auch der gebraŭch nit weynn mit denn bier(e)nn vff denn her(n)n
ʃclag zukaŭffenn vnd zune(m)en Vnnd wo der Cleger ʃolichs auwe(n)
wolt erbunt er ʃich nit im zurechenn wo nit bit er daß mitt recht
zuerkenne(n) Daruff nimpt helffrichs henn an des beclagtenn
eygenn bekentniß weinß vnd des kraŭts derhalbe(n) weither be
weyʃŭng onnoit vnd wie weither furgetragenn das er jm hab
gebenn das legeln vol weins verzehenn alb geʃtet er nit Vnd
wo der verclagtt ʃolichs behaltenn wol das recht darŭff zutragenn das
ʃeynn verantwort war vnnd gerecht ʃey wil er daß zubeʃtheenn zŭ
laißenn wo aber jm vffgeladenn wůrde ʃolich recht vnd eyde zuthŭn
wil er ʃich aller gepŭrde haltenn vnd wil das dem Richter Be-
ŭolnn habenn zŭerkenne(n) vt ʃup(ra) Daruff der beclagt vel ambo
bedacht ad p(roximu)m habenn
Jtem Conradt vonn Rudeßheim legt clags weiß ʃtriefftlich
Conradt von Rudeß ey(n) gegenn henrichs cleßenn vt ʃeqŭitůr Vor euch denn ern(feʃten)
heim aŭch Erʃamenn weyʃenn Schulteis vnd ʃchoffenn des hellig(en)
henrichs cleß reichs gericht zŭ Niddern jngelnheim Erʃtheint Conradt von
Rudeßheim daʃelbʃt von hafftig als nachuolgender ʃachenn Cleger
Bringt clags weiʃe fŭr Gegenn vnd widder heinrichs cleʃenn
des zollers brŭder vnd eynn jde p(er)ʃonn von ʃeinet wegenn
Richtlich in der beʃtenn form weiß vnd meynů(n)g wie ʃolichs in
Recht genu(n)gʃam geʃcheenn kande ʃolt ader mocht wie nachůolgt
anefenglich ʃagt anewalt Conradt der Cleger obgenan(n)t
war ʃein daß er in dißem iar vff dag ad Vincula petri prima
augŭʃti ungeuerlich ʃey komen in claiß jacobs haŭß die zeít offen
wirdt daʃelbʃt zu Niddern jngelnheim vnd erfŭrdert vmb ʃeye(n)
pfennig eyn drŭnck weins ʃey als dan zukomen eyner genant
Bartholomes emmels for vnd mit jm dem cleger geze vrten ge
habt vnd als ʃie beyde ʃampt ir Ortenn beʃchloßenn denn wirdt
bezalnn woltenn Als man pflet Aue maria zŭ Leŭtend beten etc
nach mittag ʃey zukomen gelauffen ylens / gelinge(n) henrichs
Cleß offtgenant vnd vff jne denn Cleger ongewawter ʃachenn
gehawen vnd verwondt in dem kop(f) weithers vn[d] on das der
auch nicht der Brauch, Wein mit den Birnen auf dem Herrenschlag zu kaufen und zu nehmen. Wenn der Kläger diese Auen wolle, bietet er sich an, mit ihm abzurechnen, wenn nicht, beantragt er, das gerichtlich anzuerkennen. Daraufhin nimmt Henne Helffrich des beklagten eigenes Bekenntnis zu Wein und Kraut an, weshalb weitere Beweisführung unnötig ist. Wie weiter vorgetragen ist, dass er ihm das Legel voll Wein gegeben habe und dies gereicht sei, will er das geschehen lassen. Wenn ihm aber aufgeladen würde, dieses Recht und diesen Eid zu leisten, will er sich gebührend verhalten und will das dem Gericht anbefohlen haben, anzuerkennen, wie oben. Daraufhin wollen der Beklagte oder beide das beim nächsten Gerichtstag bedacht haben.
Konrad von Rüdesheim reicht folgende schriftliche Klage gegen Clese Henrich ein. Vor euch, ehrenwerten, auch ehrsamen, weisen Schulheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim erscheint Konrad von Rüdesheim, dort wohnhaft, als Kläger nachfolgender Angelegenheiten, und bringt Klage vor gegen Clese Henrich, Bruder des Zöllners, und eine jede für ihn handelnde Person, rechtlich in der besten Form, Weise und Meinung, wie das im Gericht genügsam geschehen könnte, sollte und möchte, in folgender Weise vor. Zu Anfang sagt der Kläger Konrad, es sei wahr, dass er in diesem Jahr am Tag ad Vincula Petri am 1. August in gutem Glauben in das Haus des Clas Jakob gekommen sei, welcher zurzeit öffentlicher Wirt in Nieder-Ingelheim war und forderte für seinen Pfennig einen Trunk Wein. Da kam einer namens Emel Bartholomäus und hat mit ihm einen Trunk Wein gehabt hat. Als sie beide den Trunk beendet hatten und den Wirt bezahlen wollten, als man das Ave Maria zu läuten und am Mittag zu beten pflegt, sei Clese Henrich auf ihn zugestürzt, habe ohne Vorwarnung auf ihn eingehauen und ihn am Kopf verwundet. Weiter und ohne dass der
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 124, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-124/pagination/13/ (Abgerufen am 29.09.2024)