Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 109

20.03.1525  / Montag nach Oculi

Transkription

Jtem vff Eroffnung der zug(en) Sag des ʃthulteiß(en) ʃe wieder
Schulteis Thomas henn gefůrt(en) wil die inrecht verbott hab(e)nn des
Thomas henn orths das er der verclagt die kande gezůckt vnd hat wellenn
werffenn vnd ʃo die Oͤrthenn geʃellenn da zwißen kome(n)
vnd gewirth vor inhalt der zŭgʃag wil er verhoffenn er ʃol
jm die freuel ʃthŭldig ʃein vnd ʃetzs zurecht mit ʃampt de(n)
coʃtenn / Darzu ʃagt Thomas henn er ferhoff im kynn
freuel ʃthuldig ʃein vnnd ʃetzs auch zůrecht / Verhofft der
ad Socios ʃthŭlteis wie fůr vnnd Beyde p(ar)thyenn zŭm R(ich)ter geʃetzt

Schulteis Jtem Bernnhart horni(n)g ʃthult(heiß) Spricht zu Cleß heuckernn fůr
Cleß heucker ein freŭel das er ʃich mit Deyn cleßin gezennck gerůpt
vnd geʃtlagenn Begert der außrachtůng ʃetzt zŭrecht(en)
vnd begert antwůrt Hieruff ʃagt vnd geʃtet Cleß heŭcker
im keynn freŭel im ʃthuldig ʃein etc darzŭ gSagt der
Sthult(heiß) ʃo er im der nit geʃtet will er ein zemlich beweyʃu(n)g
thŭn Iʃt im zugelaʃʃenn die zŭthŭn wie r(ech)t

Erkennt Jtem hannß vonn daßweyler Erkennt ʃich der freŭel halb(en) mit
dem Schúlteiß(en) in vierzehenn tagenn zŭuerdragen

1 h Jtem Peter ʃthaell in name(n) vnnd vo(n) wegen des paters zuhŭʃe(n)
hoit ein erʃthe h gedann vff philips ʃtŭmech(e)r fůr j gld gelt(en)
et pig(nu)s

Erf(olg)t Jtem Schnecks Cleß erf(olg)t incrafft merteins henn etc / p b / vnd
außgefragt wie recht

Erkennt Jtem henn hab(e)r Erkennt ackerhanʃenn zurzeit Spitallmeißter
eynn gld im Bartholomei zukŭnfftig zubezalenn

Peter ʃtholl Jtem peter ʃthaell ʃagt demnach im cleß ʃthŭmech(e)r die erʃt
Cleß ʃchuͦmach(e)r ʃeynn clag nit geʃthendig welch antreffenn iʃt iij gld vnd
viij alb will er die wie furgetragenn iʃt zemlich beweyʃen
vnd iʃt im die Beweyʃung zuthu(n) zugelaʃʃen wie recht
Vff die ander Clag antreffenn die momp(ar)ʃthafft etc begert
Er das cleß Schumacher annzeig weß peter Stall ingeno-
men hab darŭmb wil er Rechnu(n)g důn wie ʃich zimpt vnd
gebürt damit er dann auch wiß wes er zu ʃeynem lon
der momp(a)rʃthafft entpfangen ʃall Jm anderntheill das
er ein kerb ʃolt enpfangen hab(e)nn vonn Cleßin ʃthumach(e)rn
haußfrawen die Bavuer henn / gemacht hab mit Thomas

Übertragung

Auf Eröffnung der Zeugenaussage des Schultheißen, wie sie gegen Henne Thomas geführt wurde, will er im Gericht festgehalten haben, dass der Beklagte die Kanne ergriffen hatte und werfen wollte. Da die Wirtshausgäste dazwischen gekommen sind und das verhindert haben, gemäß der Zeugenaussage, will er hoffen, er soll ihm die Frevel schuldig sein und begehrt ein Urteil zusammen mit den Kosten. Dazu sagt Henne Thomas, er hoffe, ihm keinen Frevel schuldig zu sein, und bringt das vor Gericht. Der Schultheiß hofft wie zuvor und hat beide Parteien an das Gericht verwiesen.

Schultheiß Bernhard Horneck beschuldigt Clese Hucker wegen eines Frevels, da er sich mit Clesgin Dein gezankt, gerauft und geschlagen hat. Begehrt deshalb Entschädigung und bringt das vor Gericht.
Darauf sagt und gesteht Clese Hucker, er sei ihm keinen Frevel schuldig usw. Dazu sagt der Schultheiß, wenn er ihm den Frevel nicht zugesteht, will er eine geziemende Beweisführung leisten. Ist ihm zugelassen, das zu tun, wie es Recht ist.

Hans von Daxweiler erkennt an, sich wegen der Frevel mit dem Schultheißen in 14 Tagen zu vertragen.

Peter Stahl hat im Namen des Paters von Ingelheimerhausen und für ihn einer erste Heischung gegen Philip Schuhmacher erhoben, auf einen Gulden Geld und auf Unterpfänder.

Clese Schneck verklagt Henne Martin rechtskräftig etc., Pfänder sind gestellt und festgestellt, wie es Recht ist.

Henn Haber erkennt an, dem derzeitigen Spitalmeister Hans Acker am kommenden Bartholomäustag [24. August] einen Gulden zu bezahlen.

Peter Stahl sagt, da Clese Schuhmacher ihm seine erste Klage nicht zugesteht, die drei Gulden und acht Albus betreffend, will er das, wie vorgetragen wurde, geziemend beweisen. Die Beweisführung zu leisten, ist ihm zugelassen worden, wie es Recht ist.

Auf die andere Klage, die Bevollmächtigung vor Gericht betreffend usw., begehrt er, dass Clese Schuhmacher anzeigt, was Peter Stahl eingenommen hat. Darüber will er abrechnen, wie es sich geziemt und gebührt, damit er dann auch weiß, was er als Lohn für die Bevollmächtigung vor Gericht empfangen soll. Den anderen Teil, dass er einen Kerbzettel von Clese Schuhmachers Ehefrau empfangen haben soll, den Henne Bauer mit Ernst Thomas gemacht hat,

Registereinträge

Acker, Hans   –   Bartholomäustag   –   Bauer, Henne   –   Daxweiler, Hans (von)   –   Dein, Clese (Clesgin)   –   Frevel (frevelich)   –   Geld (Zahlungsmittel)   –   Geselle (Gesellin)   –   Haber, Henn   –   Hausfrau   –   Horneck, Bernhard   –   Hucker, Clese   –   Ingelheimerhausen (Kloster)   –   Kerbzettel   –   Lohn (Entgelt)   –   Martin, Henne (Heinrich)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Ort (Schankstube)   –   Pater (Ingelheimerhausen)   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schneck, Clese   –   Schuhmacher, Clese (Clesgin)   –   Schuhmacher, Philipp   –   Spitalmeister   –   Stahl, Peter   –   Thomas, Ernst   –   Thomas, Henne   –   Zank   –