Erkenntt Jtem Matheis fißer vonn weinheim Erkent můeres Hanʃen
Eyn gld vnd vj alb neheʃt oiʃternn zubezalenn ʃi no(n) pig(nus)
Jtem Niclaús bender ret matheis fißer von weinheim
Erkennt ʃey im ʃthuldig zwentzig vnd acht alb vorb erkaufft weyn bit
außrachtung der ʃelbigenn zůerkennc Daruff Erkennt
der verclagt mathes außrachtŭng hie zwißenn neheʃt(en)
oißternn cũm exʃpenns
Jtem Bartht bechker hot mompar gemacht hanʃen von geiʃen
ʃeynenn ʃwager / waß er hie in zufurdernn hat vnd beʃŭnderlich
mompar Eynn Erbual vonn hanß mathes beckernn ʃeinem ʃwher herrornn vnd
zuhandelnn thůn vnd laißenn zu gewin vnd verlŭʃt als
er ʃelbert thun handeln thun vnd laißenn mocht ʃo er zŭ
gegenn wer mit vff ey(n) widerůff
frederich ʃeyden Jtem frederich ʃeydennʃticker vonn meintz spricht zů johannes
ʃticker fhenn als vonn wegenn ʃeins ʃw[e]hers ʃelig(en) her anthonij etc
Iohannes Fhenn das er jm ʃchuldig iij gld vnd viij alb vor weyn / zwey
faß / vnd eyn ʃcloß begert außrachtŭng mit ʃampt dem coʃt(en)
daruff hot der beclagt ʃthŭp ad p(roximu)m
Jtem joigʃt ʃcherer Erkennt mehers Cleßenn achten halben
Erkennt ß jm zwißenn neheʃten pinxʃtenn zubezalenn mit
ʃampt dem coʃtenn
Jtem her ʃteffann fulmŭt ret er hab eynn erʃt 2 3 4 h gedann
vff grethenn witwe(n) Conradts metzlers vor eyn gŭlt zinß von
her ʃteffan fil- vnderphandenn iherliche geŭallenn hie nach benent nemlich
mŭtt gibt wirthenn cleßenn zu Nider jngelnheim von den vnder
Co(n)radts gret(en) phannde eynn gld gelts Jtem j morg(en) weʃen vnder dem
Mathes Fißer von Weinheim erkennt an, Hans Maurer kommende Ostern einen Gulden und sechs Albus zu bezahlen. Wenn nicht, erfolgt die Pfändung.
Niclas Bender sagt, Mathes Fißer von Weinheim sei ihm 28 Albus für gekauften Wein schuldig. Er beantragt, die Entrichtung der Albus anzuerkennen. Darauf erkennt der Beklagte Mathes die Entrichtung bis kommende Ostern samt den Ausgaben an.
Barth Becker hat seinen Schwager Hans von Geis bis auf Widerruf zum Momber gemacht, was er hier zu fordern hat und besonders einen Erbschaftsanfall, der von seinem Schwager Mathes Becker herrührt, zu verhandeln, zu tun und zu lassen, als ob er selbst zugegen wäre.
Friedrich Seydensticker aus Mainz hat eine Forderung an Johannes Fhen für seinen verstorbenen Schwager Anthonius usw. Dieser ist ihm drei Gulden und acht Albus für Wein, zwei Fässer und ein Schloss schuldig. Er begehrt Entrichtung mit den Kosten.Darauf hat der Beklagte Aufschub erhalten bis zum nächsten Gerichtstag.
Jost Scherer erkennt an, Clese Mer bis kommende Pfingsten 7 ½ Schilling und die Kosten zu bezahlen.
Stephan Fulmot trägt vor, er habe eine zweite, dritte und vierte Heischung erhoben gegen Grethe, die Witwe des Konradt Metzler, wegen einer jährlich anfallenden Zinsgülte von hiernach benannten Unterpfändern. Es gibt nämlich Clese Wirt zu Nieder-Ingelheim von den Unterpfändern einen Gulden Geld, ebenso einen Morgen Wiese unter dem
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 129v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-129v/ (Abgerufen am 29.09.2024)