Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 134

03.04.1527  / Mittwoch nach Letare

Transkription

Gŭetter ine vnnd ʃein Haŭʃsfraw ʃelig Dernhalbenn angeclagt(en)
vnnd nimants weither auch am rechtenn am jme vormals
eynn genu(g)en gehept vnnd nicht wie jzŭnt beʃchiet geg(en) jm der-
halbenn widerʃetzt vnd jn langeweyligermaiß izũndt vorgetrag(en)
daruff im zuantwortenn bey zeit onmoglich verhofft im ʃole
bedackt ʃchup vnd  copy wie reht vergunʃt werdenn Dargeg(en)
Martein peffer momp(a)r sagt gemeyn jnredde gibt dem verlaŭff
keynn glaubenn vrʃach war ʃein euch Richternn vnnd mennig-
lich wißenn Das joiʃtenn hans ʃeyn haußfraw ʃelig dag
vnd jar nit gehapt ʃondern ʃey in jars friʃt mit dat verfar(e)nn
dernhalbenn mag er von wegen ʃeiner hauʃf(rau) ʃeligen erbenn jn dißer
ʃachenn nit h on gewalt nicht handelnn wo aber die ʃelbig(en)
jm darzŭ gerechtigkeitt vnd gewalt geg(e)be(n) darŭon mompaŕ
nit wißenns tregt Begert im ʃolichs zueroffnen  ʃich demnach ge
pŭrliche wiße zuhaltenn das er dann zuthun ʃthuldig des
zum rechtenn gezogenn ader in vngehorʃam erkannt zuwerd(en)
Dargegen joiʃtenn hans rett jm ʃey eynn Gerichts dag
hŭde vier zehenn tag erʃchinenn verkũnt vnd weither dage
vff die clage zuantwortenn verkŭnt vom clageŕ hoff jm
ʃoltenn vff dis langweyls fŭrtragenn dag vnd abʃtrifft
wie recht vergŭnt(en) vnd zugelaißenn werdenn Marteynn
Ad ʃocios f(ac)t(u)m verhofft vt sŭ(pra) ambo ad ʃoc(ios)

Jtem Mueres philips Erkennt jorg mŭmpheln Eyn malter
Erkennt mehels wie das bey zeitt gld zubezalenn jn eynem dem
neheʃtenn monat mit ʃampt dem coʃtenn vnd ʃetzt jm des
zŭr ʃicherheit dilgenn schult(heiß) zŭ weynnheim zu eynem
bŭrgenn

Jtem her Criʃtmand cartŭʃer etc zewitt h vff
2 h han henchin vt prima

2 h Jdem 2 h vff dieln jeckels wittwe(n) vt prima

Übertragung

Güter war, derenthalben er und seine verstorbene Ehefrau angeklagt waren, und niemand weiter auch am Gericht sich ihm gegenüber zufrieden gegeben hat und nicht, wie es jetzt geschieht, sich gegen ihn deshalb widersetzt und ihn langweiligermaßen jetzt beschuldigt hat.
Darauf zeitgemäß zu antworten sei ihm unmöglich, er hofft, ihm soll Aufschub und Kopie vergönnt werden, wie es Recht ist. Dagegen trägt Martin Pfeffer, Momber, eine allgemeine Einrede vor, schenkt dem Verlauf keinen Glauben, weil es wahr ist und die Richter wissen und jedermann das weiß, dass Hans Jost seine verstorbene Ehefrau nicht die ganze Zeit gehabt hat, sondern sie vor Jahresfrist verstorben sei.
Deshalb darf er für die Erben seiner verstorbenen Ehefrau in dieser Angelegenheit nicht ohne Vollmacht tätig werden. Dass aber dieselbigen ihm dazu Berechtigung und Vollmacht gegeben haben, davon weiß der Momber nichts. Begehrt, ihm solches kundzutun, sich demnach gebührend zu verhalten, was er dann zu tun schuldig ist, das auf das Gericht bezogen, oder als ungehorsam erkannt zu werden. Dagegen sagt Hans Jost, ihm sei heute vor 14 Tagen ein Gerichtstag vom Kläger verkündet worden, und weitere Tage, um auf die Klage zu antworten. Er hofft, ihm sollten auf diesen langwierigen Vortrag Verhandlungstermin und Abschrift vergönnt und zugelassen werden, wie es Recht ist. Martin hofft wie zuvor. Beide an das Vollgericht.

Philip Maurer erkennt an, Jorg Mumphel ein Malter Mehl zum aktuellen Preis zu bezahlen in einem der nächsten Monate zusammen mit den Kosten. Er setzt ihm als Sicherheit Dilgen, den Schultheiß zu Weinheim, als Bürgen.

Der Kartäuser Cristmand erhebt gemäß der ersten seine zweite Heischung gegen Henchin Hane.

Derselbe erhebt gemäß der ersten seine zweite Heischung gegen die Witwe des Jeckel Diel.

Registereinträge

Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   copia (Kopie)   –   Cristmand (Kartäuser)   –   Diel, Jeckel   –   Dilgen (Schultheiß)   –   Han, Henchin   –   Hausfrau   –   Jost, Hans   –   Kartäuser-Kloster (Mainz)   –   Maurer, Philip   –   Mumphel, Jorg   –   Pfeffer, Martin   –   Schultheiß (Weinheim)   –   ungehorsam (Ungehorsamkeit)   –   Vollgericht   –   Vollmacht   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –   Witwe   –