Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 130v

18.03.1527  / Mittwoch nach Reminiscere

Transkription

in gerichts bŭch funffvnzwenczig alb vff zeit ʃo veʃthine(n) die
zŭbezalenn vnd im an heude her ŭerkunden laißenn dweyl er
nit erʃcheint bit er jne ein Craffts zuerfolgenn
Ferners hab er im verkŭnd(en) laißenn ber vor xiiɉ alb ʃanct michels
altar zuu Obernn jngelnheim zŭgehorig vnd ierlichenn geualle(n)
vonn vntherphanndenn jngerichts bŭch benet dweyl er dermaß(en)
auch nit erʃcheint bit vffholŭng zuerkennen Daruff beʃthet
der richter das Bŭch zubring(en) ʃo er ʃich daruff referirt wie
recht

katherein von Jtem keth von hattenheim ʃagt wie ir herzu verkŭnt eyneŕ clag(en)
hattenheim halb fŭrbracht dŭrch Eberharde(n) von kembden vnd ʃie alʃo alß
Ebert von ke(m)den gehorʃam erʃcheint / vnd der klager vermog ʃeyner klagenn vnd
verkŭndůng nicht formlich nachkompt vnd auʃpleibt Bit ʃie ʃich
der clag(en) mit ʃampt dem coʃtenn ledig zuerkennen S(e)n(tent)ia der
ʃchoffenn erkennt ʃie der clag(en) dißer zeit mit ʃampt dem coʃten
ledig

paūl(us) hen ku(n)de Jtem paul(us) henn ʃchuldiget jacob Thome vmb kuntʃchafft der
zugeʃprochenn worheit gegenn der Clagenn Rheinhermands sagt das
Rheyn herman gnanter zŭg hab Rhein hermand gebenn von ʃeyn paŭl(us)
hen wegenn eyn gld vnd vj alb bit jne anzuhalt(en)
vt mor(is)

Dergleichenn ʃchuldiget paul(us) henn vmb kuntʃchafft der
worheit Emmels thongeß das er züg von ʃeyn paŭl(us) hen
wegenn h reyn hermann gegebbenn viertzzeheʃt(en) alb Bit
jne aŭch wie recht anzuhalt(en) die warheit derhalben zuʃagen

Schulteis Jtem Bernnhard hornecgk ʃchŭlt(heiß) spricht zu Eberts
Eberts hans hanʃen vor eynn freuell bit vmb außrachtŭng etc Darŭff
geʃtet jm hanns nit / wil der ʃchulteis beweyʃe(n) h(abet) t(empus) vt moris

Übertragung

im Gerichtsbuch 25 Albus aus vergangener Zeit zu bezahlen und ihm das heute verkünden lassen. Weil er nicht erscheint, beantragt er, ihn rechtskräftig zu verklagen.Ferner habe er ihm verkünden lassen bezüglich der 12 ½ Albus, die zum St. Michaels-altar zu Ober-Ingelheim gehören und jährlich von Unterpfändern anfallen, wie es im Gerichtsbuch genannt ist. Weil er ebenfalls nicht erscheint, beantragt er, Einziehung anzuerkennen. Darauf lässt der Richter das Buch bringen, auf das er sich beruft, wie es Recht ist.

Katherin von Hattenheim sagt, ihr ist hierzu einer Klage wegen verkündet worden, vorgebracht durch Eberhard von Kempten. Sie ist gehorsam erschienen. Der Kläger kommt dem kraft seiner Klagen und Verkündigung nicht förmlich nach und bleibt aus. Sie beantragt, sie samt den Kosten von der Klage als ledig anzuerkennen. Urteil der Schöffen: Man erkennt sie heute samt der Kosten ledig.

Henne Pauel fordert Jakob Thomas zu wahrheitsgemäßer Zeugenaussage gegen die Klagen des Herman Ryne auf. Er sagt, dass der genannte Zeuge dem Hermann für ihn, Henne Pauel, einen Gulden und sechs Albus gegeben hat. Er beantragt, ihn anzuhalten, wie es Gewohnheit ist.

Desgleichen fordert Henne Pauel wahrheitsgemäße Zeugenaussage von Thonges Emel, dass er, der Zeuge, dem Herman Ryne 14 Albus gegeben hat. Beantragt, ihn auch gerichtlich anzuhalten, die Wahrheit darüber zu sagen.

Schultheiß Bernhard Horneck fordert von Hans Ebert einen Frevel. Er beantragt Entrichtung. Darauf gesteht ihm Hans das nicht. Der Schultheiß will es beweisen. Er erhält einen Verhandlungstermin, wie es Gewohnheit ist.

Registereinträge

Ebert, Hans   –   Emel, Thonges   –   Frevel (frevelich)   –   gehorsam (Gehorsamkeit)   –   Hattenheim, Katherin von   –   Horneck, Bernhard   –   Kempten, Eberhard von   –   Michaelsaltar   –   mos (moris)   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Pauel, Henne   –   Ryne (Rhein), Herman   –   sententia   –   Thomas, Jakob   –   Wahrheit (wahr)   –