Mitwochs nach dem ʃondag Reminiʃcere
Anno funffzehŭndert zwentzig ʃiben
Jtem katherin grabenhenchis gelaißenn witwe Erkennt
Margarethenn jrer dochter iij gld ʃtlecht gelt zu gebenn
neheʃt johannís baptiʃte ʃagt g[e]nante Margerrethe ʃoliche
Erkennt ) bezalùng nach gemelt(en) katherin jr mŭtter aller ʃthult on
qŭitirung ʃprŭch vnd furderŭng queit ledig vnd loiß etc doch ʃol
gevffgemelt katherin zerŭng bott(en)lon der ʃthult halbenn
vfferlauffenn vnd coʃt(en) ʃ zu ʃampt den dreyenn gld
außricht(en) wie ob
Jtem peter ʃtal vonn wegenn des paters zu haŭʃenn 1 h
1 h vff hanns von daßweiler vor viiɉ ß vnd ʃoliche
vnderphande
Jdem 1 h vff Deynn Cleßenn vor xv d et pig(nus)
Jtem Hanns vonn ʃtadenn ʃpricht zŭŭ dem altenn jms
kunde geʃchuldiget Cleßenn Z vonn weinheim vmb kundtʃchafft der war-
Stadenns hans heitt vnd ʃagt erʃtlich war ʃein wie das ʃein ʃon jms
Cleß vor verʃchinem iar vff mondag der jngelnheimer
kirb jne denn clager vbelgewŭnt vnd jn eyn ʃthenckel
geʃtochenn Iʃt er der zŭg zu jm dem cleger demnach
gangen geʃagt es ʃey im leit das er vnd ʃein ʃon vneins
wordenn etc Er ʃolt eyn guten ʃcherer beʃtelnn do mit
er verʃorgt ʃeyͦ ʃie wollenn alle zuhaŭff thŭn das
ʃolichs alles mocht verglichenn werdenn Bit
ene anzuhaltenn ʃein wißens deßhalb zuʃagenn
daruff ʃich der beclagt vff forderung des richters waß r(ech)t
zũthun hirin jm gebuert erbottenn
Jdem Jdem hans ʃpricht vmb kůntʃchafft der warheit zũ dem
altenn wendeling vonn weinheim ʃagt zum erʃtenn war ʃey(n)
Mittwoch 18. März 1527
Katherina, hinterlassene Witwe des Henchin Graben, erkennt an, ihrer Tochter Margarethe drei Gulden schlechten Geldes am nächsten Tag Johann Baptiste [24. Juni] zu geben. Margarethe sagt nach der Bezahlung ihre Mutter aller Schuld, jeglichen Anspruches und aller Forderung quit, ledig und los, doch soll die Mutter der Katherin zu den drei Gulden noch Zehrung und Botenlohn, die wegen des Schuldverfahrens entstanden sind und die Kosten ausrichten.
Peter Stahl erhebt für den Pater zu Ingelheimerhausen eine erste Heischung gegen Hans von Daxweiler auf 7 ½ Schilling und entsprechende Unterpfänder.
Derselbe erhebt eine erste Heischung gegen Clese Dein auf 15 Denar und Pfänder.
Hans von Stade fordert von dem alten Cles Emas [im Verfahren mit] Clese Weinheim wahrheitsgemäße Zeugenaussage und sagt anfangs, es sei wahr, dass sein Sohn Clese Emas im verflossenen Jahr am Montag der Ingelheimer Kerbe ihn, den Kläger, übel verwundet und in einen Schenkel gestochen habe. Danach sei der Zeuge zum Kläger gegangen und habe gesagt, es tue ihm leid, dass er und sein Sohn uneins geworden sind usw. Er sollte einen guten Scherer bestellen, damit er versorgt sei, sie wollten alle gemeinsam dafür sorgen, dass das alles verglichen werden möge. Er beantragt, ihn anzuhalten, sein Wissen darüber auszusagen. Daraufhin hat sich der Beklagte auf Forderung des Richters anerboten, das zu tun, was von Rechts wegen gebührt.
Hans fordert von dem alten Wendel von Weinheim wahrheitsgemäße Zeugenaussage. Sagt anfangs, es sei wahr,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 127, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-127/pagination/13/ (Abgerufen am 25.09.2024)