zehenn alb vor weitherŭmb ʃthadenn hinder legt vnd die
geoffnet habenn die momp(a)r dŭch vnntliʃtigk ʃeyns rechtenn
an ʃich entphangenn
Jtem Conradts gret ʃpricht zŭŭ Thomas endreßenn vnd
Conradzs gret(en) ʃagt wie das jm eynn halp morg ackers wŭrdenn ʃey a(m) am
Thomas Endres gelegenn am bade wegk geŭor dem ʃtipendio welcher acker jn
hie obgemelter gŭltenn leyt di bit jne anzuhaltenn ʃeynn ge-
porn es davonn zugebbe(n) ader aber ir denn acker zuzuerkennen
dergleichenn ʃpricht ʃie zů Conradts Emelnn irem ʃon
daß ʃie jm zŭelich ʃtuer gebbe(n) hab eynn felt acker vnd weʃe(n)
geleg(en) an beydenn ʃelßenn vnd Ioigʃt ʃtherer vnde(n) zů welches
auch in am obangezeigter gŭltenn vor vnderpfand bit jne ingleiche(n)
dergleichenn anzuhaltenn ʃeyn geporendtheyl außzuricht(en) etc
daruff hat emmel der verclagt ʃthůp ad p(roximu)m et copiam
Jtem Iohannes vonn Treiß kirchenmeiʃter hat Ret er hab
ʃeynn erʃthe zweit drit vnnd vierde heißung gedann vff
deynn cleßenn vor viiij ß hlr ierlich der kirchenn vff
vffholuͦng erk(ant) vonn ʃeynem hanß hoffe geúallenn Obenn zugeŭor hen helffrich
vndenn adam vonn kaczennlmbogenn vnd hab jm zur vffholŭng
ann hŭde verkundenn laißenn begert der halbe(n) die zuerkenn(e)n
vermog ʃeyner heißung ade[r] außrachtůng S(e)n(tent)ia ja ʃii ita eʃt
vffs bŭch vnnd hat darŭber vonn bann vnd fridenn
Weither ʃpricht im Gemelter kirchenmeiʃter zŭ das er ʃolich
jzt vffgeholt vnderphand beʃchediget inůallen laßenn die
kirchen meiʃter ʃeynn daruß verkaufft derhalb(en) ʃetzt er ʃeynn ʃthadenn an
deȳnn cleßin ʃechs gld bit verhofft er ʃol die ʃeynn zugebb(en) ʃthuld(en) Re(us) hot ʃt(ŭp)
Concz von warberʃtein Jtem Conntz vonn warberʃtein ʃpricht zŭ Rheinherman vor
Rhein hermand viiɉ golt gld vnd eynn ʃtlechtenn gld / ʃo er jm an eyne(m)
erkaufftenn pherde ʃchuldig welchs kauff ziel Michaelis ver
ruck erʃthine(n) vnd bezalt ʃolt ʃeynn wordenn bit vmb außracht(ung)
mit ʃampt dem coʃtenn zuerkenne(n) Reŭs hat tag ad prox(imu)m
Albus für weiteren Schaden hinterlegt und die verkündet haben. Der Momber hat sie an sich genommen, doch unbeschadet des Rechtes des Pfarrers.
Grethe Konrad hat eine Forderung an Enders Thomas. Sie sagt, dass er einen halben Morgen Acker am Badeweg bekommen habe, neben dem Stipendium gelegen. Dieser liegt in der oben angesprochenen Gülte. Sie beantragt, ihn anzuhalten, seinen gebührenden Teil davon zu geben oder aber ihr den Acker zuzuerkennen.Desgleichen fordert sie von ihrem Sohn Emmel Konrad, dass sie ihm als Ehesteuer gegeben habe Acker, Feld und Wiesen, gelegen an den beiden Selzbächen und Jost Scherer unten zu, welches auch in oben angezeigter Gülte als Unterpfand dient. Sie beantragt, ihn ebenso anzuhalten, seinen gebührenden Teil zu bezahlen usw. Darauf hat der beklagte Emmel Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie erhalten.
Johannes von Treis, Kirchenmeister, sagt, er habe seine erste, zweite, dritte und vierte Heischung gegen Clese Dein erhoben auf neun Schilling Heller, die jährlich der Kirche von seinem Hof zufallen, oben neben Hen Helffrich, unten Adam von Katzenelnbogen. Das habe er ihm zur Einziehung heute verkünden lassen. Begehrt deshalb, die gemäß seiner Klage zuzuerkennen oder Bezahlung vorzunehmen. Urteil: 'Ja', wenn dem so ist. Aufs Buch und hat darüber Bann und Frieden erhalten.
Weiter fordert der Kirchenmeister, dass er solche jetzt eingezogenen Unterpfänder geschädigt und verfallen lassen habe. Deshalb setzt er seinen Schaden auf sechs Gulden an. Er hofft, er soll schuldig sein, ihm die zu geben. Der Angeklagte erhält Aufschub.
Concz von Warberstein fordert von Herman Rynen 7 ½ Goldgulden und einen schlechten Gulden, die dieser ihm für ein gekauftes Pferd schuldig ist. Das Kaufziel war der vergangene Michaelistag [29. September], an dem das Geld bezahlt werden sollte. Beantragt, Entrichtung mitsamt den Kosten zuzuerkennen. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 122v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-122v/pagination/13/ (Abgerufen am 24.11.2024)