Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 165

09.03.1528  / Montag nach Reminiscere

Transkription

weither bringt er gegenn ime ioʃtenn fůr Das er
jme ʃeyns jun(n)gh[e]rn phertt ʃtall vor xv alb eyn iar
verlŭwenn • ʃey das iar zu der hailigenn dreyen
konige(n) dag • neheʃt verʃthinem vßgeweʃt • demnach
Jdem c(ontra) eūnd(em) hab er jme das beʃtantnis dŭrch eyn butthell vff-
geʃagt vnd vßzŭzien gebott(en) ʃolichs er aŭch veracht

Jdem petit vt Sŭp(ra) Re(us) hot dag vt moris [in] xiiij t(agen)

Jmpoʃitům per Thome etc vt ʃeqůitůr Er(n)ueʃte
schulteis vnnd ʃthoffenn des gerichts hie zu Nidern Jng(elheim)
Craffts diel Es iʃt vor eŭch ame neheʃtenn eyn vermeint vngegru(n)te
Thome ʃhrifft vonn wegenn craffts dieyls fŭrparcht worde(n)
wider welche vermeint ʃthriefft protyʃtirt vnd be-
zŭgt ʃich anefennglich jacob Thome ʃo viell ʃoliche
ʃtriefft thŭt vor jnen denn beclagtenn will er die
ʃelbige angeno(m)en habenn etc Sŭnʃt sagt er dargenn
gemeynn jnrede • Vnd in ʃonderheyt wie erʃtlich
jne vermeinter ʃthriefft angezogenn wirtt eyn
vermeint Spoliŭm vnd vermeinte gewaltʃame
that So wider gemeyn beʃthrieben recht vnd vßge-
kŭnthen Lantfriedenn begangen vnd beʃthehenn
ʃolt ʃey(n) etc sagt dargegenn jacob Thome das er dem
gegentheyll keynns Spoliŭms nach gewaltʃamer
that geʃtendig ʃy Er der gegentheyl wirt es auch nit
konden beweyʃenn nach darthŭn Dan ʃolt es ʃeynn
eynn spoliŭm ʃo muʃt er der gegentheyll den acker
beßeßenn • vnd jngehapt habenn vnd derʃelbige(n)
dŭrch jacob Thome(n) entʃetzt vnd ʃpoliert ʃeyn Nŭ-
hot Craffts diell denn acker nit beßeßenn nach
jngehabt wie darŭmb der aŭch nit entʃetzt
nach daruon hot mogenn getriebenn werden
Vnd hindertt nit das er ʃich des Ackers heimlich
vntherzogenn gehapt wan jme das kyne(n)
beʃes nach ʃŭnʃt eyniche gerechtigkeitt gibt oder ge-
gebenn hatt jn aneʃehŭng das poʃʃeʃʃio clan-
deʃtina vnd eynn heimlicher beʃes keyn recht-
meßiger beßes beʃes iʃt Darŭmb Jacob
Thome jnen denn gegenTheyll des beßes
denn Er nie gehapt nit hatt kŭnden entʃetze(n)

Übertragung

Weiter bringt er gegen Jost vor, dass er ihm den Pferdestall seines Jungherrn für 15 Albus ein Jahr lang verliehen habe. Dieses Jahr sei am letztjährigen Heiligen Dreikönigstag [6. Januar 1527] zu Ende gewesen. Danach habe er ihm die Pacht durch einen Büttel aufgesagt und aufgetragen auszuziehen. Auch das habe er missachtet. Der Kläger beantragt wie oben. Der Beklagte hat Verhandlungstermin in 14 Tagen erhalten, wie es Gewohnheit ist.

Es wurde Widerrede eingereicht durch Thomas usw, wie folgt: Ehrenwerte Schultheiß und Schöffen des Gerichts hier zu Nieder-Ingelheim. Es ist vor euch am letzten Gerichtstag eine vermeintliche, unbegründete Schrift für Diel Crafft vorgebracht worden. Gegen diese vermeintliche Schrift legt Jacob Thomas Einspruch ein und beruft sich dabei zunächst, so weit es diese Schrift tut, auf den Beklagten und will die Schrift angenommen haben usw. Ansonsten trägt er dagegen eine allgemeine Einrede vor und besonders, wie zunächst in der vermeintlichen Schrift angeführt wird, dass ein vermeintliches Spolium und eine gewaltsame Tat, gegen das allgemeine geschriebene Recht und den verkündeten Landfrieden, begangen und geschehen sein sollte. Jakob Thomas sagt dagegen aus, dass er der Gegenpartei weder eine Wegnahme noch eine gewaltsame Tat gesteht, die Gegenpartei wird es auch weder beweisen noch darlegen können. Denn sollte es Spolium sein, so muss die Gegenpartei den Acker besessen und innegehabt haben und durch Jacob Thomas entsetzt und entkleidet worden sein. Nun hat Diel Crafft den Acker weder besessen noch innegehabt, darum er auch nicht entsetzt oder davon vertrieben werden konnte. Das verhinderte nicht, dass er sich des Ackers heimlich bemächtigt hat. Wenn ihm das weder Besitz noch eine sonstige Gerechtigkeit einräumt oder gegeben hat, in Ansehung dessen das eine possessio clandestina bzw. ein heimlicher Besitz kein rechtmäßiger Besitz ist, hat darum Jacob Thomas die Gegenpartei des Besitzes, den sie gehabt hat, nicht entsetzen

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Aufsagung (aufsagen)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Dreikönigstag   –   Krafft, Diel   –   Landfrieden   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Pacht   –   Pferdestall   –   possessio clandestina   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   spolium (spolieren)   –   ut moris (est)   –