Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 109v

20.03.1525  / Montag nach Oculi

Transkription

Ernnʃtenn geʃtet er nitt ʃonder er peter ʃthåell hab ʃelbert e(i)n
kerb mitt Thomas ernʃtenn gemacht mit Namen vber xxij gld
die jm dann zŭerdeilt ʃein wŭrden durch eynn Erbfall wie
dan inder clagenn gemelt iʃt vonn ʃolich(e)r kerbenn jm cleßin
ʃthŭmacher vffgehabenn hott vij gld daß er dŭch nit zŭthůn hat
begert im ʃoliche vij gld wieder zŭzŭʃtellen mit ʃampt dem coʃt(en)
vnd ʃetzs zũrecht Daruff momp(a)r Cleß ʃthŭmachers thŭt
anfang v(er)bott das Peter ʃtael důch geʃtett das er eyn mo(m)p(a)r
geweʃt der frawenn vnd kinde fernners will er Repetirt
habenn ʃein verantwůrt von weg(en) ʃeins Brŭders Antreff(en)
die kerb ʃo durch jnenn cleß Schŭmachern an Peter ʃtoelnn er
fŭrdert iʃt vnnd ʃagt noch anwalt war ʃein das die kerb důrch
jne hen bawern ʃeligenn / mit Thomas ernʃten von heydeßům
uffgericht vnd gemacht Beʃonderlich antreffen ey(n) erfall vo(n)
wegenn hen Bawers ʃeligenn ʃweʃter jŭda genant welche
dann geweʃt Thomas ernßten Ehelich gemahel deher der
Erbfall erwaxʃenn vnd die kerb gemacht So aber Peter ʃtael
ʃich loͤßt hor(e)nn die kerb ʃey durch Thomas ernʃt(en) vffgericht
vnnd gemacht wirdt vonn Thomas ernʃten nit geʃtandenn
Er beweiß dann wie recht wann ʃolich Beweißtum beʃthiet
will er laßenn geʃtheenn waß r(ech)t Daruff peter ʃthaell
will zemlich beweyʃŭng thŭn hat daß dan zu zyt wie recht iʃt

Jtem johannes von treiʃa kirchenn meißter Begert nach dem
vffholuͦng er die 4 h gedann vff Thomas endreʃʃ(en) vnd im hude zŭ
der vffholŭn(n)g hier angericht verkundt vnd nit erʃthynett
vffholun(n)g zŭerkenne(n) S(e)n(tent)ia ja ʃi ita e(ʃt) hot ban vnd fr(ieden)

Jtem 2 h philips gerodtwol vff Rheinherma(n) vt prima

Jtem joigʃt Sagt vff erganngne Beyŭrthell / ʃo zwußhenn jne
Joiʃt ʃchoffer vnd Peter Cauʃenn außgangen Es ʃey war wie er in ʃy-
Peter caūß ner verantwŭrt dargedann hab das Er ʃolich Bezalŭng
vff zeit vnd ziel wie darin verlaůt außgericht hab jn
beyʃein sein peter Caŭßenn hŭßvraw vnnd ʃeyns Soͤns
bit auch g[e]nan(n)t(en) joigʃt ʃthoͤffer nachmals das ʃich Peter caůß
baß Bedennck vnd ʃich mit ʃeyner haŭʃfrawe(n) vnd Soͤn
der ʃelbigenn bezalŭng halb vnderredde hab vnd wo peteŕ

Übertragung

gesteht er nicht, sondern er, Peter Stahl, habe selber einen Kerbzettel über 22 Gulden gemacht, die ihm dann durch einen Erbschaftsanfall zugeteilt sein würden. Wie dann in der Klage von solchen Kerbzetteln gemeint ist, dass Clese Schuhmacher sieben Gulden aufgehoben hat, was er doch nicht zu tun hat. Begehrt, ihm diese sieben Gulden wieder zuzustellen samt den Kosten und bringt das vor Gericht. Darauf lässt der Momber des Clese Schuhmacher anfangs festhalten, dass Peter Stahl doch gesteht, dass er ein Momber der Frauen und Kinder gewesen ist. Weiter will er seine Rechtfertigung für seinen Bruder wiederholt haben, den Kerbzettel betreffend, der durch Clese Schuhmacher von Peter Stahl gefordert wird. Der Anwalt sagt noch, es sei wahr, dass der Kerbzettel durch den mittlerweile verstorbenen Henne Bauer zusammen mit Ernst Thomas von Heidesheim aufgerichtet und gemacht worden ist. Er betrifft besonders einen Erbschaftsanfall für Juda, die Schwester des Hen Bauer, welche dann Ehefrau des Ernst Thomas gewesen ist. Deshalb ist der Erbschaftsanfall entstanden und die Kerbe gemacht worden. Wenn aber Peter Stahl sich vernehmen lässt, der Kerbzettel sei durch Ernst Thomas erstellt und gemacht worden, wird das von Ernst Thomas nicht zugestanden, er beweise es denn, wie es Recht ist. Wenn eine solche Beweisführung erfolgt, will er geschehen lassen, was Recht ist. Darauf will Peter Stahl geziemende Beweisführung tun. Hat dafür Zeit, wie es Recht ist.

Kirchenmeister Johannes von Treis begehrt, nachdem er die vierte Heischung gegen Enders Thomas erhoben hat, und ihm heute Pfandeinziehung hier am Gericht verkündet hat, dieser aber nicht erschien, die Einziehung anzuerkennen. Urteil: Wenn dem so ist, hat er Bann und Frieden.

Zweite Heischung Philips Geradtwol gegen Herman Ryne, gemäß der ersten.

Jost Schoffer sagt auf das Zwischenurteil, das zwischen ihm und Peter Kaus ergangen ist, es sei wahr, wie er in seiner Rechtfertigung dargelegt hat, dass er diese Bezahlung zu der Zeit und am Zahlungsziel, wie darin verlautet, ausgerichtet hat, im Beisein der Ehefrau des Peter Kaus und seines Sohns. Der genannte Jost Schoffer beantragt nochmals, dass sich Peter Kaus weiter bedenkt und sich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn wegen der Bezahlung unterredet. Wenn Peter

Registereinträge

Aufholung (aufholen)   –   Bann und Frieden (Paarformel)   –   Bauer, Henne   –   Bruder (Brüder)   –   Ehefrau   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Frau (Frau)   –   gemahell →   –   Geratwol, Philip   –   Hausfrau   –   Heidesheim (Ort)   –   Kaus, Peter   –   Kerbe (Kerbholz)   –   Kerbzettel   –   Kind (Kinder)   –   Kirchenmeister (Ingelheim)   –   Ryne (Rhein), Herman   –   Schefer, Jost   –   Schuhmacher, Clese (Clesgin)   –   Schwester   –   Sohn (Söhne)   –   Stahl, Peter   –   Thomas, Enders (Endres)   –   Thomas, Ernst   –   Thomas, Juda   –   Treis, Johannes von   –