zu Elßheim beʃtheenn etc Es ʃy ungeuerlich vmb zehenn ihar das ey(n)
vffrechter abkauff etc dermaßenn v(er)ebʃtheenn das dickg[e]nanter wey-
gants henn zu Elßheim ʃal zu im neme(n) un haben alle lygende
vnd farenthab guter in feldt vnnd dorff erʃucht vnd vnerʃŭcht
die weigants henn vnnd margreth ʃe[in] Eliche huʃfraw vnd ir
lieplich vatter vnnd mŭtter geweʃ(en) jn zeit ires Lebe(n)s inge
bruch ingehaptenn vnnd in doit verlaßenn habenn Auch dermaß(en)
mit aller gnad(en) vnd vngnad(en) ʃthult pfenn(i)g gelt beid zugeʃtelten
Darfŭr Sal weigandts henn ʃeynenn zweygenn geʃwiʃterten
fŭr ʃolich ir geporennde Erbteill gebenn vnd vernu(n)g(en) in ʃŭma
zehenn gŭldenn alle ihar nehʃt nach beʃthehenndem vnd verdrags
N d(as) damit obg[e]nant(e) ʃůma die x gld ʃein geʃwiʃtert bezalt(en)
vnnd vergenu(n)gt ʃeynn vnd ʃollenn als dann die gn(ann)t(en) ge
ʃwiʃtert Aller vnnd jder vatter vnd muterlicher v(er)laʃʃen erb
teils vnnd Erblicher gerechtigkeit gruntlich vereint vnd
verdragenn vnd abkaŭfft ʃein ir einß ad(er) byde anden gn(ann)t(en)
weigants henn ire(n)brŭder dernhalb(e)n fŭrderŭng nit auʃproch(en)
hab(e)nn oder ʃthaffenn gethann werde etc vnnd beredt wo ʃolich(e)r
abkauff vnnd verdrag nitt gehalt(e)nn wie gemelt vnd daß
mal gelůtt inn welcher parthyenn ʃolicher fŭrhalt gebrechenn
vnd de(m)nach zukomenn ʃperrett vnd ʃein wůrde Sall dem
Amptman fur zehenn ʃock habernn verfaln ʃein vnd der
kirch(e)nn ij l(i)b(ras) waß auch idem Rachtungs manß gebenn eyn
p(ar) lŭndeßer hoßenn vnd dŭch den die rachtůng wie obgehalt(en)
werdenn vnd diß iʃt des zůgennʃag vff weigandts hen Richt
lich beger(en)
1 h Jtem Peiffer henn als kirchenn meißter zu weinheim thut ey(n) erʃt
heißün(n)g vff Emeß Criʃtman xij d vnd ʃoliche vnderpfand(en)
1 h Jtem Philips gerodtwol vo(n) wackernnhein thu ein h vff
Rheinherman vnd j lb hlr gehandtreichs zinß et ʃup(er) o(mn)ia
Mompaŕ Jtem kloß Gretht macht momp(a)r Matheis peternn ʃtroheckern
ʃie zuuerghen vnd zuuerʃthenn wech allenn weß ʃie zů-
ʃthickenn vnnd zŭʃthaffenn hott in der beʃt(en) form cu(m) reůoca(t)io(n)e
Gelengt Jtem Lengŭng der ʃach(e)n zwŭʃʃe(n) claß grethenn vnnd hanß
vonn Monnßternn vff verdragk ad proximu(m) iudiciů(m)
Gelengt Jdem der gleichenn gelenngt die Sach(en) zwußhenn Thomas
endres vnd denn kyrchen meiʃtern gebrechenn halp der ʃthoͤffenn ad p(roximu)m Iůd(iciu)m -
zu Elsheim geschehen. Es sei ungefähr zehn Jahre her, dass ein aufrechter Handel etc. in der Weise geschehen ist, dass Henne Weigand zu Elsheim zu sich nehmen und sie haben sollte, alle liegenden und beweglichen Güter in Feld und Dorf, bebaut und unbebaut, die Henne Weigand und seine Ehefrau Margarethe, und ihr leiblicher Vater und Mutter, zu Lebzeiten in Gebrauch gehabt und nach ihrem Tod hinterlassen haben. Sie wurden auch mit allen Begnadigungen und Belastungen, Schulden, Pfenniggeldern und Bede zugestellt. Dafür sollte Henne Weigand seinen beiden Geschwistern für die ihnen gebührenden Erbteile zusammen zehn Gulden geben und sie damit zufrieden stellen, jedes Jahr nach dem bestehenden Vertrag, damit die genannten zehn Gulden seinen Geschwistern bezahlt und sie damit zufriedengestellt sind. Sollen dann alle Geschwister bezüglich des väterlichen und mütterlichen hinterlassenen Erbteile und der Erbgerechtigkeit wieder gründlich vereint, vertragen und verhandelt sein, ein Geschwisterteil oder beide keine Forderung an ihren Bruder Henne Weigand ausgesprochen haben oder es bewerkstelligen, dass es getan werde usw. Und ist beredet, wenn dieser Handel und Vertrag nicht eingehalten wird, wie erwähnt, und diesmal verlautet, in welcher Partei solche Vorenthaltung gebrochen und dem nachzukommen versperrt ist und sein würde, sollte sie gegenüber dem Amtmann mit zehn Sack Hafer verfallen sein und der Kirche mit zwei Pfund Wachs. Auch soll jedem Rachtungsmann ein Paar Londoner [?] Hosen und Tuch gegeben werden, damit die Rachtung, wie oben steht, gehalten wird. Dies ist die Zeugenaussage auf Henne Weigands gerichtliches Begehren.
Henne Pfeifer, Kirchenmeister zu Weinheim, erhebt eine erste Heischung gegen Cristman Emas auf zwölf Denar und entsprechende Unterpfänder.
Philip Geratwol aus Wackernheim erhebt eine Heischung gegen Herman Ryne auf 1 Pfund Heller dargereichten Zins und auf alles.
Grethe Claß macht Matheis, den Sohn des Peter Strohecker, zum Momber, sie in allem zu vertreten und zu verteidigen, was sie zu schicken und zu schaffen hat, in der besten Form, bis auf Widerruf.
Verlängerung des Verfahrens zwischen Grethe Claß und Hans von Monster auf Übereinkommen beim nächsten Verhandlungstermin.
Gleichermaßen wird das Verfahren zwischen Enders Thomas und den Kirchenmeistern wegen Unvollständigkeit der Schöffen zum nächsten Gerichtstag verschoben.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 107v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-107v/pagination/11/ (Abgerufen am 27.09.2024)