Peter kauͦß Jtem peter caŭß Rett er verhoff / Dweil zwußenn jm vnd Iogʃt
jogʃt Schoffhirt Schoffernn ey(n) vrtheyll außganng(en) darin joigʃtenn eyn Bewyʃũng
aŭffgeladenn vnnd lang zeitt vnd weill vergang(en) dem nach nitt
volnʃtreckung Beʃthenn •) Er ʃoll jne erwunden vnd jnhalt ʃey
nerclag erlangt habenn Daruff ließ im joigʃt Schoffer daßel
big Offnenn Rett darnach daß er Peter cauʃenn hab betzalung
gedann verʃchiner ziel in byʃein ʃeiner peter kauʃen huʃf(rau)
wie dann er auch in foriger verantwor[t] gehort iʃt vnd er deß
halbenn weither bewyʃung nit thun dann mit dem Rechtenn
Eyde zuberechtenn / vnd wo jm der vffgeladenn wurde ʃich darin
als eynn Bedermann zuhaltenn Vnnd wo jm Peter den nit
zulaißenn wol begert er joigʃts daß g[e]nant(er) Peter denn eydt drag
das nitt ʃy vnnd bitt Solichs mit r(ech)t zuerkennen setzs zu r(echt)
Peter cauß Ret heruff g(e)mein jnredde jne ʃolt auch jne
diß furtrages nit hindernn an ʃeinem Rechtenn ( vrʃach ) das
ʃich daß vrtheil nit darúff erʃtreckt dernhalbenn verhofft
Peter caŭß dwil de joigʃt ʃthoffer dem geweyʃtenn vrteill
nit gelebt vnnd noch / Sol er peter caŭß(e)n jne laŭtt des vrtheils
vnnd forderigenn Clagenn erwŭndenn (wie dan vormals
von jne begert) vnd erlangt habenn / vnd ʃetz zu Recht mit
ad Socios Repetirŭng aller verhendung beʃonderlichs des vrtheyls joigʃt
Schoffer blib wir vor Ambo ad soc(ios)
Freittags nach all(e)r h(ei)lig(en) dag
3 clag • Jtem Schmeits carle(n) Momp(a)r fraw Elizabett vonn der Bŭrdt / 3 /
Clag auff johann von Scharphenʃteins verlaßne gŭtter vt
primā
Mitwochenn nach N
1 h Jtem johannes kirchenmeißter Eynn erʃthe h(e)iß(ung) vff hans von
Steffans hŭʃenn vor viij ß hlr vnd ʃolich vnderphand(en)
Mondags nach Mauricijrtínj
2 h Jtem johannes der kirchenmaiʃter zweit h zweyt h
aŭff Rhein cleʃen vor vj alb et pig(nus) vt prima
Jtem Leonhard fluck exp(ar)te d(omi)nar(um) Engelndal etc hait 1 h getann vff
jorg langwidt vor v fŭnff gld vnd vff alles ʃo er in Reichs
gericht hat h(a)b(e)t term(inum) ad proʃeq(ue)nd(u)m vt mor(is)
Act(um) mo(n)dag nach
judica(m) a(nno) vj[a]
[a] Die Datumsangabe ist als Kustode (siehe das folgende Blatt) zu verstehen.
Peter Kaus sagt, er hofft, weil zwischen ihm und Jost Schefer ein Urteil ergangen ist, in dem Jost eine Beweisführung auferlegt wurde, nun eine längere Zeit vergangen und keine Vollstreckung erfolgt ist, soll er ihn gerichtlich verklagt und gemäß seiner Klage belangt haben. Darauf ließ ihm Jost Schefer dies eröffnen, sagt danach, dass er, Peter, an einem vergangenen Verhandlungstermin im Beisein seiner Ehefrau bezahlt habe, wie dies dann auch in vorheriger Verhandlung gehört worden ist. Er will deshalb keine weitere Beweisführung leisten, als es dann mit dem Eid rechtlich zu bestätigen. Wenn ihm der Eid auferlegt wird, will er sich als ein Ehrenmann daran halten. Wenn ihm Peter den nicht zulassen will, begehrt Jost, dass Peter den Eid leistet, was nicht geschehen ist. Er beantragt, das gerichtlich anzuerkennen. Bringt das vor Gericht.
Peter Kaus trägt daraufhin eine allgemeine Einrede vor, ihm sollte dieser Vortrag nicht an seinem Recht hindern, weil sich das Urteil nicht darauf erstreckt. Deshalb hofft Peter Kaus, weil Jost Schefer das gewiesene Urteil nicht befolgt, soll er, Peter Kaus, ihn laut Urteil und vorherigen Klagen gerichtlich erlangen, wie dann vormals von ihnen begehrt wurde, und ihn belangt haben und bringt das vor Gericht mit Wiederholung jeglicher Verhandlung, besonders des Urteils. Jost Schefer bleibt dabei wie zuvor. Beide an das Vollgericht.
Freitag 3. November 1525
Karl Schmied, Momber der Frau Elisabeth von der Burden erhebt wie die erste eine dritte Klage gegen Johan von Scharfensteins hinterlassene Güter.
Mittwoch 8. November 1525
Johannes, der Kirchenmeister, erhebt eine erste Heischung gegen Hans von Steffanshusen auf acht Schilling Heller und entsprechende Unterpfänder.
Montag 13. November 1525.
Johannes, der Kirchenmeister erhebt gemäß der ersten eine zweite Heischung gegen Clese Ryne auf sechs Albus und Pfänder.
Leonhard Fluck hat von Seiten der Frauen von Engelthal usw. eine erste Heischung gegen Jorg Langwitt erhoben auf fünf Gulden und auf alles, was er im Reichsgericht hat. Er hat einen Verhandlungstermin am folgenden Gerichtstag, wie es Gewohnheit ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 114v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-114v/pagination/20/ (Abgerufen am 29.09.2024)