Innʃtrŭmennt (als er dann gelt vnnd anders daruff entphang(en)
hat) vffrichtenn ʃolt ʃo hab auch g[e]nanter johan ʃelig vor
ʃeynem leʃtenn ende ʃein eygenn handʃchriefft hinderlaiße(n)
als vor ʃeynn leʃtenn willen zurechenn / laŭt des ʃelbigen zettels
welcher in ʃeinem diß geliegenn vnd funden worden iʃt es
hat auch die Clegerin obg[e]nanten Iohann jrem vettern ʃeligen
vergunʃt vnd zugelaíßenn zu groß winternheim die behauʃu(n)g
zubeʃwheer(e)nn das ʃie dann nit gethane alles im ʃo uil vffge-
hennckt wan ʃie ʃeiner zŭʃage nach wie obʃtet nit jnhoffůng
geweheʃt nach ʃeinem tode etwaß erʃtat ʃolt werdenn
Dem allem nach bit anwalt vonn wegenn ʃeins principals der
clegerin durch euch / ʃ(chultheiß) vnd / schöffen) / d mit ewerŭmb richtlichenn
Sprŭch erkennenn vnd zuʃprechenn das der beclagt peter
Nahelngel vonn ʃolichem hauß hoffe / mit alle(m) ʃeinem begriff
vnnd zugehorunge(n) beweglich vnd unbeweglich gŭtter hand abe-
thů / vnnd jm anwalt anʃtadt der clegerin ʃolichs alles zuʃtelle vnd
volgenn laiß / mit erʃtatung vffgewennthenn Coʃtenn vnd ʃta
denn ʃampt vffgehabna nŭtzůng mit furbehaltůng was
recht Reus hat ʃthŭp ad prox(imu)m et copiam
Jtem Peter ʃwabenheimer 1 clag vff ein aw gelegenn an der
Boberleß awen (geuorch heylnn peter nacher Eltuel zŭ) ʃolich
aw verkaufft wordenn iʃt von dißes clegers vatter dŭch im
1 clag die loißũng vorbehalt(en) wordenn welch muers wendel(i)ng
vonn hattenheim beweylnn beʃizt legt hie mit ʃibben
vnnd dreyʃʃig vn(d) ʃiebenn gld ʃclecht gelt vie vnd zwentz[ig]
alb vor denn gld zurechenn hinder gerich mit Erbitŭng
ʃolich zŭ mehernn mindernn vnd alles zuthŭn waß im Ine
jn recht gepŭr(e)nn wilt daruff jm dag geʃtelt vt mo(ris)
Jtem Leonhart flŭck mompr ʃ preʃencie(m) zu jngelnhey(m)
pharher zű Ingeln Spricht zŭ Conradts grethenn daß ʃie ʃthuldig dem phar
Conradts greth her daʃelbʃt Eynn gld Martinj deß iarß xxiiij ʃelbig
Begert aúßrachtŭn(n)g Dar zu die verclagt ret ʃie gebb denn
ʃ gld mit anhangk wil der halbenn ir deyl nemlich vier-
Notariatsinstrument ausstellen, als er dann Geld und anderes dafür empfangen hat. So habe der verstorbene Johan auch vor seinem Ende eine eigenhändige Schrift hinterlassen, die als sein letzter Wille anzusehen ist. Dieser Zettel lag in seinem Tisch und wurde dort gefunden. Es hat die Klägerin ihrem Vetter Johann vergönnt und es zugelassen, die Behausung zu Groß Winternheim zu belasten, was sie dann nicht getan haben. Sie hat ihm alles gestattet, da sie seiner obigen Zusage nach nicht gehofft hatte, dass nach seinem Tod etwas erstattet werden sollte.
Demnach beantragt der Anwalt für seine Prinzipalin der Klägerin, durch euch, Schultheiß und Schöffen, mit eurem gerichtlichen Spruch anzuerkennen und auszusprechen, dass der Beklagte Peter Nagel von diesem Haus, Hof, mit allem Begriff und Zubehör, beweglichen und unbeweglichen Güter, die Hände lasse, und ihm, dem Anwalt, an Stelle der Klägerin dieses alles überstelle und zukommen lasse, mit Erstattung der aufgewendeten Kosten und des Schadens samt aufgehobener Nießnutzung, unter Rechtsvorbehalt. Der Angeklagte erhält Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und Kopie.
Peter Schwabenheimer erhebt seine erste Klage auf eine Aue, an der Baberlins Aue gelegen, neben Peter Heil Richtung Eltville. Diese Aue ist vom Vater des Klägers verkauft worden, doch blieb eine Lösung vorbehalten. Diese Aue besitzt mittlerweile Wendeling Maurer von Hattenheim, hinterlegt bei Gericht hiermit 37 Gulden schlechten Geldes, 24 Albus für den Gulden gerechnet, mit der Bitte, das Geld zu mehren oder zu mindern, und alles zu tun, was sich im Gericht gebühren wird. Darauf wurde ihm ein Verhandlungstermin gesetzt, wie es Gewohnheit ist.
Leonhard Fluck, Momber der Präsenz zu Ingelheim, hat eine Forderung an Grethe Konrad. Sie sei dem Pfarrer von Ingelheim einen Gulden schuldig, den sie an Martini [11. November] des Jahres 1524 zu geben hatte. Begehrt Bezahlung. Dazu sagt die Beklagte, sie gebe den Gulden mit einer Klausel. Sie will deshalb ihren Teil nämlich 14
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 122, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-122/pagination/13/ (Abgerufen am 22.09.2024)