Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 153

23.09.1527  / Montag nach Mathäus

Transkription

der Clagennde vnderthenig piette Den beclagt(en) mit
recht darann zŭweyʃenn das er ʃthŭldig die ʃelbige
widderŭmb darin zuʃtellenn oder abder obgemelter
maß mit gelt zŭuergleychenn sezen zu recht
weither Bringenn die gnante(n) teʃtamentarie(n)
gegenn johannes von dreiʃʃa clags weiß vor
das er ʃich vntherzogenn jn h(e)r johanns ʃelig(en)
vor gedacht kranckenn tagenn vßzŭgebbenn vnd
jne zu ne(m)men etc das ʃich nw erfŭnden das h(e)r
johannb gehapt vnnd verlaßenn zwenczig vier
golt gld solicher gld den jne teʃta-
mentarie(n) nit m(e)hr dan xv gld wie angezeigt
wordenn • Derhalbenn piettenn Teʃtamentarie(n)
jne anzŭhaltenn • das er des vßʃtants an de(n)
zwe(n)czig vier gld clar rechennʃthafft geb oder
aber entrichtŭng des ʃelbig(en) vßʃtannt mit ʃa(m)pt
dem Coʃtenn daruffe het der beclagt ʃthup ad p(roximu)m

Carle ʃchmeit Jtem Carle smeit spricht zu hann henn sagt
das der probʃt jm ʃall jme vber liber xxv lb
ʃpecks das lb vor viiij d den er eb Carle vnd der
probʃt gemeyn gehapt vnd jme carle vffge-f
rechennt an han henn vffgzuhebenn etc Bit
der halbenn jne han henn jme dets des ent
richtung zuthŭn cu(m) Expens daruff erkent
hann hen vßrachtung jns neheʃt vierzeh(en)
tag(en)

han henn Jmpoʃit(um) p(er) han hen vt ʃeqŭitur vor Eúch de(n)
Emels thonges Erentueʃtenn Edlen schult(heiß) vnd S(chöffen) des hailig(en)
Reychs gerichts zu Nid(er) jng(elheim) Erʃtheint han hen
jn ʃtat vnnd als anwalt han elʃenn ʃeiner
mŭtter schuldiget vnnd Rechttuertigett
Emels Thonges So wie das Emels tonges
jme mey dis jars jngangenn ʃeyͦ jne des
clagers mŭtter ʃtall obg[e]n(ann)t vnd eyn ha(m)mell
vnther andern vor ʃich vßgezogenn vndzu jme

Übertragung

der untertänige Antrag des Klagenden ergeht, den Beklagten gerichtlich anzuweisen, dass er schuldig sei, die Dinge wiederum in das Testament zu stellen oder aber im obgenannten Maß mit Geld zu vergleichen. Das bringen sie an das Gericht.Weiter bringen die Testamentarier gegen Johannes von Treis eine Klage vor, dass er sich angemaßt hat, in den kranken Tagen des Herrn Johann Pistoris, Geld auszugeben und einzunehmen. Nun stellt sich heraus, dass Herr Johann 24 Goldgulden besessen und hinterlassen hat. An Gulden sind ihnen als den Testamentarier nicht mehr als 15 Gulden angezeigt geworden. Deshalb bitten die Testamentarier Johannes anzuhalten, dass er über die nicht angezeigten 24 Gulden klare Abrechnung gebe oder sie mitsamt den Gerichtsgebühren entrichtet. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.

Karl Schmied hat eine Forderung an Henne Han. Er sagt, der Propst im Saal habe ihm 25 Pfund Speck, das Pfund für neun Denar, überliefert. Den haben sie beide gemeinsam innegehabt und ihm, Karl, aufgerechnet, den von Henne Han aufzuheben. Er beantragt deshalb von Henne Han, ihm den Speck samt den Auslagen zu entrichten. Darauf erkennt Henne Han an, binnen der nächsten 14 Tage Entrichtung zu leisten.

Es wurde Widerrede eingereicht durch Hen Hane wie folgt: Vor euch, ehrenwerten edlen Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim erscheint Hen Hane an Stelle und als Anwalt seiner Mutter Else Han. Er beschuldigt und belangt Thonges Emel, er sei im Mai diesen Jahres in den Stall der Mutter des Klägers gegangen und habe u.a. einen Hammel für sich herausgezogen, und zu sich

Registereinträge

Emel, Thonges   –   Geld (Zahlungsmittel)   –   Goldgulden   –   Hammel   –   Han, Else   –   Han, Henne   –   Krankheit (krank)   –   Mai (Mai)   –   Mutter (Mütter)   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Pistoris, Johannes   –   Propst im Saal   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Schmied, Karl (der)   –   Speck   –   Stall   –   Testament   –   Testamentarier   –   Treis, Johannes von   –   Widerrede   –