geno(m)me(n) hab eygens willens vnd furʃtants
one angeʃehenn thonges vorgna(n)nt keyne(n) dar
jne hat jme zuʃthŭnde Jtem darzu die zeit des
klegers mŭtter obgemelt mit jrem hals ge-
verbot von weg(en) grieffenn vnd zugedrŭckt Begert der clager
Furʃtlicher ober- Thonges ʃolt ʃolichs wider recht herkomen vnd
keytt • die bilichkeit gedann habenn auff ʃolichenn
hamel jme widerŭmb zuzuʃtellenn mit ent
geltnuß coʃtens vnd ʃthad(en) vnd das in recht er-
erkant werdenn hie mít E(uer) R(ichterliches) ampt zum
furderlichʃt(en) anrŭffend vnd ob Thonges nit
geʃtendig Begert der clager ʃich anʃtat ʃeyner mŭtt(er)
zu zemlich(e)r beweyʃung zŭzulaßenn • vorbeha[l]t
noitturfft daruff hot der beclagt ʃthŭp ad p(roximum)
Craffts diel Jmpoʃitŭm durch jacob thome vt ʃequitůr
jacob thome Ernueʃten Schult(heiß) vnnd ʃthoffenn des helligen reichs ge
richts zŭ Nidernn Ingelnheim Es iʃt am neheʃt(en)
vor euch eyn vermeint clag durch craffts dieln zu
weynnheim wider jacob Thome vnther Schulteiʃe(n)
zu Niderningelnheim in recht fŭrbracht vff welchs
vermeinte clag dan zu handeln gemelter jacob
Thome erʃtheint vnd anfenglichs bezeugt er ʃich
wes in ʃolich(e)r vermeinter clag erfunden wirtt
jme jacob thome erßhißlich erʃthießlich vnnd
dinelich Das er daßelbig nit angefachtenn ʃŭnder
als vor eynn gerichtlich bekantnŭß angeno(m)men
wol habenn Sunʃt ʃagt er dargegenn alle
vnnd jde gemeynn jnrede Nemlich das die
ʃelbige vermeinte clag vnformlich vnʃtlißlich(en)
vnd ʃunʃt dermaißenn geʃtelt ʃey das er darŭff
zŭantwŭrttenn vnnd denn krieg zubeŭeßtig(en)
jme Rechtenn nit ʃthuldigk vnnd wie
wol jacob thome ʃolich alles inʃŭnderheitt
darthun vnnd an zeygenn kŭntt So wil
er doch ʃolich zu euern erkantniß geʃtelt habe(n)
genommen, nach eigenem Willen und Verständnis, unangesehen dessen, dass ihm das nicht zustand. Dazu habe er der Mutter des Klägers an den Hals gegriffen und zugedrückt. Der Kläger begehrt, Thonges sollte das gegen Recht, Herkommen und Rechtmäßigkeit getan haben. Er klagt darauf, ihm den Hammel zurückzugeben mit Entgeltung von Kosten und Schaden und dass dies als Recht erkannt werde. Ruft hiermit das richterliche Amt zum förderlichsten an. Sollte Thonges nicht geständig sein, begehrt der Kläger, ihn an der Stelle seiner Mutter zu geziemenden Beweisführung zuzulassen, unter Vorbehalt der Notdurft. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Ehrenwerte Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim, es ist vor kurzem vor euch eine vermeintliche Klage durch Diel Krafft aus Weinheim gegen Jakob Thomas, Unterschultheiß zu Nieder-Ingelheim im Gericht vorgebracht worden. Auf diese vermeintliche Klage erscheint Jakob Thomas, um dort zu verhandeln. Zu Anfang bezieht er sich auf das, was in dieser vermeintlichen Klage gefunden wird, was ihm, Jakob günstig und dienlich ist, das wolle er nicht angefechten sondern als ein gerichtliches Bekenntnis angenommen haben. Sonst trage er dagegen alle und jegliche allgemeine Einrede vor, nämlich dass die vermeintliche Klage nicht formgemäß, unschlüssig und sonst in einer Weise erhoben ist, dass er nicht schuldig sei, im Gericht darauf zu antworten und den Streit zu bestätigen. Und obwohl Jakob solches alles in Besonderheit darlegen und anzeigen könnte, so will er doch dieses zu eurer Erkenntnis gestellt haben
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 153v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-153v/pagination/16/ (Abgerufen am 29.09.2024)