nach Actore non probannte probante / reůs vt ʃi
nihil preʃtiterit venit abʃolŭendŭʃ vnd
hindert nit das furpracht wirtt das vermeint
Spoliům vnd die vermeinte gewaltʃame thaitt
ʃeyenn notarie kŭnth vnd offenbar der halb(en)
keyner bewyʃŭng von noitt(en) etc wan ʃo jacob
Thome dem gegentheyll keyns Spoliŭmbs nach
gewaltʃamer thaitt geʃtendig vnd deren aŭch
keyns iʃt wie kŭnden ʃie dan notorie kŭnth
vnd offenbare ʃeynn so hat craffts Dieell
hie beŭor ʃich vor euch Schult(heiß) vnd ʃthoffenn erpott(en)
vnd verpŭndem ʃeynn clag zubeweyʃenn kande oder
mag nŭ meher vonn dem nit abfallenn • vnnd ʃo er
die bewyʃŭnge nit dŭett ʃol vnd mus jacob tho(m)e
ledig erkennt werden nach gemeyne(m) Rechtʃatze
wie obgemelt • Iacob thome geʃtet aŭch nit
das craffts diel die zwen morg(en) ackers titŭlo
condŭctionis vonn Iungh(e)r Bernhard(en) je
jngehapt Darŭmb v wes des vermeint(en)
ʃpoliŭms vnd vermeint(en) gewaltʃamer thait
halber vom g(egen)theyll eingefŭrtt das alles iʃt nichts
vnd eyn vngegrŭndts vnd bloß angebens
Dergleychenn geʃtet jacob Thome dem gegenthyll
nit das der gegentheyll alhie des beʃes halber
geclagt vnd alʃo eynig poʃʃeʃʃoriŭm jntendirt
hab zeŭgt ʃich des zu der vermeinte(n) clagen
aŭch beʃtlŭs vnd petícion derʃelbigenn Daru(m)b
wes der halb(en) vonn dem gegentheyl fŭrbracht iʃt
alles erdicht vnd jme ʃtheynn Fŭrgetragenn
wie E(uer) E(hrenfeste) als verʃtendige ʃonder zweyffell ʃolichs
alles wol ermeßenn kŭnden Vnd ob eynichk
poʃʃeʃʃoriŭm dŭrch denn gegentheyll angeʃtelt
mŭßt dannoch der beʃes darzŭ die entʃetzŭng
oder Tŭrbierŭng wie er der gegentheyll das
getaŭfft wolt habenn • beybracht vnd bewieʃen
werdenn vnd kŭnt(en) Die ʃtŭck nit ʃo notorj
offenbar vnd kŭnth ʃeynn das E(uer) E(hrenfeste) on vor
gehender beweyʃŭnge einig vrtheyl daruff felle(n)
vnd gebenn mogt(en) Darŭmb jn allewege es
[...]. Wenn der Kläger keine Beweisführung leistet, wird der Angeklagte, wenn nichts anderes festgesetzt wird, ledig erkannt.
Das verhindert nicht, dass vorgebracht wird, dass die vermeintliche Entfremdung und die vermeintlich gewaltsame Tat offenkundig und offenbar seien, weshalb keine Beweisführung notwendig ist. Wenn Jakob Thomas der Gegenpartei weder einer Entkleidung noch seiner gewaltsamer Tat geständig ist und diese auch nicht vorliegen, wie können sie dann offenkundig bekannt und offenbar sein. So hat sich Diel Krafft hier vor euch, Schultheiß und Schöffen, anerboten und will verbunden sein, die Klage zu beweisen, kann oder will nunmehr davon nicht abfallen und wenn er die Beweisführung nicht tut, soll und muss Jakob ledig erkannt werden nach allgemeinem Urteilsantrag, wie das oben angeführt ist. Jakob gesteht auch nicht, dass Diel die zwei Morgen Acker unter einem titulo conductio [als Pachtgut] von Jungherr Bernhard je innegehabt hat. Darum, was wegen der vermeintlichen Entkleidung und der vermeintlich gewaltsamen Tat von der Gegenpartei angeführt wird, das alles ist nichts und eine unbegründete und unverhüllte Angabe.
Desgleichen gesteht Jakob Thomas der Gegenpartei nicht, dass sie hier wegen des Besitzrechtes geklagt und also eine Besitzschutzklage beabsichtigt habe, bezieht sich das auf die vermeintlichen Klagen, auch auf den Beschluss und das Begehren derselben. Darum, was deshalb von der Gegenpartei vorgebracht wurde, ist alles erdichtet und im Schein vorgetragen worden, wie ihr, die Ehrenwerten, als Verständige, ohne Zweifel alles wohl ermessen könnt. Und wenn eine Besitzschutzklage durch die Gegenpartei angestellt wird, müsste dennoch das Besitzrecht, dazu die Entkleidung oder Besitzstörung, wie die Gegenpartei das bezeichnet haben will, aufgezeigt und bewiesen werden. Und konnten die Stücke nicht so offenkundig offenbar und bekannt sein, dass ihr Ehrenwerten ohne vorhergehende Beweisführung ein Urteil darauf fällen und geben mögt, darum es allenthalben
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 167, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-167/pagination/17/ (Abgerufen am 29.09.2024)