Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 154v

23.09.1527  / Montag nach Mathäus

Transkription

Schor vnnd das korn vff denn zweyen morg(en)
genomenn jn gutenn glaubenn vnd geʃtelt
vnd geʃtet dem gegent(eil) keyns gewalts der
halbenn er aŭch nit ʃthŭldig iʃt oberkeit oder ʃu(n)ʃt
jmants eyn abdrack zuthŭn Der Beclagt
het auch anders nít gemeynt dan der acker
wer entlediget verlediget dwyl ʃich nimants
des beʃeß oder jnhabens deßelbigen angeno(m)men
gehapt darumb piet ʃich der beclagt von vermeinter
clag vnd anʃpruch ledíg zuerkennen mit erʃtatu(n)g
Coʃtes vnd ʃthades euer richterlich ampte anruffende
vnnd ob der vermeint clager eynczen coʃtenn
des Baws halber gemelts ackers gedann vnd
vffgewent hett Hielt der beclagt zu euerumb be-
kentnuß ob er ʃolichenn coʃten abzulehen ʃthuldigɉ
ʃey oder nit dergleichenn erbut ʃich der beclagt
zubeweyʃenn das die zwen angezeigtenn morg(en)
ackers Criʃtoffeln von Helmʃtat ʃeynem ju(n)gh(e)rn
zŭʃtendig Bit ʃich der halben wo von noitt(en) zu
zŭlaßenn • vorbehalt noitturfft actor
hat ʃthup ad p(roximu)m

Erkenntt Jtem Thomas henn Erkennt hans vo(n) jng(elheim) v gld
Erkennt zubezalnn weynacht(en) ʃii non pig(nus)

Erkenntt Jtem Stadens hans Erkennt Emel vo(n) gugeßhei(m)
xxiɉ alb vnd j d zubezalen Martinij

Jdem hans von ʃtadenn Erkent jorg bingeln
zubezalnn martinj

werner koeth Jtem werner kott bringt eyn clag gege(n) joiʃte(n)
Ioigʃt ha(n)s hans vor daß er jn hab eyn re gertleyn mit
eym weiger jme ve werner coten zugeŭor
von ʃolichen gertleyn Heintz geyer ʃelig ʃey joʃt(en)
hanʃen vorfar jne beʃtentnuß etlich jar viiii a(l)b(us)
vßgericht nu hab er kot verʃthiner zeyt nach
abʃterbenn ketten witwe heintz geyers vnd ʃeyn
joʃtenn hanʃe(n) huʃf(rau) geweʃt an jm hanʃen

Übertragung

Ernte und das Korn auf den beiden Morgen genommen, in gutem Glauben zugestellt, und gesteht der Gegenpartei keine Gewalt zu. Deshalb sei er nicht schuldig, der Obrigkeit oder sonst jemandem eine Entschädigung zu leisten. Der Beklagte hat auch nicht anderes gemeint, als dass der Acker frei wäre, weil niemand davon Besitz oder Inhaberschaft ergriffen hat. Darum beantragt der Beklagte, ihn von der vermeintlichen Klage und dem Anspruch als befreit zu erkennen mit Erstattung von Kosten und Schaden und ruft das richterliche Amt an. Wenn der vermeintliche Kläger Kosten für den Anbau auf dem angesprochenen Acker gehabt und aufgewendet hätte, stellte der Beklagte es zur richterlichen Erkenntnis, ob er schuldig sei, diese Kosten zu erstatten oder nicht. Desgleichen bietet sich der Beklagte an zu beweisen, dass die zwei angezeigten Morgen Acker seinem Jungherrn Cristoffel vom Helmstat gehören. Beantragt, ihn deshalb, wo es notwendig ist, zuzulassen, unter Vorbehalt der Notdurft. Der Rechtbeistand erhält Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.

Henne Thomas erkennt an, Hans von Ingelheim an Weihnachten fünf Gulden zu bezahlen. Wenn nicht erfolgt Pfändung.

Hans Stade erkennt an, Emel von Jugenheim 21 ½ Albus und einen Denar an Martini [11. November] zu bezahlen. Hans von Stade erkennt an, Jorg Bingel an Martini zu bezahlen.

Werner Koeth bringt eine Klage gegen Hans Jost vor, er habe ein Gärtlein mit einem Weiher inne, neben seinem eigenen Gut gelegen. Von diesem Gärtlein habe der verstorbene Heintz Geier, der Vorfahre von Hans Jost, als Pacht etliche Jahre neun Albus entrichtet. Nun habe er, Werner, in vergangener Zeit nach dem Tod des Katherin, der Witwe des Heintz Geier, die Ehefrau des Hans Jost gewesen ist, von ihm, Hans,

Registereinträge

Abtrag (abtragen)   –   Acker (Feld)   –   Bingel, Jorg   –   Drappin, Katherin   –   Ernte (ernten)   –   Garten   –   Geier, Heintz   –   Hausfrau   –   Helmstat, Cristoff von   –   Ingelheim, Hans von   –   Jahr (jährlich)   –   Jost, Hans   –   Jugenheim, Emmel von   –   Koeth, Werner   –   Korn (Getreide)   –   ledig (ledigen)   –   Martinstag (Martini)   –   Morgen (Maß)   –   Notdurft   –   Obrigkeit   –   Pacht   –   Stade, Hans (von)   –   Thomas, Henne   –   Vorfahren   –   Weiher   –   Weihnachten   –   Witwe   –