Teʃtamentarie(n) h(e)rn Iohan(n)is piʃtoris dem gotg(er) welches teʃtaments
halbenn ʃie b rechenŭg vor dem ʃiegeler zu meincz gedann welchs
ʃie v(er)mog ir rechenŭg abʃoluirt vnd enclediget wil carle der be
verhoff(en) clagt dwil a er ʃolichs ʃampt dem pharher vorm gemeltenn ʃiegeler
gedann / er ʃolt jm zŭthun nit ʃthuldig ʃeynn auch nit weither
zuantwŭrt(en) dweyl der pharher mit gewanter nit erʃthein v(er)bunden
ʃein r(echt)t vnd erkannt werdenn ʃetzs zůrecht Daruff johan(n)es
vonn treiß ret Er hab nach Ordnu(n)g des Reichs gerichts ʃein 1 2 3 ko(m)
mer gedann vnnd zŭ igliche(n) termenen des recht(en) dem gegent(eil)
verkundenn laißenn aber der pharher vnnd carle vngehorʃam
außplibenn derhalbenn der vierd kom(m)er aŭch ergang(en) volgt
beʃchlußlich das der pharher vnnd carle als Teʃtamentarie(n) jrs
vngehorʃamenn auʃpleybenns v(er)mog des 4 kom(m)ers in haŭpt ʃache
vnnd coʃtenn verdampt gezog(enn) zŭm recht(en) Bit auch vnangeʃehenn
des gegentheils furtragenn mit Recht zuerkennenn daß ʃie
als teʃtamentarie(n) ʃchuldig ʃeyenn das ʃo jm geʃetzt zŭgebenn vnd
volgenn zulaißenn ʃetzt zu recht mit ʃampt dem coʃtenn Dar
gegenn Carle ret er ʃey am neheʃtenn v(er)ʃthenn gehalt(en) gerichts dag
nit jnhenns geweʃt wil er v(er)hoffenn er ʃolt vor ʃich nit weither
erlangt ʃein dann vor denn coʃtenn der tags ferner wil
er ʃeynn antwurt wie erholt erhoitj repetirt hab vnd hie mit wie
ad ʃocios fact(um) vor zu recht geʃetzt habenn Ambo zurecht
Jtem joigʃt ʃchereŕ Erkennt ham(m)en bendernn viiɉ gld
Erkenntt ʃchult von wegenn eynns erkaufften haŭß zubezalenn halb neheʃt
ʃcheinende pinxʃtenn vnd das andertheil denn neheʃt herbʃt dar
noch mit ʃampt dem gerichts coʃtenn
Testamentarier, wegen des Testaments des Herrn Prokurators Johannes Pistoris Rechnung vor dem Siegler zu Mainz getan haben. Dort sind sie vermöge ihrer Rechnung befreit und entledigt worden. Der beklagte Karl will, weil er das mit dem Pfarrer vor dem benannten Siegler getan hat, nicht schuldig sein, etwas zu tun, auch nicht weiter zu antworten, weil der Pfarrer als Verwandter nicht erscheinen muss usw. Soll erkannt werden. Bringt das vor Gericht. Daraufhin sagt Johannes von Treis aus, er habe nach Ordnung des Reichsgerichtes seine erste, zweite und dritten Bekümmerung getan und an den gleichen Verhandlungsterminen des Gerichts der Gegenpartei verkünden lassen, aber der Pfarrer und Karl sind ungehorsam ausgeblieben, weshalb die vierte Bekümmerung ebenfalls ergangen ist. Folgt zum Schluss, dass der Pfarrer und Karl als Testamentarierer wegen ihres ungehorsamen Ausbleibens vermöge der vierten Bekümmerung in der Hauptsache und bezüglich der Kosten verurteilt werden, bezogen auf das Recht. Beantragt auch, unangesehen des Vortrags der Gegenpartei gerichtlich zu erkennen, dass sie als Testamentarier schuldig sind, das gemäß dem Recht zu geben und zukommen zu lassen. Bringt das vor Gericht samt den Kosten. Dagegen sagt Karl, er sei am letzten Gerichtstag nicht zuhause gewesen. Er hofft, er sollte was ihn betrifft nicht weiter belangt sein, als für die Kosten des Tages. Ferner will er seine Antwort wiederholt, repetiert und das hiermit wie zuvor vor Gericht gebracht haben. Beide bringen das vor Gericht.
Jost Scherer erkennt an, Hanman Bender 7 ½ Gulden Schuld für ein gekauften Hauses zu bezahlen, zur Hälfte kommende Pfingsten und das andere Teil im Herbst danach samt den Gerichtskosten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 129, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-129/pagination/13/ (Abgerufen am 19.09.2024)