Vatterlich vnnd mũtterlich gůternn vnd hab farendts vnd
leygenns / hant abzuthun vn[d] jne die ʃelbigenn volgen zŭ laße(n)
So hot er doch ʃolichs / zuthun ʃich geʃpertt / vnd widerʃetzt on
daß er des fůg vnd recht hab aŭch jnen den clagern zŭ
nachteyll vnd ʃthadenn Herumb ʃo iʃt peter stahell der
Crlager anwalt piett vnd begerd durch eu(ch) E(hrenfeʃte) sch(ultheiß) vnd s(chöffen)
zŭerkennen erclern vnd zŭʃprechenn das her anthonius vnd
der jung antheys henn gebrŭder Antheis henn des alt(en)
vnd grett jrer vatter vnd mũtterc• ʃeligen neheʃt(en) erbe(n)
ʃeynn • Das auch jeckell der beclagt von allenn vnd ide(n)
gŭettern vnd hab leygents vnd farents hŭß hoff weing(arten)
ecker aŭwen vnd hußratt dŭrch gedacht(en) alt anthis
henn denn alten vnd grett ʃeligen verlaßenn hant
abzŭthŭn / vnd denn clagern volgenn zúlaßenn mit
ʃampt vffgehabner nũtzũnge ʃthuldig vnd zŭŭerda(u)en
ʃey jnen aŭch ʃolichs zŭŭerda(u)en zŭthŭn alles mit
erʃtatung coʃtes vnd ʃthade(n)s E(uer) E(hrenfeʃtes) rich(terlich) ampt vmb hilff
der rechtenn zum Formlichʃtenn anrŭffend(en) vor-
behalt noittŭrfft • vnd ʃagt demnach genanter
anwalt wes jŭnch[e]rnn beweyʃt er jne vier jarn
verthinett wollenn clager jme vergenu(n)g(en) vnd bezaln
daruff hat der beclagt ʃthup biß zu(m) neheʃt nachuolg(enden)
gericht
Hanns von hern- Jtem hans vonn Hernʃthenn Spricht zŭ ʃthaŭs we(n)deln
ʃthein wie das ʃie zwenn gedan mit zwey(n) hŭßern gedaŭeʃt
Schaūß wendel der eyns jme ʃaehell gelegenn zugeŭor obenn vnd(en) vnʃe(r)
g(nädiger) h(err) phaltzg(rafen) haŭß das ander vff dem bofell geŭor Nickeln
henns eydenn mit ʃampt dem jartenn daran iʃt das
mall berett vnd das der beclagt wendell jme clagern
ʃeynn behuʃenn obermelt vorygenn zŭgeʃagt etc aber ʃich
eynn halber gldn gelts darŭff ʃthet erfint verhofft
cleger er ʃolt jme den ʃelbigenn vrʃaißenn vnd bekarŭng
thŭnn etc bit ʃolichs mit recht zŭerkennen daruff hot der
beclagt dag zůantwŭrtten
jdem c(ontra) euͦnd(em) Ferners spricht er jme zŭ wie das daßmals wie
ob berett vnd jme vonn dem anhang(enden) gartenn viiɉ
ß hlr jerlicher gŭlte(n) vnd dritteyl des ʃelbig(en)
gart(en) nútzung a(n) weyn zugebenn Erfint ʃich der
das der clag(en) iiiii ʃthillig halbenn anegefacht wirtt etc
verhofft er ʃolt jnen der ʃelbigenn ʃthadlos haltenn vnd
bey j der abrede wie angezeigt pliben(n) ʃetz zu recht wie ob
re(us) h(abet) t(empus) moris
väterlichen und mütterlichen Gütern, ihrer fahrenden und liegenden Habe, die Hände zu nehmen und ihnen diese zukommen zu lassen, hat er sich gesperrt und widersetzt, solches zu tun, ohne dass er Fug und Recht dazu hat. Dies hat ihnen, den Klägern, auch zum Nachteil und Schaden gereicht. Deshalb ist es Bitte und Begehr von Peter Stahl, dem Anwalt der Kläger, durch euch, ehrenwerte Schultheiß und Schöffen, zu erkennen, zu erklären und Recht zu sprechen, dass Herr Antonius und der junge Hen Anthes, Brüder, die nächsten Erben des Hen Anthes des alten und der Gret, ihres verstorbenen Vaters und ihrer Mutter seien, dass auch der beklagte Jeckel von allen und jeglichen Gütern und von aller Habe, liegende und fahrende, Haus, Hof, Weingarten, Äcker, Auen und Hausrat, die von Hen Anthes dem alten und von Gret hinterlassen wurden, seine Hände zu nehmen und den Klägern zukommen zu lassen hat, samt der bisher aufgehobenen Nießnutzung, das hinzunehmen und hinnehmen zu lassen, mit Erstattung von Kosten und Schaden, euer ehrenwertes richterliche Amt um Rechthilfe förmlich anrufend, Notdurft vorbehalten. Und sagt demnach genannter Anwalt, das, was der Jungherr beweist und er in vier Jahre verdient hat, wollen die Kläger ihm geben und bezahlen. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächstnachfolgenden Gericht erhalten.
Hans von Hernsheim hat eine Forderung an Wendel Schaus. Sie beide haben zwei Häuser getauscht. Eins davon liegt im Sale, neben unten dem Haus unserer gnädigen Herren, der Pfalzgrafen, das andere auf dem Bofell, neben dem Schwiegersohn des Hen Nickel, mit dem Garten daran. Das wurde beredet und der beklagte Wendel hat dem Kläger seine oben genannte Behausung zugesagt usw. Es stellt sich aber heraus, dass auf dem Haus ein halber Gulden Geld lastet. Der Kläger hofft, er sollte ihm diesen überlassen und zurückzahlen usw., er beantragt, das gerichtlich anzuerkennen. Darauf hat der Beklagte einen Verhandlungstermin für eine Antwort bekommen.
Ferner fordert er von ihm, wie das ursprünglich wie oben beredet war, ihm von dem dazugehörigen Garten 7½ Schilling Heller jährlicher Gülte und eine Drittel der Nießnutzung dieses Gartens an Wein zu geben. Es stellt sich heraus, dass die Klage wegen vier Schillingen angefochten wird usw. Er hofft, er sollte ihn bezüglich dieser Schillinge schadlos halten und bei der Absprache wie angezeigt bleiben. Beantragt ein Urteil wie oben. Der Angeklagte hat Verhandlungstermin, wie es Gewohnheit ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 164, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-164/ (Abgerufen am 29.09.2024)