Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 141v

20.05.1527  / Montag nach Cantate

Transkription

hanntwercks auff dreyßigk gld reiche vnd
hott ʃunʃt vff alle andere gemeynn fragʃtŭck wie die
die gedachte gezugenn bequemlich vnnd wol gea(n)twortt
vnnd furtmeh(e)r vff denn Erʃtenn artickel des zuʃprŭchs
beʃagt denn war ʃeynn • vff denn a(n)nderenn artickell
ʃagt der zŭge Er hab geʃehenn • Das ʃthmeits Cleßin
denn clager Niclauß etc in die hannt gehawenn
vnnd hanns vonn haßmanßhuʃenn gedachnant(en) Niclaß(en)
jn denn kopf vnnd beʃtlŭs damit auch ʃeynn
ʃage • vnnd iʃt denn zugenn eynn ʃthilʃwygenn
wie Recht vnnd gewonnheitt auffgelegt •
vnnd nach eroffnung der zugenn ʃage habenn die
montp(ar) Clagers die angenonenn vnnd wie
Recht verbott • v(er)hoffenn • die jnbrachte claʃgenn Niclaus
jrs ʃwhers ʃeligenn vff der ʃelbigenn von smeyts
cleßenn vnnd hans vonn haßma[n]ßhuʃenn nitt
geʃthenn genu(g)ʃam beweyʃt habenn Begernn
ʃolichs mit recht zuerkennenn Daruff habenn
die beclagt(en) ʃthup vnnd Copi ad p(roximu)n

Jtem Rheynn hermand vn(d) appolonia Elŭde Erkennt(en)
vor ʃich vnd peter kochenn volmechtiger anwalt heyntz bertzenng vn ʃyn Erbe bur
jr erben gers zŭ franckfurtt vnth vnd ʃeyn erbis [?] welcher gewalt jm vndher der ʃelbenn ʃthede

vber geben zuge ʃecrett vnnd ingeʃigell außgangen zugeʃtelt vnd zugeʃtelt deß dat(um)
vnd zugeʃtelt ʃtūnde etc des jars etc zwenntzig ʃiebenn ʃampßtags nach mi(ʃericordi)as d(omi)nj
Erkentnúß vn(d) der gewaltgebers zwentzig vier Erbsgŭldeno yie zwentzigk vij alb fŭr denn gld
Rhein herma(n)d zŭreichenn die v d ʃie dann gemeltenn heyntzen ʃeyne(n)
vn appolonie haŭptmann fŭr heri(n)gk rheÿn vnd fiß vnnd ʃtŭck
eheleuden fiß ʃthuldig wordenn •) zŭbehaltnn gennt(er) vffgenantem
hans betzen zuͦ he peter kochenn oder aber ʃeynem haŭptmann vnd des erben ghen
franckfuͦrt franckfŭrt vff in ʃeynn ader ʃeynns hauptmans vnd deßwegens [?]
beʃchehen ʃichernn gewalt vff zeytt nemlich neheʃt herbʃt meß
jn jrem acht gld • vnd darnach zu faʃt meß acht gld
vnd further die acht gld zu herbʃt meʃse abge
ales obgemelter werŭng nit ʃolang Die zwe(n)tzigk
iv vier gld bezalt ʃynn word(en) vnd wo ʃolichs nit beʃche w
dŭch zŭ ider meß vierzehenn tag dar noch vngeuerlích
vnnd wo daß nit beʃthe was dann vor bottenn lonn ze-
rung vnd nachreyße darŭff ghenn wŭrde ʃollenn wir

Übertragung

handwerk, ungefähr 30 Gulden reich. Er hat ansonsten auf alle allgemeinen Fragen wie die anderen Zeugen angemessen und wohl geantwortet. Er hat weiter auf den ersten Artikel der Anklage gesagt, dass dieser wahr sei. Auf den anderen Artikel sagte der Zeuge, er habe gesehen, dass Clese Schmied den Kläger Niclaus usw. in die Hand und Hans von Assmannshausen ihm in den Kopf gehauen habe, und beschließt damit seine Aussage. Dem Zeugen ist Stillschweigen auferlegt worden, wie Recht und Gewohnheit ist.
Nach Eröffnung der Zeugenaussage haben die Momber des Klägers diese angenommen und, wie Recht ist, festhalten lassen. Sie hoffen, die eingebrachte Klage ihres verstorbenen Schwagers Niclaus, die von Clese Schmied und Hans von Assmannshausen nicht zugestanden wurde, genügend bewiesen zu haben. Sie begehren, das gerichtlich anzuerkennen. Darauf haben die Beklagten Aufschub und Kopie zum nächsten Gerichtstag erhalten.

Die Eheleute Herman Ryne und Appolonie erkennen an, dem Peter Koch, bevollmächtigem Anwalt des Heyntz Bertz, Bürger zu Frankfurt, die Vollmacht ist unter dem Siegel dieser Stadt zugestellt im Jahr 1527 Samstag nach Misericordia Domini [11. Mai 1527], und seinen Erben, vier Erbgulden, je 27 Albus für den Gulden gerechnet, zu reichen, die sie dann dem Heyntz, seinem Hauptmann, für Hering, Rheinfische und Stockfische schuldig geworden sind. Sie sollen dem Peter Koch oder aber seinem Hauptmann und dessen Erben nach Frankfurt in deren sichere Gewalt zur Zeit der nächsten Herbstmesse acht Gulden zahlen, zur Fastenmesse danach acht Gulden und weitere acht Gulden zum kommenden Herbst, alles in der oben genannten Währung, so lange, bis die 24 Gulden bezahlt sind, doch jeweils bis spätestens 14 Tage nach der Messe. Wenn das nicht geschieht, was dann an Botenlohn, Zehrung und Nachreise darauf geschlagen würde, sollen wir

Registereinträge

Artikel   –   Assmannshausen, Hans (Johan) von   –   Bertz, Heyntz   –   Botenlohn   –   Eheleute   –   Erbe (Erben)   –   Fastenmesse (Frankfurt)   –   Fragstücke   –   Frankfurt (Stadt)   –   Hand (Hände)   –   Hauptmann   –   Herbst   –   Herbstmesse (Frankfurt)   –   Hering (Fisch)   –   Koch, Peter   –   Kopf   –   Misericordia domini   –   Nachreise   –   Recht und Gewohnheit (Paarformel)   –   Rheinfisch   –   Ryne (Rhein), Appolonie   –   Ryne (Rhein), Herman   –   Samstag   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schmied, Clese   –   Siegel (besiegeln)   –   Stillschweigen   –   Stockfisch   –   Vollmacht   –   Waehrungen (Währungen)   –   Weber, Niclas   –   Wittlich (Ort)   –   Zehrung (verzehren)   –