lb hlr ʃampt ʃeyne(m) Anhangk vermog dißer Jngelegtenn
Coͤpeinn freigŭlt geuelligk dem altar Michaelis ʃub oʃʃorio
in ʃuperiori Ingelnheim welcher datŭm ʃtŭndt Milleʃimo
quadringenteʃimo octuageʃimo Octaŭo dinʃtag nach lŭcie
ʃagt fernners das anhang jr an zeill vnd geboͤrnis außgericht
habenn mit auff jne peffer henn begert vonn jme der
gleichenn außrachtŭng ader vffholung zuerkennen wie
freygŭlt hiruff erkennt er jm h(e)r(rn) ʃteffann zugebbenn eyn
gld vnd eynn alb halp zŭu pinxʃtenn ʃthiers komen
vnd daß ander halbtheil bartholomei darŭff ʃtheynn Mit
ʃampt dem coʃtenn -
Erkennt Jtem Stades hanns zu weynnheim Erkennt endres henn drey-
zehenn alb jm hie zwußen dem neheʃt(en) g(erich)t zŭgebbenn
Jtem Thamas henn Erkent Niclaůs bendernn Eynn gld vnd vj alb jn
virzehenn dagenn jm zŭgeben ʃi non pig(nus) -
Jtem Niclaŭß mŭerer Spricht zŭ Endres henn vnd
Niclauͦß muͤerer ʃagt wie das ʃeynn vatter hab gehapt eyn haŭßfraŭw
Endres henn Barbara g[e]nant ʃein ʃtieffmütter geweʃt mit welcher Barbara
nach abganng ʃeins ve vatters derhalbenn hab er der Cle-
ger vnd zuglich ʃein bruder Emmel ʃich mit jr vonn
deß vatters wegenn ferdrabenn vnd ʃie enthphang(en)
funff viertel weʃenn am Newn Grabenn gelegenn
Nu hab ʃie nachvolgenns keyl henn von wackernheim zŭ
Ehe genomen der ʃelbig hen von Eltŭiel geweʃenn iʃt etc
vnd jme henn von Eltuel die angerorte weeß von keyl
henn wordenn des verclagtenn ʃwher / vnd Er endres henn
die ʃelbigk weeß noch vnderʃeyn handenn vnd Niclaß
der Cleger die bede da vonn gebben mũß Bit dernhalbenn
euch die Richter daß jn darann zuhaltenn vnd die bede
ʃthuldig ʃey zũ ʃich zŭnemen auch weß ʃich jn Rechnu(n)g
Er auß geracht hat widderŭmb dem cleger mit ʃampt
dem Coʃtenn eg zugebben vnd zuerʃtatenn zuerkenne(n) etc
Reuͦs hatt t(empus) ad p(roximu)m et Copia(m)
Pfund Heller samt seinem Zubehör gibt, gemäß dieser eingelegten Kopie eine Freigülte, die dem Altar St. Michael unter dem Gebeinhaus in Ober-Ingelheim zufällt, mit dem Datum Dienstag nach Lucie [16. Dezember] 1488. Er sagt weiter, dass er ihr das Zubehör, was Ziel und Gebührnis betrifft, ausgerichtet hat. Henne Pfeffer begehrt von ihm, ebenfalls Bezahlung oder Einziehung als Freigülte zuzuerkennen. Hierauf erkennt er an, Herrn Stephan kommende Pfingsten einen Gulden und ½ Albus samt den Kosten zu geben.
Hans Stade zu Weinheim erkennt an, Henne Enders 13 Albus bis zum nächsten Gerichtstag zu geben.
Henne Thomas erkennt an, Niklas Bender einen Gulden und sechs Albus in 14 Tagen zu geben. Wenn nicht, erfolgt Pfändung.
Niclas Maurer hat eine Forderung an Henne Enders. Sein Vater habe eine Ehefrau gehabt, genannt Barbara, die seine Stiefmutter war. Mit dieser Barbara habe er sich nach dem Tod seines Vaters und zusammen mit seinem Bruder Emmel wegen des Vaters wegen vertragen. Sie habe fünf Viertel Wiesen am Neuen Graben empfangen. Nun habe sie später Henne Keyl aus Wackernheim zum Ehemann genommen, der auch als Henne von Eltville auftritt. Diesem Henne von Eltville ist die betreffende Wiese von seinem Schwager Henne Keyl zugefallen und er, Henne Enders, habe diese Wiese noch in seinen Händen und Niclas, der Kläger, müsse Bede dafür bezahlen. Er beantragt deshalb, die Richter sollen ihn anhalten, dass er schuldig sei, die Bede zu sich zu nehmen, und zu erkennen, dass die bezahlten Rechnungsbeträge dem Kläger mitsamt den Kosten zu geben und zu erstatten sind. Der Angeklagte erhält Verhandlungstermin zum nächsten Gerichtstag und Kopie.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 116v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-116v/ (Abgerufen am 30.09.2024)