war ʃeynn das lenger dan menchʃenn gedechtnŭs hie jm
reiche geŭbt vnd noch So zwey Ehelŭde im ʃtanndt der
heiligenn Ehe beyeynnander lebenn • welchs vnther denn zwey-
ein Eynns mit doit vn[d] leibs erbenn von abghett (wie dan
jnn dißem pfal zwißenn haintz geyernn vnd Agneʃen dißer
Clagerin baʃenn auch beʃcheenn •) das das leʃt verleybt ʃiczen
ʃeynns lebenns eyn ende jn allen gŭternn ʃie zweyl vff den
dag des erʃtenn verʃtorbenns beʃeßenn • vnd nach der leʃtenn
abʃterbenn werdenn als dan die guter getheylet der frundtʃchafft
des mans zweytheyl g[e]nant das ʃwertheyl vnd frundtʃthafft
der frawenn das dritteyl v / das ʃpidel theyl gnan̄t volgt
darŭß beʃclŭßliche das heintz geiger denn beyʃes ʃein lebenn
lang gehabt demnach die Erbenn der uerclagt(en) ʃchuldig
ʃeynn oneangeʃehenn vorbrachtenn nichtig(en) vßzŭck Martey(n)
peffernn als momp(a)r etc zŭ jrem drittentheyl komenn
vnd volgenn zulaißenn ʃthuldig ʃeynn Bittetnn aŭch ferner
das die ʃelbige leyengde vnd farenthab guetter(n) jnŭentirtg vnd
zŭgemewier handt geʃtelt werden jne wie gemelt volg(en)
zulaißenn ʃetzt zurecht mit ʃampt dem coʃtenn Daruff
Begert joigʃtenn hanß ʃthŭp vnd dißer verhandŭn(n)g
copy Dargegenn Mertein peffer als momp(a)r rett dweyl
joigʃtenn hans als eynn fremder der ʃachenn ʃein gewalt
nit darthŭtt verhofft in vngehorʃam erkannt ʃolt werdenn
vnd die gŭter bilch f wie dan izt gemelt zu jnuentirn
do mit ʃeyn príncipalin als neheʃtenn naturliche Erbenn
nit vonn den ʃelbigenn gŭternn jne von Erblicher gerechti
keyt zŭʃthenn vonn Fremdenn nit gekriegk wer denn vn
hoffenn jm aŭch ʃthůp nach zulaißenn nit ʃthuldig ʃey ʃetzt
zu recht Dargegenn ʃagt joiʃtenn hanns Er hab gŭter
jne die ʃelbigenn ʃeyenn ʃeyn daruber er eyn jnventa
rium vffzŭrichtenn nit ʃchuldig vnd erfinde ʃich weither
jn der jnbrachtenn clage das er vormals beʃitzer der ʃelbig(en)
es sei wahr, dass es länger als Menschengedächtnis reicht hier im Reich üblich ist, wenn zwei Eheleute im Stand der heiligen Ehe beieinander leben, und einer von den zweien, mit Leibeserben stirbt, wie dies im Fall zwischen Heintz Geier und Agnes, der Base der Klägerin, geschehen ist, der überlebende Ehepartner bis an sein Lebensende in allen Gütern sitzen bleibt, die sie beide am Todestag des zuerst Verstorbenen besessen haben. Nach dem Tod des anderen Ehepartners werden die Güter geteilt. an die Verwandtschaft des Mannes zwei Teile, genannt das Schwertteil, und an die Verwandten der Frau das dritte Teil, das Spindelteil genannt. Daraus folgt schließlich, dass Heintz Geier den Besitz sein Leben lang gehabt hat, demnach die Erben der Beklagten schuldig sind, unangesehen des vorgebrachten nichtigen Auszugs Martin Pfeffer als Momber usw. zu ihrem dritten Teil kommen und ihm folgen zu lassen. Beantragt auch ferner, dass die liegenden und fahrenden Güter inventarisiert werden und sie ihm zu gemeiner Hand, wie angesprochen, zuzustellen und ihm folgen zu lassen. Bringt das vor Gericht samt den Kosten. Darauf begehrt Hans Jost Aufschub und Kopie dieser Verhandlung. Dagegen spricht Martin Pfeffer als Momber, weil Hans Jost als ein Fremder im Verfahren seine Vollmacht nicht vorlegt, hofft er, dass er als ungehorsam angesehen werden sollte und die Güter angemessen wie dann jetzt erwähnt zu inventarisieren, damit seine Partei als nächste natürliche Erben nicht von denselbigen Gütern, die ihnen erbrechtlich zustehen, von Fremden abgehalten werden. Sie hoffen, nicht schuldig zu sein, ihm Aufschub zuzulassen. Bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Hans Jost, er habe Eigengüter, über die er nicht schuldig sei, ein Inventar aufzustellen. Finde sich weiter in der eingebrachten Klage, dass er vormals Besitzer derselbigen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 133v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-133v/ (Abgerufen am 18.09.2024)