Monndags nach Oculj
Jtem inn der ʃachenn zwußhenn hanß Schoffernn von Gawelßŭn
Hannß Schoffer vo(n) vnnd joigʃt ʃthoffernn etc Sagt hannß eg[e]nan(n)t vff jungʃt
G(a)w(elsheim) poʃicion vnd artickel ʃo dŭrch Lenhart flucken jn name(n) des cle-
Ioigßt Schoffer gers darg[e]thann iʃt anfenglich das er da fŭrtregt wie jn der
Erʃtenn clagenn er joigʃt ʃthoffer ʃolt im ʃolich gelt inhalt
der clagenn gelawenn des hannß / nitt inabredden geweʃt
Sonder bekentlich dŭch mit der maß das er jne gutlich entricht
hatt jnnhalt der zeug(en)ʃag die dann p(er)ʃonnlich bey ʃolich(e)r Betzalu(n)g
geweʃt ʃeint welche dann hanß ʃthoͤffer zu dißer zeit Repetirt
habenn / wil verhoffenn er hab mit ʃolich(e)nn gezugen gezugen gnu(g)ʃam
Beweißt vnd wo nitt gnu(g)ʃam des er duch nit jnhoffnu(n)g / er-
bŭt ʃich doch Hanns ʃthoffer bey ʃoliche gezugen ʃein glaub(e)nn zŭthŭ(n)
wie jm der ʃthoffenn mit recht erkennen wŭrde das eben den
Ioigʃt ʃthoͤffer ʃey der im hanß ʃthoffernn das gelt gelwen in-
halt der clagenn vnd er / denn Ioigʃt Schoͤffernn hat müßen
bezalen wier er dann jn ʃeyner verantwort geʃagt will aŭch
dißenn artickel hie mit verantwurt haben Vff denn
andernn artickel ʃo furgetragenn wirtt Eynn verʃigelter
brieff das er ʃolt ʃein vonn Neŭnkirchenn / vnd vermeint
jne damit zuhindertreyb(e)nn von ʃeiner verantwurt des Recht(en)
hoff hans / Es ʃol nu in recht(en) nitt zugelaßenn werden dan
das iʃt der joigʃt wie vor angezeigt vnd ʃtelt denn aŭch zu r(ech)t
denn drittenn Artickell / ʃo Ioigʃt ʃthoffer důch vermeint hans
ʃthoffer hab ʃich vermeßrnn fernners ein Beweyʃŭng zuthŭn
mit dem Deŭbener vnd das nit volnbracht derhalb(e)nn Iogʃt
ve(r)meint er ʃolt nie erlangt habenn im ʃelbig(en) Verhofft er nein
ʃagt vrʃach das er ʃein hoigʃtenn fleys angekert mit ʃampt
ʃeynem angehorigen jug(en)h(e)rn heyrich Brümßer vnd mit jme
ʃampt jungh(e)r wilhelmen Bŭrgraffen zu menntz vnd de(n)
ʃelbigen Dubener erʃůcht aber nit jnhenns geweʃt aŭch ʃy-
ner zukunfft nit g[e]war mocht(en) werd(en) / damit hanß verhoffennt
er hab jm durch ʃein moͤglich(e)nn fleiß genu(n)g gethann der an-
ʃŭchůng Vnnd will demnach verhoffenn ʃo ir die Richter
werden anʃehenn Clag / verantwůrt / kundʃage / vnd ʃein Erbitniß
Sal mit recht erkennt werden Er hab ʃein werantwor genu(g)ʃam
etc vnd b beweißt vnd der Clag er ʃol Ledig Erkaͤnt werdenn
Montag 20. März 1525
In dem Verfahren zwischen Hans Schefer von Gaulsheim und Jost Schefer sagt Hans auf die jüngsten Positionen und Artikel, wie sie durch Leonhard Fluck im Namen des Klägers vorgetragen wurden. Anfangs trägt er vor, dass in der ersten Klage Jost Schefer ihm dieses Geld gemäß der Klage geliehen haben soll, was Hans nicht abstreitet, sondern zugibt, doch in dem Maß, dass er ihm das Geld gütlich entrichtet hat, gemäß der Aussagen der Zeugen, die persönlich bei der Bezahlung gewesen sind. Das will Hans Schefer zu dieser Zeit wiederholt haben. Er hofft, er habe es mit diesen Zeugen zur Genüge bewiesen. Wenn das nicht zur Genüge getan wurde, was er nicht hofft, bietet Hans Schefer sich an, den Zeugen Glauben zu schenken, wie ihm das Gericht mit Recht anerkennen wird, das es eben Jost Schefer sei, der ihm, Hans Schefer, das Geld gemäß der Klage geliehen hat und er Jost Schefer hat bezahlen müssen, wie er dann in seiner Rechtfertigung ausgesagt hat. Will auch diesen Artikel hier mit gerechtfertigt haben. Auf den anderen Artikel, dass ein versiegelter Brief vorgelegt wird, demnach er aus Neunkirchen stammen sollte, und er vermeint, ihn damit bei seiner gerichtlichen Gerechtfertigung zu hintertreiben, hofft Hans, es soll im Gericht nicht zugelassen werden, es sei denn, es ist der Jost, wie vorher angezeigt und bringt das vor Gericht.
Den dritten Artikel, in dem Jost Schefer vermeint, Hans Schefer habe sich vermessen, eine weitere Beweisführung mit dem Deubener zu tun und das nicht vollbracht hat, weshalb Jost vermeint, er sollte ihn im Gericht nie belangt haben. Er hofft 'Nein', sagt, Grund sei, dass er seinen höchsten Fleiß angewandt habe zusammen mit seinem angehörigen Jungherrn Heinrich Brömser und mit Jungherr Wilhelm, Burggraf zu Mainz, den Deubener zu besuchen. Dieser war aber nicht zuhause gewesen, man seiner Zukunft auch nicht gewahr werden konnte. Damit hofft Hans, er habe ihm dank seiner gehörigen Bemühung genug angegangen und will demnach hoffen, dass ihr, die Richter, Klage, Rechtfertigung, Zeugenaussage und sein Anerbieten anseht und mit Recht anerkannt werden soll, er habe seine Rechtfertigung zur Genüge getan usw. und er soll von der Klage freigesprochen werden,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 108, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-108/ (Abgerufen am 26.09.2024)