geʃtenndig geweʃt vnnd verhofft er ʃo im ʃolichenn außricht(en)
mitt ʃampt dem Coʃtenn Daruff hanns eg[e]nan(n)t Rett er geʃthe
jm nichts das er jmʃthuldig aber das måg ʃein das er wolt zu jm
komen vnnd gutlich zuvnder richtenn das er denn freŭel nitt ʃthuldig
hab im auch nit weither v(er)heißenn der schult(heiß) geʃthet im vff diʃʃe
verantwurt nit ʃo er ʃich hor(e)nn loißt er geʃthe jm der freuell nit
vnnd wol zu jm komenn zůvnther richtenn wie er den nit ʃthuldig
etc wie dann fŭrgetragenn Begert heruff wie voŕ Hannß von
daßweyler bleib wie voŕ vnnd recht ʃu by gethane(m) rechtʃatz ber
Rett der Schult(heiß) hierzú so er nu des in abredenn will er mitt
buthell jacob porthener beweyʃenn das er zu im geʃagt er wol
ʃich mit jm des freuels halb[en] v(er)dragenn Iʃt im zugelaß(en) vt jur(is)
Lenguͦng Jtem lenng(ung) der Sachenn zwißhenn henels henn vnd hans
Beckernn hie zwŭʃchenn neheʃt(en) nachvolg(end) gericht
Jtem Acker hanns vonn wegenn das Spitals thut Erʃt h Philips
1 h vonn Erbennheim fur xxiiij ß hlr vnnd ʃoliche v(n)derphande
Jtem Vff iŭngʃt fŭrtrages Lennharts fluckenn furgetrag(en)
Ioigʃt ʃchoffer iʃt jn namen joigʃt Schoffers zuuerwerffenn vnd abzuleyne(n)
Hanß Schoffer die gezŭgenn die hanns ʃthoffer vonn gawelßŭm jnʃeyner v(er)
antwurt furgetragenn / verhofft hanns Schoffer das ʃelich gezůg(enn)
jm rechtenn genu(g)ʃam / nach vermog(en) der Clagenn erkant werd(en)
wie wol ʃich lenhart loißt hoͤr(e)nn in ʃeiner wiederfechtung vo(n)
joigʃt(en) wegenn das ʃich meynn joigʃt Schererns p(ar)thy jn der erʃt(en)
verantwũrt ʃich ʃoll habenn v(er)meßenn eyn beweyʃung mitt dem
deubener zŭthŭn Sagt hanns ʃthoffer nein vnnd genu(n)gt jm deß
v́ff die acta zŭbeʃichtigenn vnnd ʃo er ʃich ferner loißt hor(e)nn aŭch
jr ʃeynen act(en) das die Gezůg(en) ʃolt(en) von vnwerd ader nit genu(g)ʃa(m)
ʃeynn / vnnd ʃollen diegezugenn ir gezeugnis haben geb(en) als vff
hoͤr(e)nn ʃagenn / Solich wirt von Hanns ʃthoffernn auch nitt ge-
ʃtandenn / Aber iß wirdt Clerlich in der gezugʃag Erfundenn
das ʃie p(er)ʃonnlich bey der Bezalung geweʃt(en) der halb(en) will er
verhoffenn ʃo ir als richter werdent anʃehen clag antwŭrt /
vnnd gezŭgʃage / So ʃelt mit r(ech)t erkaͤnnt werdenn das hanß
ʃthoff(en) laut ʃeiner antwůrt der haupʃach(e)nn genu(n)gʃamebe-
weiʃt vnnd ʃolt vonn Solich(e)r Clag mit ʃampt dem coʃtenn
ledig erkannt werdenn hierzũũ joiʃt Schoffer Red(en) ließ
zugestanden hat. Er hofft, er solle ihm den Frevel samt den Kosten ausrichten. Da-rauf spricht Hans von Daxweiler, er gestehe ihm nichts, das er schuldig sei. Es kann sein, dass er zu ihm kommen wollte, um ihn gütlich davon zu unterrichten, dass er den Frevel nicht schuldig sei, habe ihm auch nichts weiter verheißen. Der Schultheiß gesteht ihm auf diese Rechtfertigung nicht, wenn er sich vernehmen lässt, er gestehe ihm den Frevel nicht, und wolle zu ihm kommen, um ihn zu unterrichten, dass er den nicht schuldig sei usw. wie dann vorgetragen wurde. Begehrt darauf wie zuvor, Hans von Daxweiler bleibe wie zuvor und bei geleistetem Urteilsantrag. Der Schultheiß sagt hierzu, wenn er das nun in Abrede stellt, will er mit dem Büttel Jakob Pfortener beweisen, dass er zu ihm gesagt habe, er wolle sich mit ihm wegen des Frevels vertragen. Ist ihm zugelassen, wie es Recht ist.
Aufschub des Verfahrens zwischen Henne Hennel und Hans Becker bis zum nächstfolgenden Gerichtstag.
Hans Acker reicht für das Spital eine erste Heischung gegen Philip von Erbenheim auf 24 Schilling Heller und entsprechende Unterpfänder ein.
Auf den jüngst von Leonhard Fluck gehaltenen Vortrag sind im Namen des Jost Schefer die Zeugenaussagen des Hans Schefer von Gaulsheim, wie in seiner Rechtfertigung vorgetragen, zu verwerfen und abzulehnen. Hans Schefer hofft, dass diese Zeugen im Gericht zur Genüge gemäß der Klage anerkannt werden, wie wohl sich Leonhard in seinem Widerspruch für Jost vernehmen lässt, dass sich die Partei des Jost Scherer in der ersten Verhandlung vermessen haben soll, eine Beweisführung mit dem Deubener zu tun. Hans Schefer sagt 'Nein' und genügt ihm die Einsichtnahme in die Verhandlungen. Wenn er sich ferner in seinem Verfahren vernehmen lässt, dass die Zeugen wenig wert oder nicht ausreichend sein sollten und die Zeugen ihren Beweis vom Hörensagen gegeben haben sollen, wird das von Hans Schefer ebenfalls nicht zugestanden. Aber es wird deutlich aus der Zeugenaussage ersichtlich, dass sie persönlich bei der Bezahlung gewesen sind. Deshalb will er hoffen, dass ihr als Richter Klage, Antwort und Zeugenaussage ansehen werdet, dann mit Recht anerkannt werden sollte, dass Hans Schefer laut seiner Antwort die Hauptschuld zur Genüge bewiesen hat und er von dieser Klage samt den Kosten freigesprochen wird. Hierzu ließ Jost Schefer sagen,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 106, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-106/pagination/23/ (Abgerufen am 03.12.2024)