Bade weg obenn zŭ monʃters Endres / vnden Cles knaůs
Jtem andert halbenn morgenn Obenn am wolffs gartenn hans /
ʃmeit obenn zŭ etc Eynn halben morgenn acker vnden am Bade
weg anthes drap oben zŭ vnden Monʃters Endres Anderthalben
morgenn ackers ane der Grießmoͤhlen oben zu ʃchneider hen yde(n)
vnden Cles fißer halp acker vnd weʃenn ʃeint ʃunʃt ygenn
Begert vffholung zuerkenne(n) Daruff gemelt gretha vor ir antheil
dem gericht zwenn gŭlden vor weitherm ʃchadenn hinderlegt
dar zu her ʃteffann ret Es ʃey eynn gld vor gemelten vnder
phande verʃes vnd eynn gŭldenn izŭnt darhalbenn die h
ergangenn ʃo gret die ʃelbige derhalbenn außrichten vnd in coʃt(en)
gehnn wil er ʃie zulaißenn / Das ʃich demnach die beclagte zŭthŭn
erbottenn Der verhoff(en) dweyl ir nimant angemelter gulte(n)
hie an gericht hŭde zuʃtŭer vnd hilff erʃtheinnt vnd gemeltenn
vntherphande ʃie zumal nit inhat ʃie ʃolt mit recht in die
ʃelbigenn ingeʃeczt werdenn / begerts mit vrtheyl vnd recht zuer
kennen / S(e)n(tent)ia ʃie ʃal denn ʃelbigenn gultmitverwannt(en) ad
prox(imu)m an gericht verkŭnd(en) vnd weither handelnn wie recht
Jtem Her jacob drap probʃt etc spricht zŭů Iohannes fhen
das er im hab gebenn zwenn gld mit kŭntʃchafft der
propʃt halbenn jm dem probʃt verheißenn eyn felt zu Redenn geleg(en)
johannes fen am haimberg nemlich eyn firterl vor iɉ gld aber ʃolichs
vom verclagtenn wie verheißenn nit beʃcheenn / derhalb(en) er ʃichd
ʃchadenns beclagt zehenn gŭldenn bit ʃolichs aŭch mit recht
alʃo zuerkennen ʃetzt zuu recht cum Ex(pens) daruff der be-
clagt hott ʃchup vt mor(is)
h(er)r ʃteffan philmuͦt Jtem her steffann fŭlmŭt recht peffer henn hab im erkant
hen peffer
Badeweg, oben zu Enders Monster, unten Clese Knaus, 1 ½ Morgen oben an Wolffs Garten, Hans Schmied oben zu, einen halben Morgen Acker unten am Badeweg, Anthes Drapp oben zu, unten Enders Monster, 1 ½ Morgen Acker an der Griesmühle, oben zu Henne Schneiders Schwiegersohn, unten Clese Fißer, halb Acker und Wiese, sind ansonsten Eigengut. Er begehrt Einziehung anzuerkennen. Darauf hinterlegt Grethe Metzler für ihren Anteil bei Gericht zwei Gulden für weiteren Schaden. Dazu spricht Herr Steffan Filmut, es sei ein Gulden für Unterpfänder verpfändet, und ein Gulden, wegen dem die Klage ergangen ist. Wenn Grethe dieselben deshalb ausrichten und ihm die Kosten gehen will, will er zulassen, dass sich die Beklagte anerboten hat, das zu tun. Er hofft, weil heute niemand bei der Gülte hier am Gericht als Beistand oder Hilfe für sie erscheint und sie in die Unterpfänder, die sie derzeit nicht innehat, gerichtlich eingesetzt werden sollte, begehrt er dies mit Urteil und Recht zu erkennen. Urteil: Sie soll es den Mitbesitzern der Gülte am nächste Gerichtstag verkünden und weiter verhandeln, wie es Recht ist.
Herr Jakob Drapp, Propst, hat eine Forderung an Johannes Fhen. Er habe ihm nachweislich zwei Gulden gegeben, weshalb ihm ein Feld, zu Reden am Haimberg gelegen, versprochen wurde, nämlich ein Viertel für 1 ½ Gulden. Dieses hat er aber vom Beklagten nicht wie versprochen bekommen. Deshalb beklagt er einen Schaden von zehn Gulden. Beantragt, das auch gerichtlich anzuerkennen. Bringt das mit den Ausgaben vor Gericht. Daraufhin erhält der Beklagte Aufschub, wie es Herkommen ist.
Herr Stephan Fulmot sagt, Henne Pfeffer habe ihm zugestanden
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 130, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-130/pagination/13/ (Abgerufen am 30.11.2024)