vonn ʃeiner ʃweʃter zu eltŭel wordenn / Nu hab er ʃolich ʃůma
gelts nit weither angelegtenn / dan das er ʃolich gelt an ober-
nentem haŭß mit ʃeine(m) begriffe vnd zugehoͤrde / die weingarten
vnd ander(e) leigen gůtter jn vffrichtigůmb baw vnd beʃʃerůng
gehaltenn Su das er ierliche der behauʃúng halber funff
gld ierlicher penʃion getragenn vnd etliche verʃeßne gŭlten
hat mŭßenn außrichtenn Dergleichenn als ʃoliche behauʃů(n)g
kelter haŭß vnd anders jm landtgrauíßen krieg verbrant(en) vor
ʃeynem gŭt widderumb erbaŭtenn / vnd nachuolgenß den weye
weier gemacht / denn born geleit vnd anders mehe / wie
daß dann der aügenʃthein clarlich anzeigt(en) vnd menniglich
guŭt wißenns dregt weither hat gemelter johann von
ʃelig johann vonn flamern / ʃeinem ʃtieff ʃon / die obgenanten
entphanguͦng ein b entphangen / dreyʃʃig gld geben
domit gedachter ʃein ʃtieffʃone / ʃich gecleidt vnd widderu(m)b
ʃ zu ʃeynem her(e)nn Hertzog frederichenn dazumal dhŭn
dechan zu colnn gefertiget Es hat auch obgenanter ju(n)gf(rau)
Els in zeit johann vonn ʃcharphenʃteins irs vettern lebenn
jm johann ane gelt / an weyn / an fleyß / an frŭcht an cleider(n)
ane / geholcz / pfele in die weingarte(n) / vnd anderm gegeben vnd
gereicht : daß ʃich die ʃum(m)a erʃtreckenn als gŭt als hŭndert
gld / wert Iohann von ʃtharffenʃteynn ʃelig hat aŭch
ʃolich gŭtter vnd hand reichůn(n)g zŭ herczenn gefaßt vnd der
bene(n)t Clegerin verʃprochenn vnd zugeʃagtenn ( nach dem er
ʃie vor eyn mŭtter in bawe beyweʃenn etlicher fromer perʃon)
noch eynnʃtheils in lebenn ʃeynn vffgeno(m)enn ) das noch
ʃeynenm toide ʃolichs alles der clegerin weeß er ver
loißenn vnd beʃeßenn hot / an allenn guetternn volgenn
vnnd werdenn ʃolt / Dargegenn ʃolt auch die gedachte Cle-
gerin inen mit zemlicher handreychŭng / eßenn / drinck(en) /
vnnd / cleidung / verʃorgenn / vnd des halber nach ʃeine(m) toide
ʃoliche gŭetter die Clegerin gedeyenn vnd werdenn ʃolt
wie dann ʃolichs alles der Notariŭs dazŭmal eynn Offentlich
von seiner Schwester zu Eltville erhalten. Nun habe er solche Summe Geld nicht weiter angelegt, als dass er dieses Geld an oben erwähntem Haus mit seinem Zubehör, an den zugehörigen Weingärten und anderen liegenden Gütern zum aufrichtigem Bau und zur Besserung verwendet hat, sodass die Behausung eine jährliche Pension von fünf Gulden ertragen hat und er auch einige versetzte Gülten hat ausrichten müssen. Desgleichen als dieses Haus, das Kelterhaus und anderes im Landgrafenkrieg verbrannt wurden, habe er sein Gut wieder aufgebaut und später den Weiher angelegt, den Born gefasst und anderes mehr, wie das dann der Augenschein klar belegt und man das auf mannigfaltige Weise gut weiß. Weiter hat der verstorbene Johan seinem Stiefsohn Johann von Flamern die oben genannten empfangenen 30 Gulden gegeben, damit dieser sich einkleidet und sich erneut zur Reise zu seinem Herrn Herzog Friedrich, damals Domdekan zu Köln, ausrüstet. Es hat auch oben genannte Jungfrau Elisabeth zu Lebzeiten ihres Vetters Johan von Scharfenstein ihm, Johann, Geld, Wein, Fleisch, Frucht, Kleider, Gehölz, Weinbergspfähle und anderes gegeben und gereicht, dessen Wert sich auf gut 100 Gulden beläuft. Der verstorbene Johann von Scharfenstein hat auch diese Güter und Handreichungen mit seinem Herzen gefasst und der genannten Klägerin versprochen und zugesagt, nachdem er sie als Mutter, in Anwesenheit etlicher Personen, die zum Teil noch leben, aufgenommen hatte, dass nach seinem Tod alles Gut, das er hinterlassen und besessen hat, der Klägerin folgen und zukommen sollte. Dagegen sollte die gedachte Klägerin ihn mit geziemender Handreichung, mit essen, trinken und Kleidung versorgen, und deshalb nach seinem Tod diese Güter der Klägerin angediehen werden und zukommen. Für alles das sollte der Notar dann ein öffentliches
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 121v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-121v/pagination/13/ (Abgerufen am 26.09.2024)