Darŭff rett er tonges geb der angezeigtenn gultenn zwelff
phennig leget die vor weitherumb ʃthadenn geg(en)
dem clager hinder gericht vnnd offnet jme die
daruff ʃagt peffer Er hab eynn ʃeyn h gethann geʃetz
vor neŭn ß hlr vnuerʃtheidlich gultenn etc
Bit derhalbenn euch richter wie er vormals gebett(en)
zuerkenne(n) vnd verhofft diße hinderleg(en) dŭrch tho(n)
ges itzundt keʃthehenn es ʃolt jne An ʃeyne(n) recht(en)
nit hindern(n) • vff ʃolichs die ʃache gutlich zu vber
kome(n) ad proximu(m) gele(n)gt ʃi no(n) fiat juʃti(ti)a vt h(abe)tur
vlrichs hen Jtem Vlrichs henn Apricht er hab ʃeynn 4 h velfŭrt
Rheincleʃe beʃthehehenn vff rheinh kleßenn vor j ferntzell kor(n)s
vnd Eynn acker geleg(en) jme merß v eyn feltt
rhynn herma(n) zŭgeŭor geben vff holung oder vß-
rachtung zuerkennenn
Schūlt(heiß) Jtem Bernhartt hornegk Schult(heiß) spricht zu wendeln
wendel von vonn weynheim vor eyn freŭell xv alb begert be-
weinheim zalung Daruff geʃthet jme wendell kynen freŭell
zŭgk ʃich Schult(heiß) vff beweyʃung(en) hab(et) vt moris
Jtem impoʃitu(m) dũrch peter vonn finten vt ʃequitŭr
peter von fint(en) peter vonn fintenn von wegenn Criʃteynn ʃeiner
craffts cleß huʃfrawenn bringt eyn clag vor zugegenn vnd widd(er)
Craffts cleßin vonn weynnheim vnd ʃagt das
Criʃteynn diß clegerin ʃey ein brŭder kint craffts cleßin
hŭßfrawenn kathereynenn / vnd jr waße ʃelig
hat ʃie Criʃteynn jn zeitt jres lebenns zu jre geno(m)e(n)
hab ʃie criʃteynn bey craffts cleßin vnd irers waʃenn be
xiiij jar gedinett trawlich gearbeitt vnd nach dem
abʃterbenn katherinenn jrer libenn waʃenn ʃeligen
bey jme craffts cleßin / v / jar lang jn ʃeynem hŭß
vnd fhe zŭgk getreulich vnnd fleißlich verʃehenn
/ vnd cleßin ʃich alwegenn gegen jr verne(m)me laße(n)
er wol ʃie erlich vorandernn zemlich ehe ʃthŭer gebe(n)
vnd ʃie zugleichem deyll in ʃeynn gŭetter erben
mit ʃampt ʃeines brŭder kindenn angeʃehenn das
Darauf sagt Thonges, er gebe von der angezeigten Gülte elf Pfennige, hinterlegt die für weiteren Schaden gegenüber den Kläger bei Gericht und verkündet ihm die. Darauf sagt Pfeffer, er habe seine Klage auf neun Schillinge Heller gesamthafte Gülte gesetzt usw. Beantragt deshalb, die Richter sollen so erkennen, wie er vormals beantragt hat. Er hofft, dass diese durch Thomas geschehene Hinterlegung ihn an seinem Recht nicht hindert. Um in diesem Verfahren gütlich übereinzukommen, wurde es zum nächsten Gerichtsstag aufgeschoben. Wenn nicht, soll die Gerechtigkeit geschehen, wie es Gewohnheit ist.
Henne Ulrich sagt aus, er habe seine vierte Heischung erhoben, geschehen gegen Clese Ryne, wegen einem Viertel Korn und einem Acker, der im Myrs liegt, ein Feld das vorher Herman Ryne gegeben war. Bittet auf Einziehung oder Schlichtung zu erkennen.
Bernhard Horneck, Schultheiß, fordert von Wendel von Weinheim einen Frevel von 15 Albus. Begehrt Bezahlung. Darauf gesteht ihm Wendel keinen Frevel zu. Der Schultheiß beruft sich auf die Beweisführung. Er hat einen Verhandlungstermin erhalten, wie es Gewohnheit ist.
Es wurde Widerspruch eingelegt durch Peter von Finthen wie folgt: Peter von Finthen bringt für seine Ehefrau Cristein eine Klage gegen und wider Clese Krafft von Weinheim vor und sagt aus, dass die Klägerin Cristein eine Nichte der Katherein, der Ehefrau des Clese Krafft sei. Ihre mittlerweile verstorbene Base habe zu Lebzeiten Cristein zu sich genommen. Cristein habe bei Clese Krafft und bei ihrer Base 14 Jahre lang treu gedient und gearbeitet. Nach dem Tod ihrer lieben Base habe sie bei Clese Krafft fünf Jahre lang in seinem Haus gedient und die Viehtrift treu und fleißig versehen. Clese habe sich stets gegenüber ihr vernehmen lassen, er wolle sie ehrlich vor anderer geziemenden Ehesteuer entlohnen und sie zu gleichen Teilen in seinen Güter beerben samt den Kindern seines Bruders, in Ansehung, dass
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 161v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-161v/ (Abgerufen am 28.09.2024)