clagt jm denn ʃchadenn wie fůrerlaŭtt zugefugte vnd
gethann hab Beʃcleißt damit zurecht ad ʃoci(os) daruff het
der beclagt ʃthup ad p(ro)x(imu)m
Iacob Thome Jtem jmpoʃit(um) durch jacob thome anwalt Criʃtoffel vo(n)
Criʃtmand ʃchneÿ helmʃtat geg(en) Criʃtman ʃthneidern vt ʃeqŭitŭr Vor
der euch denn Ernfeʃtenn S(chultheiß) vnd S(chöffenn) des Reichs g(erich)t zu Nider jng(elheim)
Erʃtheint jacob thome als anwalt vnd momp(a)r Criʃtoff(en)
vonn helmʃtaitt Bringt clag(en) in re(cht) fur zug(egen) vnd widder
criʃtmand ʃchneider wie das er Eyn f(ierte)l weingarts vn-
geũerlich geleg(en) jm Reuel geuor vnde(n) hanß helff(erich) jn hab
darin dan ʃtet ein weiß bir[n]baům welchenn wingart(en)
vnnd baům fraw Agnes ʃtockein von Bechtelßheim ʃelig(en)
jme vß fruntʃthafft vnd ende jres lebens vergŭnt doch
zu keyner Erblichenn gerechtigkeit mit der maiß(en) das
er g[e]nanter frawenn jerliche daŭon ʃal gebenn vj vj alb
dar zŭ die biernn ʃo der baům zŭm halbentheyl dregt
Nŭ hat der g[e]nant Criʃtmand dem Baum die neh neʃt
abgehawenn den merentheyl den neheʃtenn winther
das jm nit geziembt noch gepuert hatt Nach dem die
gemelte fraw agnes ʃtuckin ʃelig mit doit verʃtheydenn vnd
etliche hab vnd guter vnnd ander erblích gerechtigkeyt ab wider in ab
ader vff ʃteygender linien aŭch bey ʃeitten linien keyn neher(en)n
erbnemen dan den g[e]nantenn Criʃtoffelnn von helmʃtat
vnd ʃeyne kinder hinder jr verlaßenn vnd auch daßelbig
angenomen Dweyl nŭ ʃolicher wingart(en) vnd Baŭm aŭch
der gleychenn jm zůʃtet vnd Criʃtman obgemelt der beclag[t]
ʃolichenn wingart(en) vnd baŭm gjnhandenn vnd denn ge
meltenn jungh(e)r Criʃtoffelnn darŭmb widder nit ge
bettenn vnd jm daß mit heŕ vnbilch fŭrgehaltenn vnd
dar zu die neß ʃonder wißenn vnd willenn des ju[n]gh(e)r
ader anwalts abgehawenn Hirŭmb begert jacob tho(m)e
anwalt etc jr wollenn jn der beʃtenn form vnd maiß
mit Endicher vrtheil erkennen vnd erlernn(en) das de(m)
ihm den Schaden, wie zuvor gesagt wurde, zugefügt und angetan hat. Schließt damit zu Recht. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Durch Jakob Thomas, Anwalt des Cristoff von Helmstat, wurde folgende Klage gegen Cristman Schneider eingereicht: Vor euch, dem ehrenwerten Schultheiß und den Schöffen des Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim erscheint Jakob Thomas und bringt Klage im Gericht vor gegen Cristman Schneider, dass er ein Viertel Weingarten in gutem Glauben innehabe, im Reuel gelegen, neben unten zu Hans Helffrich. Darin steht ein weißer Birnbaum, welchen Weingarten und Baum die mittlerweile verstorbene Agnes Stockin von Bechtolsheim gegen Ende ihres Lebens vergeben hat, doch nicht zu einer Erbgerechtigkeit, sondern in dem Maß, dass Cristman ihr jährlich sechs Albus davon geben soll, dazu die Hälfte der Birnen, die der Baum trägt. Nun hat Cristman dem Baum den Bodenbewuchs abgehauen, den größeren Teil dann im nächsten Winter, was ihm weder geziemt noch gebührt hat. Nachdem Agnes gestorben war und ihre hinterlassene Habe, ihre Güter und andere erbliche Gerechtigkeit weder in ab- und aufsteigender noch in seitlicher Linie einen näheren Erbnehmer gehabt hat als den genannten Cristoff von Helmstatt, hat dieser das Erbe angenommen. Weil nun der Weingarten und Baum und dergleichen ihm zusteht und Cristman, der Beklagte, diesen Weingarten und Baum in Händen hält und es dem Jungherr Cristoff nicht wieder angeboten und ihm das bisher unrechtmäßig vorenthalten hat und dazu den Bodenbewuchs ohne Wissen und Willen des Jungherrn oder seines Anwalts abgehauen hat, begehrt der Anwalt Jakob Thomas usw. deshalb, ihr wollte in der bester Weise und in bestem Maße mit abschließendem Urteil erkennen und erfahren, dass dem
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 137v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-137v/pagination/14/ (Abgerufen am 22.09.2024)