jm daß zŭthŭn mogliche widderŭmb zuloißenn erbůt
ʃich dernnhalbenn das halp theil des gelawenn gelts zŭm
neheʃtenn herbʃt widderůmb zugebenn zuzuʃtellenn doch ʃelbʃ(t)
jm(er) jn die vnderphande inhande(n) pleybenn Verhofft daß anzŭ[ne-]
menn wo vonn jne geweigert mit recht zuthun ʃthuldigk ʃey(n)
Erkannt wordenn Dargegenn ʃagt johannes kirchenmeiʃter
gemey(n) inrede wil daß nichtig furdrages damit verantwort
habenn Mit bit vnnd beger zuerkenne(n) wie vormals gebet(en)
vnnd begert zuerkenne(n) vnnd ʃezs zu recht Dargegenn
Repitiert Rheinhermand ʃein gegenwehr Erbut ʃich ferners
denn kirchen geʃwornn derhalbenn genu(g)ʃam burgenn zŭ
ʃetzenn ob etwas darauß verkaufft weher ʃetzs auch zurecht
ad ʃocios daruff kirchenmeiʃter ret das burgʃthafft vnnd abloʃu(n)g
ʃich nit vergleichenn moge(n) Ambo zurecht
Rhein cles Jtem Rhein cleß ʃetzt ʃein gegenweher gegeng(en) kirchen
kirchenmeiʃter geʃwornn vnd die verhandůng wie Rheinhermand hie
ob zůrecht Dergleichenn ʃetzt kirchenn meiʃter ader der ge-
ad ʃocios ʃwornn wie ob auch zůrecht Ambo -
Jtem helffridts henn Sprich zu Peter ʃalwechternn
helffrichs hen das er henn helffricht hab kaufft vmb thoma(n) von
peter ʃalwechter Mittelnheim zwey fieramick vaß vor v ʃechs vnd zwentzig
alb vor ʃechtzehenn alb vnd zwenn / der dann iʃt
ʃeynn ʃwager derhalbenn ʃích peter ʃalwechter an dißem
C dißem cleger Erʃtheint als eynn anwalt ʃeins ʃwagers
vnnd ʃoliche ʃthult an henn henn helffrichenn erfurdert
daruff im henn helffrich anderthalb ame weinß verge
nu(n)gt fŭr dem weingart vff denn her(e)nn ʃtlagk jm
auch ferners vergenu(n)gt ne viiij ß hlr vor drey-
ʃtrit kraŭts ie eynem fur drey ß bit der halbenn
denn verclagtenn anzŭhaltenn Re Rhechung zuthůn
vnd dernach zugelebenn dargegenn peter ʃalwechter rett
Er hab denn weynn genomen wie andernn denn kaufft
daß legelnn vol vor dem weingart vor zehenn alb Sey
ihm das zu tun möglich ist, wieder zu lösen. Er bietet an, deshalb die Hälfte des geliehenen Geldes zum nächsten Herbst wiederzugeben und zuzustellen, die Unterpfänder selbst sollen in ihren Händen bleiben. Er hofft, dass dies angenommen wird, wenn das von ihnen verweigert wird, soll erkannt werden, dass sie das rechtmäßig zu tun schuldig sind. Dagegen trägt der Kirchenmeister Johannes eine allgemeine Einrede vor und will den nichtigen Vortrag damit gerechtfertigt haben, mit dem Antrag und dem Begehr anzuerkennen, wie er vormals beantragt und begehrt hat. Er legt das dem Gericht vor. Dagegen erwidert Herman Rhein seine Verteidigung, bietet an, ferner den Kirchengeschworenen deshalb ausreichend Bürgen für den Fall zu setzen, dass etwas daraus verkauft werde. Bringt das ebenfalls vor Gericht. Daraufhin trägt der Kirchenmeister vor, dass Bürgschaft und Ablösung sich nicht vergleichen sollen. Beide legen das dem Gericht vor.
Cles Ryne bringt seine Verteidigung gegen die Kirchengeschworenen und die Verhandlung wie Herman Ryne vor Gericht. Desgleichen bringt der Kirchenmeister oder der Kirchengeschworene das wie oben ebenfalls vor Gericht. Beide.
Henne Helffrich fordert von Peter Salwechter, er, Henne, habe von Thoman von Mittelheim zwei vierohmige Fässer für 16 Albus und zwei [...] gekauft. Der sei sein Schwager, weshalb er für Peter als sein Anwalt erscheint und die Schuld für Henne fordert. Daraufhin gibt ihm Henne 1 ½ Ohm Wein für den Weingarten auf den Herrenschlag, und zahlt ihm ferner neun Schillinge Heller für drei strit Kraut, je einen für drei Schillinge. Beantragt deshalb, den Verklagten anzuhalten, abzurechnen und sich danach zu verhalten. Dagegen trägt Peter Salwecher vor, er habe den Wein genommen wie anderen, den er kauft, das volle Legel vor dem Weingarten für zehn Albus, sei
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 123v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-123v/pagination/13/?L=0&cHash=a3b7bd1b7864920c53b4285db2c1ffd6 (Abgerufen am 27.09.2024)