jne mit genŭgʃam gewalt erʃtheint nachuolgende
clag / ʃagt das die ʃelbige war ʃey das aŭch lŭtt ange-
heffter biett geŭrtheylt werdenn ʃoll muts vnd Mey
nu(n)ge denn krieg darúff mit ja zůŭerfaßenn mit
biet denn gegentheyll vff dis clage wie ʃich von dem
antwortern gepůertt antwurtt zŭgeben anezŭhalt(en)
vnd zwingen vnd wo er dan der clagenn nit ge-
ʃtendig ʃich die ʃelbige zŭbewyʃenn zuzulaßenn • doch
wil er ʃich mit vberflŭßiger beweyʃŭnge nit be
ladenn haben daŭon er ʃich bezeŭgt Vnd ʃagt de(m)nach
obgedachter anwalt wie das verʃthiner zeytt jn
lebenn geweʃt zwey ehelŭde mit name(n) antheis hen
vnd grett ʃeyn eheliche hŭʃf(rau) welche ehelŭte jne
ʃthehender ehe • hernn Anthonie vnd den jŭnghen
anthes hen die itzig clager gezielt vnd erworben
habenn vnd darzu eyn zemliche narŭnge leyge(n)s
vnnd farrns als huß hoffe weyngartt ecker hŭß-
ratt vnnd anders gehapt Vnther itzt genant(en)
ehelŭt(en) ʃo iʃt anthiß hen dŭrch zuʃthickŭng gottes
der erʃte geʃtorbenn / nach welcher doit Gret ʃeyn hŭß
fraŭw zu der zweyttenn ehe geʃthriettenn vnd
jeckell gŭnthrŭm den beclagtenn zŭ der ehe geno(m)e(n)
aŭch jne die zweitt ehe weß antheis hen nach
jme verlaßenn bracht hat Nachuolgenns vn-
geŭerliche fur eynem halbenn iar ʃo iʃt grett
der clager mũtter ʃelig auch verʃtorbenn vnd
ʃoliche gutter vnd hab ʃo antheiß henn vnd ʃie Gret
bey einnander beʃeßenn dar zu hern Anthonien vnd
den jung(en) antheis henn jr recht vnd naturlich
kinder nach jr als erbenn verlaßenn die dan
denn E(r)pfall irs vatters vnd mŭtter ʃeligen • ine
jrem gemŭde angenome(n) ʃich fur der ʃelbigen er-
benn gehaltenn habenn • vnd von menniglich der
jrer kŭntʃthafft hat darfŭr gehalt(en) werdenn
Vnd wie woll ʃie die clageŕ jeckeln iren ʃtieffuatteŕ
vnd beclagtenn • frŭntliche erʃŭcht habenn • von jren
ihn mit ausreichender Vollmacht im Gericht erscheint. In der Klage sagt er, dass dieselbige wahr sei, dass auch laut angefügtem Antrag geurteilt werden soll. Er ist gewillt und der Meinung, den Streit darauf mit einem 'Ja' zu bestätigen mit dem Antrag, die Gegenpartei anzuhalten, auf diese Klage, wie es sich für einen Beklagten gebührt, eine Antwort zu leisten und sie zu zwingen, wenn er der Klage nicht geständig ist, zuzulassen, dies zu beweisen. Doch er will sich nicht mit überflüssiger Beweisführung beladen haben, auf die er sich beruft. Und sagt demnach der oben erwähnte Anwalt, dass in vergangener Zeit zwei Eheleute gelebt haben, namens Henne Anthes und seine Ehefrau Gret. Diese Eheleute haben in ihrer Ehe, Herrn Anthonius und den jungen Hen Anthes, die jetzigen Kläger, bekommen, und haben dazu eine geziemende liegende und fahrende Habe als Lebensunterhalt, wie Haus, Hof, Weingarten, Äcker, Hausrat und anderes gehabt. Von den genannten Eheleuten ist Henne Anthes durch Gottes Willen als erster gestorben. Nach seinem Tod ist seine Ehefrau Gret eine zweite Ehe eingegangen, und hat Jeckel Gunthrum, den Beklagten, zur Ehe genommen, auch in die zweite Ehe das eingebracht, was Henne Anthes hinterlassen hat. Danach, ungefähr vor einem halben Jahr, ist Gret, die Mutter der Kläger, ebenfalls verstorben, und haben die Güter und Habe, die Henne Anthes und Gret miteinander besessen haben, dem Herrn Anthonius und dem jungen Hen Anthes als ihren rechtmäßigen und natürlichen Kindern als Erben hinterlassen, die dann den Erbschaftsanfall ihres Vaters und ihrer Mutter in vollem Bewusstsein angenommen und sich für deren Erben gehalten haben, und von jedem, der Kunde davon hat, dafür gehalten werden. Und wie wohl sie, die Kläger, ihren Stiefvater Jeckel und Beklagten, freundlich ersucht haben, von ihren
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 163v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-163v/ (Abgerufen am 22.09.2024)