Jmpoʃitum per Criʃtmannd ʃtneidern geg(en)
Thome thome vt ʃeqŭitŭr Ern(feʃten) S(chultheiß) vnnd S(chöffenn) des hailig(en)
Criʃtmand etc Reichsgerichts zu ndern Ingelnheim vff das
vßerlichs weitleufftigs furbring(en) jacob thome
am jungʃtenn beʃthehenn zŭrede(n) wil criʃtma(nd)
der beclagt Erʃtlich ʃeyn Excepien ʃtriefft repetirt
verʃtandenn vnd widerholt jn alleweg die
vngeʃthicklichkeit der v(er)meinten clag zu ʃeinem
furtell vnd geg(en)weŕ furbehaltenn habenn zu(m)
andernn so wil er Criʃtman wes in des
v(er)meint(en) clagers neheʃt ʃtriefft vonbracht iʃt
mit gemeynenn jnredenn abgeleynnt habe(n)
vnd wo Euer Er(nfeʃten) den vermeinten clager
zu eyniger bewyʃung zulaßenn vnd er zug(en)
zufurenn vntherʃthe wurde So bit der beclagt
denn clager anezuhaltenn jne(n) der verme[i](n)t(en)
zŭgen Namen mitzŭtheylenn vnd eyn geren(n)de
Zeitt auf anzuʃetzenn ʃeyn fragʃtŭck vnd ander(er)
noittŭrfft wie ʃich nach ordnu(n)g der recht
gepuert jnzupringen(n) ʃunʃt bezugt
er ʃiche der nichtigkeit des handels vorbehalʃt
Noittŭrfftf Re(us) actor volt probare
wendel vo(n) Jtem wendel vonn weynheim clager verhofft
weinheim leonhartt fluck ʃolt vnd johann von haßma[n]ß
hamaßhūʃer huʃenn verclagt(en) nit jn ʃeym wortt der ʃtreittig(en)
ʃmehe halb(en) geguntt werdenn dweyl er leonhart
das holz in clag(en) angezogenn hinder jme we(n)del
helffenn erʃuchenn vermeint der halben jne zu
zugenn zugebruchenn setzs zurecht
Marteyn vo(n) Jtem Merteynn vonn Heringenn ʃpricht zũ geyʃe(n)
heringe(n) contz acker hen vnd ackerhanʃenn vmb kuntʃthafft
geyʃen contz der warheit Sagt das geyʃenn contz ingehabt et
liche acker vnd vnderphande dar von er jerlich
hab gebbenn etc zwey malter korns den h(e)rn
vonn Erbache ʃoliche vnderphande hab geyʃen
Widerspruch wurde eingereicht durch Cristman Schneider gegen Thomas wie folgt. Ehrenwerte Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim. Auf den ungerechtfertigten, weitläufigen Vortrag des Jakob Thomas, der am letzten Gerichtstag vorgebracht wurde, eingehend, will der beklagte Cristman zuerst seine Abschriften wiederholt und verstanden haben und sich in allen Bereichen die Unschicklichkeit der vermeinlichen Klage zu seinem Vorteil und zu seiner Verteidigung vorbehalten haben. Zum anderen will er das, was in der nächsten Schrift des vermeintlichen Klägers vorgebracht worden ist, mit allgemeiner Einrede abgelehnt haben. Wo ihr, ehrenwerte Richter, den vermeintlichen Kläger zur Beweisführung zulasst und er sich unterstehen würde, Zeugen aufzurufen, beantragt der Beklagte den Kläger anzuhalten, ihm die vermeintlichen Zeugennamen mitzuteilen und eine benötigte Zeit anzusetzen, seine Fragen und andere Notdurft, wie sich das nach Ordnung des Gerichts gebührt, einzubringen. Ansonsten beruft er sich auf die Nichtigkeit des Streites, unter Vorbehalt der Notdurft. Der Kläger will das prüfen.
Wendel von Weinheim hofft als Kläger, Leonhard Fluck sollte nicht für den beklagten Johan von Assmannshausen in der Angelegenheit der strittigen Schmähung aussagen dürfen, weil Leonhard geholfen hat, das in der Klage angesprochene Holz bei Wendel einzutreiben und er Leonhard als Zeugen aufrufen will. Bringt das vor Gericht.
Martin von Heringen fordert von Contze Geis, Henne Acker und Hans Acker wahrheitsgemäße Zeugenaussage. Er sagt, dass Contze etliche Äcker und Unterpfänder innegehabt hat, von denen er jährlich zwei Malter Korn den Herren von Eberbach gegeben habe. Diese Unterpfänder habe Contze Geis
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 151v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-151v/pagination/26/ (Abgerufen am 29.09.2024)