kirchenmeiʃter Jtem Johannes von Treiß kirchenmeiʃter Spricht zu Rhein
Rhein Cleß cleßenn das er Rhein cleß verkaŭfft hab ʃimon beder ader vo(n) Cůba
anderthalb fiertell aŭwenn gelegenn aŭff dem altenn ʃande
Obenn zůgeŭor Cloß gretht vnd[en] zů Rheinhermand fur eygen
Naů erfindet ʃichs das ʃoliche aw hie der kirchen mit vnderpfandt
iʃt vor ʃechs alb jerlichens zinß jnhalt der kirchenn Regiʃter
jzundt jngelegt bit die zŭŭerleßenn laŭdent wie nach volgt
Jtem Rhein cleß gibt vj alb vonn Eyne(m) halbenn morgen weʃe(n)
jm artdecker zugeũor Emaŭs henn vnden Oben zŭ geuor
monʃters Greth peter droßel vnd vonn anderthalben morg(en)
aŭwen auff dem altenn ʃande geŭor Monnʃters grethen
obenn zũ vndenn Rheinhermand vnd von anderthalb f(ierte)l
auwenn jm werde mit dem grabenn Geŭor vnden die
Cartůʃer obenn helffrichs Eŭa vnd vonn fůnff f(ierte)ln ackers
jm ardecker zůgeůor der pater zu haůʃenn vnden zů Oben Rhey(n)
henn vnd von eym morgenn ackers am herßtel geuor vnd(en)
das Stipendiům Obenn der wegk gehort zŭm iharzeit
Swerts philipʃenn iʃt abloʃŭng So nu Rheincles ʃolichs
gedann One verwilligŭng der kirchenn geʃwornn wolen
g[e]na(nn)t(e) kirchenngeʃwornn unʃer(e)nn gnediʃt(en) h(e)rnn vnd dem
wo ʃolichs ʃtrefflichenn Erfunden wirt vorbehalten habenn
vnd bit jne mit Recht darann zuhaltenn das er ʃthuldigk
ʃey der kirchenn als ir ygenthŭm zŭzuʃtelen ader vffholůng
zůgeʃtattenn Daruff hat der verclagt ʃthůp ad proximu(m) jud(icium)
Jtem Matheis dietz sagt er hab 1 2 / 3 / vnnd 4 h gethann vff
peter franncken der grißmoͦller vor zwey lb hlr iherlich(e)r
gŭltenn vnd vnderphande Jm haŭdt zuder Vffholŭng
verkundenn daß der buttel vnd aller verkundenn jm ge
vffholuͦng / b vnd f ʃtheen geʃtŭndte dweil er nũ nit erʃcheint bit vffholůng
jm zuerkennen S(e)n(tent)ia ja ʃi ita e(ʃt) hat band vn(d) friddenn
her Steffan fuͦlmuͦt Jtem her ʃteffanŭs fŭlmůt beclagt ʃich wie das Pefferhenn
peffer henn geb iherlichr gŭlten dreyzehen denhalben alb jnn fŭnff
Johannes von Treis, Kirchenmeister, fordert von Clese Ryne, dass dieser Simon Beder oder von Kaub als Eigengut verkauft habe 1 ½ Viertel Aue auf dem Alten Sande gelegen, oben neben Grethe Claß, unten zu Herman Ryne. Nun stelle sich heraus, das diese Aue Unterpfand der Kirche ist, für sechs Albus jährlichen Zins, gemäß dem Kirchenregister. Er hat jetzt bei Gericht einen Widerspruch eingereicht. Beantragt, diesen zu verlesen. Er lautet folgendermaßen: Clese Ryne gibt sechs Albus von einem halben Morgen Wiese im Ardtäcker, neben Henne Emas unten zu, oben zu neben Peter Drossel, von 1 ½ Morgen Aue auf dem Alten Sande, neben Grede Monster oben zu, unten Herman Ryne, von 1 ½ Viertel Aue im Wirde mit dem Graben daneben, unten die Kartäuser, oben Eva Helffrich, von fünf Viertel Acker im Ardtäcker, neben dem Pater von Ingelheimerhausen unten zu, oben Henne Ryne und von einem Morgen Acker im Herstell, neben unten dem Stipendium, oben der Weg, gehört zum Jahrzeitgedächtnis des Philip Schwert, ist Ablösungsgut. Da nun Clese Ryne solches ohne Einwilligung der Kirchengeschworenen getan hat, wollen diese das unserem gnädigsten Herrn, wenn dies als strafbar aufgefasst wird, vorbehalten haben, und bitten, ihn gerichtlich anzuhalten, dass er schuldig sei, der Kirche das Gut als deren Eigentum zuzustellen oder Einziehung zu gestatten. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Mathis Dietz sagt, er habe eine erste, zweite, dritte und vierte Heischung gegen Peter Frank, den Griesmüller, erhoben, auf zwei Pfund Heller jährlicher Gülte und Unterpfänder im Haudt. Er beantragt, zu der Einziehung zu verkünden, dass die Verkündigung der Büttel und alle Verkündigungen Peter geschehen sind. Weil der nun nicht erscheint, beantragt er, ihm Einziehung zuzuerkennen. Urteil: 'Ja', wenn dem so ist, hat Bann und Frieden.
Herr Stepfan Fulmot beklagt sich darüber, dass Henne Pfeffer als jährliche Gülte 12 ½ Albus von fünf
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 116, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-116/ (Abgerufen am 29.09.2024)