Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 150

17.06.1527  / Montag nach Trinitatis

Transkription

Er ʃolichs als nach geweiʃtem vrtheil nach v(er)
mog der Rechtenn nit zŭthun hab wan zŭge(n)
eroffennt werdenn weither zŭgen zu horn oder
zuzulaßenn piet paul(us) henn zuerkenne(n) er
hab ʃeynn verantwŭrtt beweiʃt vnd dargetha(n)
v(er)hofft derhalbe(n) dem clager vmb ʃeyn furder
ŭng nit ʃthŭldigk Setzs zŭrecht Dargegen
Rheynnhermand ʃagt das durch diß gezuge(n)
nit weither beweiʃt dan jr bezalůng
iiii gld verhofft hermand jme ʃolt ʃeyn be
weyʃung wie angezeigt zugeleßenn werde(n) ʃetzs
ad ʃocios zŭrecht • Paŭl(us) blib wie vor er zu recht geʃetzt

Jtem der ʃthofftenn Erkenntt die vrtheyl
jungʃt mondags nach exaudj zwißenn
vrteyl in crafft Stadens hanʃenn vnd cles vo(n) holzhŭßenn etc
jn crafft verbot hanns vnd hat b p vt mor(is)

Jtem Mertens henn 2 xiiij tag zur kunde
2 xiiij kuͦnde gegenn henn helffrichenn

Jtem Endras loer vonn Winckell antwurtt
Endreas loer vff clag her johann greiff(en) pharher zu mit(telheim)
pharher zuͦ mit Er geʃthe das er vnnd Erhartt vleck zu geyʃe(n)
thelheim heim vonn angezeigtenn plackenn fúnff-
zehenn alb vnuerʃtheydlich gult gebenn
daran er dan jarlich als vor ʃeynn deyll viiɉ
alb vßgericht dweyl im der eyntheyl wie gehort
jr bezalung ʃeimig vnd vnuerʃthidlich gult iʃt
vn(d) er Endres ʃeyns theyls nit verluʃtig Erbŭt
er ʃich denn hurigen zinß ver foln vßzŭricht(en)
ʃampt dem gerichts coʃtenn vnd jme als dan
jn bemelte gŭter jnʃatzŭng zŭerkennen
vnd legt hie mit acht alb vor ʃeynn theyl hinder
gericht das dan joigʃt ʃtherer montpar des
pharher zu ʃich mit ʃampt dem gerichts coʃte(n)
geno(m)men vnd ʃeyn vierd h folfŭren vnd dar
nach vff endres geʃínne(n) als nach der vffho-
lu(n)g jm zuʃtellenn vor ermeltenn zi(n)ß

Übertragung

er das rechtmäßig nicht zu tun habe. Wenn Zeugenaussagen vorgebracht werden, weitere Zeugen zu hören oder zuzulassen, beantragt Henne Pauel anzuerkennen, er habe seine Rechtfertigung bewiesen und dargelegt. Er hofft deshalb, dem Kläger wegen seiner Forderung nichts schuldig zu sein und bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Herman Ryne, dass durch diese Zeugen nichts weiter bewiesen ist als die Bezahlung der vier Gulden. Herman hofft, seine angezeigte Beweisführung sollte zugelassen werden. Er bringt das vor Gericht. Pauel bleibt dabei wie zuvor und bringt das vor Gericht.

Das Schöffengericht erkennt das jüngste Urteil von Montag nach Exaudi [3. Juni] zwischen Hans Stade und Clese von Holzhausen an. Rechtskräftig ließ Hans dies festhalten und hat Pfändung gefordert, wie das Gewohnheit ist. Henne Martin hat seine zweiten 14 Tage zur Beweisführung gegen Henne Helffrich erhalten. Endres Loer von Winkel antwortet auf die Klage des Herrn Johan Greiff, Pfarrer zu Mittelheim. Er gestehe, dass er und Erhart Fleck von Geisenheim von den angezeigten Placken 15 Albus gemeinsam als Gülte geben, wovon er dann jährlich seinen Anteil von 7 ½ Albus entrichtet. Weil ihm der eine Teil, wie gehört, nicht bezahlt wurde, es aber eine gemeinsam zu bezahlende Gülte ist und er, Endres, seines Teils nicht verlustig gehen will, bietet er an, den letztjährigen Zins als Ganzes zu entrichten samt den Gerichtskosten. Alsdann sollte man ihm die Einsetzung in die genannten Güter zuerkennen. Er hinterlegt hiermit beim Gericht acht Albus für seinen Teil, die dann Jost Scherer, Momber des Pfarrers, samt den Gerichtskosten an sich genommen hat, will dann seine vierte Heischung vornehmen und danach auf Ansinnen des Endres nach der Einziehung ihm das für den genannten Zins zustellen.

Registereinträge

Aufholung (aufholen)   –   Exaudi   –   Fleck, Erhart   –   Geisenheim (Ort)   –   Greiff, Johan   –   Guelt (Gült)   –   Helffrich, Henne   –   Holzhausen, Clese von   –   Jahr (jährlich)   –   Loer, Endres   –   Martin, Henne (Heinrich)   –   Mittelheim (Ort)   –   Montag   –   Pauel, Henne   –   Pfarrer (Mittelheim)   –   Placken   –   Ryne (Rhein), Herman   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Stade, Hans (von)   –   Urteil   –   Winkel (Ort)   –   Zins (Abgabe)   –