vonn Limpůrgk dißer beclagt nach der handt zur ehe genome(n)
vnnd auch bey im geʃtorbenn / vnd ir kramwerg vnd gŭtt
wes ʃie verlaißenn ingenomen Hierŭmb begert der clager
jnn derbeʃtenn form jr wellennt mit entlich(e)r vrtheil
erkenn vnd erclerenn dŭch vonn ampts wegenn / dŭrch
rechtlich hilff denn bnant(en) hanʃenn zwingen dißenn
Clager als von momparʃchafft wegenn ʃoliche bnant(en)
iiij gld gebenn bekerenn vnd außrachtŭng zŭthŭn
mit ablehenn koʃtenn vnd ʃchadenn nach richtlicher
meßigŭng Wil ʃich auch nit weither beweiʃŭn(n)g
begebenn dann ʃo vil f im zŭ ʃeiner eroberŭng noitt
vnnd dinʃtliche ʃein mag / Sonnder vff ʃolichs ʃeyn
des benanntenn hanʃenn warlich antwürt Begert aŭch
vmb mitheilenns rechtenns vnnd gerechtigkeit E(uer) richtlich
ampt angerŭffenn vnnd fernner fůrgeʃetzt habenn alles
das gewonnheit vnd recht Forbhalt noittŭrfft hieruff hot
der beclagt ʃchŭp ad p(roximu)m
Jtem Conrats Emel vernoitbot henn helffrichenn ʃeinenn
vernotboth ʃw[e]her (krannckheit halbenn) gegenn Martein vonn herìng(en)
• 2 • h Jtem peter ʃtal zweit h vff hanns vonn hernnßheim vt p(rim)a
jdem zweit heiß(ung) vff deynn cleßgin vt prima
Jtem joigʃtenn hanns hot ingelegt gegenn martein peffer
joigʃten hanß als momp(a)r etc vt ʃeqŭitůr Vff iŭngʃt furgebrachte clag
Marteyn peff(e)r ʃo leonhard flŭck vonn weg(en) vnnd in namenn Agneʃenn
Drapenn ʃeligenn vermeinte Erbenn in recht in bracht
ʃagt joigʃtenn hanns er verhoffe in recht erkannt ʃolt
werdenn Er ʃolt vff die ʃelbig(en) dŭnkel vnd vngegru(n)t
von Limpurg, den hier Beklagten, später geheiratet und sei auch bei ihm gestorben, und Hans hat ihr hinterlassenes Kramwerk und Gut vereinnahmt. Hierum begehrt der Kläger in der besten Form, das Gericht möge mit abschließendem Urteil erkennen und erklären, von Amts wegen, durch gerichtliche Hilfe den genannten Hans zu zwingen, dem Kläger wegen der Bevollmächtigung vor Gericht diese vier Gulden zu geben, zu reichen und zu entrichten mit Erstattung von Kosten und Schaden nach richterlichem Ermessen. Er will auch nur so viel an Beweisführung leisten, als ihm zur Durchsetzung seines Anspruches notwendig und dienstbar sein kann, besonders hinsichtlich der wahrhaftige Antwort des Hans. Begehrt auch um Mitteilung des Rechtes, die Gerechtigkeit eures richterlichen Amtes angerufen und ferner alles vorgetragen zu haben, was Gewohnheit und Recht ist, vorbehaltlich der Notdurft. Hierauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Emmel Konrad vernotbotet seinen Schwager Henne Hellfrich wegen Krankheit gegen Martin von Heringen.
Peter Stahl erhebt gemäß der ersten seine zweite Heischung gegen Hans von Hernsheim.
Derselbe erhebt gemäß der ersten eine zweite Heischung gegen Clese Dein.
Hans Jost hat als Momber gegen Martin Pfeffer Widerspruch eingelegt wie folgt. Auf jüngst vorgebrachte Klage, die Leonhard Fluck für und im Namen der vermeintlichen Erben der verstorbenen Agnes Drappin im Gericht vorgebracht hat, sagt Hans Jost, er hoffe, im Gericht sollte ein Urteil gesprochen werden. Er sollte auf die dunkele und unbegründete
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 132v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-132v/pagination/14/ (Abgerufen am 27.09.2024)