Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 144v

28.11.1527  / Donnerstag nach Katharina

Transkription

die vff denn Finʃter geleg(en) genom(en)s geʃagt
die kogell iʃt meyns vatter / vnnd behaltenn biß
ich meyn hutt widerumb erfinde / daruff michell
vff der ʃteltzenn gerett ʃie ʃey nit ʃeyns vr vatters
ʃŭnder ʃeyn michaͤls do ʃagt cleß ʃie wer ʃeyns vatters
vnnd wolt ʃie jm biß vff denn morgenn behalt(en)
darzu hans der wirt geʃagt Er welt kyn gezenck
jn ʃeynne(m) huß habenn vnd cleß ʃolt die kugell michel
gebenn des ʃ dem ʃie zŭgehor(en) vnnd wo er jme
nit als liep wer wolt er jme vff das mull ʃtlag(en)
vnd jn dem zŭ jme gang(en) hab cleß eyn Brot-
meßer gezŭck hab hans jne hinder dem diß her
fur gezog(en) ʃich mit eynnander geropbt vnd als hanß
cleßenn zum zweyttenn mal zŭ der erdenn ge-
worffenn habenn ʃie ʃich demnach zŭr ʃtŭbenn
vßenn gemangelt vnd gezog(en) Das aber cleß jne
hanʃenn geʃtochenn habenn ʃolt hab er nit geʃehe(n)
vnnd beʃtluß hiemit der zugs ʃeyn ʃage vnd
iʃt jme eyn ʃthilʃweg(en) vffgelegt vt mo(ris) nach
Eroffnu(n)g der zŭg(en) verbo hans die vnnd begert
der Copi h(a)b(et)

Jtem Craffs Diel als eynn zŭge jms cleʃʃenn
kuͦndeʃage jʃt angenome(n) nach Ordnu(n)g der Rechtenn wie
Emes cleʃenn Recht Sagt vff denn zŭʃprŭch Er vnnd jms
cleß ʃeyenn kom(m)en jn her Stadens hanßenn hŭß
Eyn halb maß weynß willens zŭdrinck(en) vnd be
zalt hab cleß nebenn ʃich gegrieffenn vnd ʃeyn
hutt wollenn ne(m)men hab er jne nit ʃunder
vff denn de finʃter bey micheln vff der ʃtelzen
eyn rot kogell leygenn die ʃelbig geno(m)me(n) vnd
geʃagt die kogel iʃt meyns vatter die wil ich

Übertragung

die auf dem Fenster lag, genommen und gesagt, die Kogel ist meinem Vater, ich behalte sie bis ich meinen Hut wiederfinde. Darauf sagt Michael aufder Steltzen, sie gehöre nicht seinem Vater sondern ihm. Da sagt Clese, sie gehöre seinem Vater und wollte sie bis zum Morgen behalten. Dazu sagt Hans der Wirt, er wollte keine Zankerei in seinem Haus haben und Clese sollte die Kogel Michael geben, dem sie gehört. Und wenn ihm das so nicht passe, wollte er ihm aufs Maul schlagen. Und indem sei Clese auf ihn zugegangen und habe ein Brotmesser gezückt. Da habe Hans ihn hinter dem Tisch hervorgezogen, sie haben miteinander gerauft und als Hans Clese zum zweiten Mal auf die Erde geworfen hatte, haben sie sich danach zur Stube heraus gerungen und gezogen. Dass Clese Hans gestochen haben sollte, habe er nicht gesehen. Damit beschloss der Zeuge seine Aussage. Ihm wurde Stillschweigen auferlegt, wie es Sitte ist. Nach Eröffnung der Zeugenaussagen, ließ Hans die festhalten und begehrt Kopie der Verhandlung. Hat er erhalten.

Diel Krafft ist als Zeuge des Clese Emas angenommen worden, nach Ordnung des Gerichts, wie es Recht ist. Er sagt auf die Forderung, er und Clese Emas seien in das Haus des Hans Stade gekommen, wollten ein halbes Maß Wein trinken und haben bezahlt. Da habe Clese neben sich gegriffen und seinen Hut nehmen wollen. Er hatte ihn aber nicht dort, sondern hatte auf dem Fenster bei Michael auf der Steltzen eine rote Kogel liegen, die habe er genommen und gesagt. »Die Kogel ist meinem Vater, die will ich

Registereinträge

Brotmesser   –   copia (Kopie)   –   Emas, Clese   –   Erde   –   Fenster   –   Gerichtsordnung   –   Hans, der Wirt   –   Haus (Gebäude)   –   Hut (Mütze)   –   Kogel   –   Krafft, Diel   –   Mass (Maß, Maßeinheit)   –   Morgen (Tageszeit)   –   mos (moris)   –   Mund (mündlich)   –   rot (Farbe)   –   schlagen (Schlägerei)   –   Stade, Hans (von)   –   stechen (erstechen)   –   Steltzen, Michael auf der   –   Stillschweigen   –   Stube   –   Tisch   –   trinken (Trunk)   –   Vater   –   Wein (Wein)   –   Zank   –