Ehrenwerte des heiligen Reichsgerichts usw. im Namen der Kläger untertänig, dass ihr durch euren rechtmäßigen Spruch erkennen und Recht sprechen werdet, das seine Partei, die Kläger und Klägerin im betreffenden Erbschaftsanfall, auch ohne Testament die rechten, legitimen und nächsten Erben sind, dass auch Hans Jost sich dieses Erbes, besonders ihres, der Kläger, Anteils, in ungerechter Weise bemächtigt hat, und unbillig sich unterzogen hat und ihnen rechtswidrig vorenthält. Deshalb soll der Beklagte, der Hauptsacherin oder an deren Stelle ihm das Erbe, soweit es ihnen zusteht, zustellen und zukommen lassen, samt der bisher aufgehobenen Nießnutzung und auch das, was sie an Früchten seit mittlerer Zeit bisher hätten schöpfen können. Er ist auch schuldig das, was vermeintlich ihnen zugefallen wäre, auszurichten und zu bezahlen, mit Erstattung aller Kosten, Zinsen und Schaden. Das Gericht möge auch sonst hierbei urteilen, was ihm,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 170, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-170/pagination/17/ (Abgerufen am 27.09.2024)