Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 163

09.03.1528  / Montag nach Reminiscere

Transkription

Mondags nach Reminiʃtere a(nn)o • 28 •

Jtem Philips ʃthŭchman hot eynn ʃtriefftliche gewalt jm
vonn dem Er(n)ŭeʃtenn peter nagell von dirmʃteyn
vnther ʃeynem angeporn Jngeʃigell mondags nach
franciʃti anno etc zwentczíg ʃiebenn vßgangen zŭ-
Peter nael geʃtelt gege(n) carle ʃthmeyt montpaŕ vnd anwalt
Elzabet(en) von jungf(rau) Elizabet von der bŭrden etc jngelegt Dem(n)ach
der buͦrden genanter carle gegenn gedachtem anwalt ʃthriefft-
lich jngelegt vt ʃeqŭitůr vor eŭch denn Erentŭeʃte(n)
Schult(heiß) vnd ʃthoffenn • des hailigenn Reichs gerichts zŭ
nidernn Ingelnheym • Erʃtheint smeits carle als mo(m)p(a)r
vnd anwalt der tŭgenthafftige(n) frauwe(n) Elizabet
Swalbachin von der bŭrdenn vff jŭngʃt jngelacht
prodŭct vnd jnredde ʃo anwalt der Ernueʃten ju(n)gher
peter nagel ʃampt ʃynes anhangs in recht gelegt etc
vnd ʃagt das er von ʃeiner vorigen clagenn nit abeʃthen
ʃonder wil die ʃelbig clage hie mit ernwͦertt vnd die
beclagte inrede widerfecht / vnd abgeleynnt haben •  vnd
das die vorige furgewente clag vnd was darin begriff(en)
jme recht(en) zŭlaßliche tugentliche / vnd nit zŭũerwerffen
ʃey verhofft auch das die beclagté vff die vorige gethane
clage / eyn rechtmeʃʃig antwŭrt zugebbe(n) ʃthŭldig / vnd den
krieg darũffs zŭbeŭeʃtigen zŭlaßenn • Begert aŭch v(m)b
mittylens rechts vnd gerechtigkeit E(uer) richterlich a(m)pte
angerŭffen / vnd ferner vorgeʃetzt habenn alles das ge
wonheit vnd recht vorbehalt noittŭrfft
darŭff hot anwalt peter nagel ʃthup ad p(roximum) et co(piam) etc

Jtem Peter ʃtahell hat eynn ʃthrifftlichenn gewalt
jme vonn hern anthonio pharher zŭm ʃtolz vnd dem
jung(en) anthes henn beyde anthes hens ʃelige(n) ʃone
vnther eyns rats hie zŭ Nidern Jng(elheim) jnge(schrieben) des dat(um) ʃtŭndt
ʃondags eʃto mi(hi) anno etc xxviii vßgang(en) vnd zu geʃtelt
Gūnthruͦm jngelegt etc vnd legt demnach g[e]nanter a(n)walt
h(e)r anthoni(us) etc Claßweyß gegenn Jeckell gŭnthrŭm ʃthriefftliche(n)
vnd antheis he(n) • in vt ʃequitŭr Vor euch denn Ernŭeʃtenn s(chultheiß) vnd
ʃthoffenn •) Erʃtheint peter ʃtalhel anwalt der Erbern(n)
hernn Anthonen vnd des junge(n) antheis henn ge-
brŭder vnd bringt clags wyß fůr gegenn vnd widder
jeckel gŭnthrŭm vnd ʃunʃt eyn Jdenn • ʃo fŭr

Übertragung

Montag 9. März 1528

Philip Schuhmann hat eine schriftliche Vollmacht, die ihm von dem ehrenwerten Peter Nagel von Dirmstein, unter seinen angeborenen Siegel am Montag nach Francisci [7. Oktober] 1527 ausgestellt und gegeben wurde, eingereicht gegen Karl Schmied, Momber und Anwalt der Jungfrau Elisabeth von der Burden usw. Demnach hat Karl gegen den genannten Anwalt folgende schriftliche Klage eingereicht: Vor euch, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim, erscheint Karl Schmidt als Momber und Anwalt der tugendhaften Frau Elisabeth Schwalbachin von der Burden auf die jüngst eingereichte Beweisschrift und Einrede, die der Anwalt, der ehrenwerte Jungherr Peter Nagel, samt seiner Familie, im Gericht eingereicht hat usw. und sagt, dass er von seiner Klage nicht Abstand nehme, sondern diese Klage hiermit erneuert und der Einrede der Beklagten widersprochen und sie abgelehnt haben will, und dass die Klage und was darin enthalten ist im Gericht zulässig und rechtschaffen und nicht zu verwerfen ist. Er hofft auch, dass die Beklagte schuldig sei, auf die zuvor eingereichte, getane Klage eine rechtmäßige Antwort zu leisten, und zuzulassen, dass er den Streit darauf bestätigt. Er begehrt auch um Mitteilung des Rechts und der Gerechtigkeit, euer richterliches Amt angerufen und ferner alles das vorgesetzt zu haben, was Gewohnheit und Recht ist, unter Vorbehalt der Notdurft.Darauf hat der Anwalt Peter Nagel Aufschub zum nächsten Gerichtstag erhalten und Kopie der Verhandlung usw.

Peter Stahl hat eine schriftliche Vollmacht, die ihm von Herrn Anthonius, Pfarrer zum Stolz, und dem jungen Henne Anthes, beide Söhne des verstorbenen Henne Anthes, unter einem Rat hier zu Nieder-Ingelheim eingelegt, deren Datum lautet Sonntag Esto Mihi [22. Februar] 1528, ausgehen lassen sowie zugestellt und eingereicht usw. Und legt demnach genannter Anwalt klageweise gegen Jeckel Gunthrum schriftlich ein wie folgt: Vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen usw. erscheint Peter Stahl, Anwalt der erbaren Herren Anthonius und des jungen Henne Anthes, Brüder, und bringt eine Klage vor gegen Jeckel Gunthrum und sonst einen jeden, der für

Registereinträge

Anhang   –   Anthes, Henne (Henchin)   –   Anthonius (Pfarrer)   –   Bruder (Brüder)   –   Burden, Elisabeth von der   –   Dirmstein (Ort)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Esto Mihi   –   Franziscus (Heiligentag)   –   Gunthrum, Jeckel   –   Kriegsbefestigung   –   Montag   –   Nagel, Peter   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Notdurft   –   Pfarrer (Ingelheimer Grund)   –   Produkt   –   Rat (Nieder-Ingelheim)   –   Rechtsvorbehalt   –   Recht und Gewohnheit (Paarformel)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Reminiscere   –   Schmied, Karl (der)   –   Schuhmann, Philip   –   Siegel (besiegeln)   –   Sohn (Söhne)   –   Sonntag (Tag)   –   Stahl, Peter   –   Vollmacht   –