Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 115v

19.03.1526  / Montag nach Judica

Transkription

Criʃtoffelnn vergnu(n)gt / wie ʃich dann jnhaltung des ʃelbig(en)
vas betreffenn vnd ʃach ergangenn Bit jne anzuhaltenn
derhalbenn ʃeynn wißenns zŭʃagenn Teʃt(is) volt obedir(e)

1 clag Jtem Eberhard vonn kemdenn 1 clag vff eynn aw geg(en)
hattennheim vber vnnd dißem gericht gelegenn etc vor zehen
gld ʃthadenn etc

1 h Jtem Peter viel 1 h vff frederich wolffenn vonn mithelnh(eim)
vor ey(n) halb(en) guld(en) et pig(nus)

kirchenmeiʃter Jtem johannes vonn Dreiß kirchenmeiʃter Ret er hab
Rhein germa(n)d jnn verʃchinem gericht beck geclagt das Rheinhermand
vnnderphande der kirchen alhie zugŭlt leigenn vor zwolff
alb ierlichs zinß darauf vor eygenn verkaŭfft welchs jm nit
gezŭmpt Bit derhalbenn mit Recht vffholŭng der gŭter da-
mit die kirch bey jrem eygennthŭm pleybenn mog zuer-
kenne(n) Darzu Rheinhermand ret er hab nichts vor eyge(n)
verkaufft wan ʃimo(n) bedernn eyn aw daran er ʃimon ver-
ʃprochenn jn ander kirchenn ʃthados zu haltenn / Darŭff
Der ʃchult(heiß) ver verbot Djohannes etc das Reyn hermand ij f(iertel) awenn vormals
bot die clag von in geuorchenn angezeigt ʃimon Bedern vor eyg(en) verkaŭfft
weg(en) frurʃtlicher derhalbenn weither beweyʃung onnoitt vnd ret furter dweil
oberkeit Sim Rheinhermand ʃolichs gedann wider alle bilckeit vnd
Recht vnd vnŭerwilligŭng der kirchenn nit gezeimpt zùthŭn
wil derhalbenn vnʃer(e)nn g(nädigen) h(e)rnn vnd ʃeiner gn(a)d(en) Ampt
lutenn wo ʃolichs vor ʃtroiffbar erkant beuoln habenn vnd
Bit furter jne darann zuhalt(en) das er der kirchenn die guter
widerumb zuʃtel ader vffholung zuerkennen ʃezt zŭ
recht daruff der uerclagt hat ʃthup xiiij t(age)

Simon beder Jtem Simonn Beder verbot das Rein Hermand geʃtand(en)
Rhein hermand er hab jm die Ermelt aw vor eygenn verkaufft

Übertragung

Cristoffel zufriedengestellt, wie es ich dann beim Erhalt des Fasses betreffend und in der Sache abgespielt hat. Beantragt, ihn anzuhalten, darüber das zu sagen, was er weiß. Der Zeuge will gehorchen.

Eberhard von Kempten reicht eine erste Klage ein wegen einer Aue, gelegen gegenüber Hattenheim und diesem Gericht, auf zehn Gulden Schaden usw.

Peter Fiel erhebt eine erste Heischung gegen Friedrich Wolff von Mittelheim auf einen halben Gulden und Unterpfänder.

Johannes von Treis, Kirchenmeister, sagt, er habe am vergangenen Gerichtstag geklagt, dass Herman Ryne Unterpfänder der Kirche hier als Gülte liegen hat, für zwölf Albus jährlichen Zins, und diese daraufhin als Eigengut verkauft hat. Es steht ihm nicht zu, so zu handeln. Er beantragt deshalb, gerichtlich Einziehung der Güter anzuerkennen, damit die Kirche bei ihrem Eigentum bleiben kann. Dazu sagt Herman Ryne, er habe nichts als Eigengut verkauft, außerdem hat Simon Beder eine Aue, mit der dieser versprochen hat, andere Kirchen schadlos zu halten. Darauf hält Johannes fest usw., dass Herman Ryne zwei Viertel Aue vormals unter Nennung der Anrainer als Eigengut verkauft hat, weshalb eine Beweisführung unnötig ist. Er sagt weiter, dass Herman Ryne das gegen alle Gerechtigkeit, gegen das Recht und ohne Zustimmung der Kirche getan hat, was ihm nicht geziemt zu tun. Er will deshalb seinem gnädigen Herrn und den Amtleuten seiner Gnaden, wenn das für strafbar angesehen wird, anbefohlen haben und beantragt weiter, ihn anzuhalten, dass er der Kirche die Güter wieder zustellt oder Einziehung zuerkennt. Bringt das vor Gericht. Daraufhin erhält der Beklagte 14 Tage Aufschub.

Simon Beder lässt festhalten, dass Herman Ryne zugestanden hat, er habe ihm die erwähnte Aue als Eigengut verkauft.

Registereinträge

Amtmann (Offiziat)   –   Au (Aue)   –   Aufholung (aufholen)   –   Beder, Simon   –   eigen (Eigengut)   –   Fass (Fässer)   –   Fiel, Peter   –   Guelt (Gült)   –   Hattenheim (Ort)   –   Hohenspeyer, Cristoffel von   –   Kempten, Eberhard von   –   Kirchenmeister (Ingelheim)   –   Mittelheim (Ort)   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Ryne (Rhein), Herman   –   Schadloshaltung   –   Treis, Johannes von   –   Wolff, Friedrich   –