behaltenn ʃein Hieruff mag ʃich der jegentheil bedenncken dan
ʃie ʃy lam vnd dermaiß geʃtalt das fúrtmehe nit vill außko
menn / vnd wandernn kunde ader moͤge Weither ʃagt car[l]
ʃthmeidt das Er ehe vnnd zŭŭor inclagenn ʃey verʃagt vnnd er
auch ʃolichenn Gewalt ann ʃich genomen vonn gdachter jŭ[n]g
fraw Elßenn nichtiglich momp(ar) fur dißem Rechtenn gemacht
vnd auch dem richter darŭmb ʃein belonu[n]g gedann vnd ʃo
ʃich nw clerlich Erfindet in dißer excepcionn ʃo jungf(rau) Els
jtzundt ingelacht hatt das ʃich Philips nagell vngeʃthiecht dar
geʃtalt mit ʃampt ʃeynem anhanng bed ʃamenthafftig ʃonder
der gewalt dernnhalbenn ʃie als vngeʃthiecktenn künden
ader mogenn dißenn gewalt widerfechtenn ader ablynen
vnnd hofft domitt anwalt das der gegentheill jne vnbilch
vmbgedriebenn hab vnd ʃolt des halbenn jn allen vffga(n)g
en Coʃtenn vnd ʃthadenn des vmbtripbs erkant werd(en)
vnnd ʃetz zŭr(ech)t mit furbehalt(en) vt iŭr(is) vnnd furter zů
folnfarnn jn der hauptʃach(e)n wie ʃich in r(ech)t gebuert Dar
uff Lennhart flŭck momp(a)r Philips nagels ʃthup vnd
Copy aller verhandu(n)g ad p(roxi)m(um)
weigandts henn Jtem weigandts henn Bringt zum wiederrechtenn ein clag
Ioigʃt Scherer - fůr gegenn Joigʃt Scherer(n) / daß Er im weigants henn ʃthuldig
reconuencio(n) v alb fur ein(n) grafft ʃo er im gedann hait vonn eyne(m) wingart
vnnd etliche rudenn ) Bit ime an zuhalt(en) ʃeliche Lidonn by ʃon
ʃthein mit ʃampt dem coʃt(en) auß zuricht(en) vnd ʃetzt zŭr(ech)t
Jdem Brenngt ein clag fúr geg(en) gn(ann)t(en) Joigʃt ʃtherer das
er jm weigannts henn ʃthuldig ʃy iij alb ʃo er im Eyn halp
hŭndert boßenn v zu hetzell geʃthnedenn Bit auch mitt r(ech)t
zuerkenne(n) denn ʃelb(en) ʃeynen lidonn auch by ʃonn ʃthein mit
ʃampt dem coʃt(en) außzuricht(en) ʃetzt zu r(ech)t / Joigʃt ʃtherer
gibt antwurt auff die Erʃte clag die funff alb betreffen
vmd ʃagt war ʃein das die ʃelbige bezalung woll ver
genu(n)gt vnnd verrechent jn abʃtlack ʃeyneŕ Sůme
ʃo Er im iherlichenn iij gld gebenn ʃall von eyne(m) haũß ʃo
er jm abgekaufft hat das ʃich dann clerlich Erfindet in dem
behalten. Hierzu kann sich die Gegenpartei bedenken, denn sie sei lahm und dermaßen gestellt, das fortmehr nicht viel herauskommen und in Bewegung kommen könnte oder sollte. Weiter sagt Karl Schmied, dass, ehe und zuvor in der Klage abgeschlagen worden sei und er diese Vollmacht an sich genommen habe, von Jungfrau Elisabeth ein nichtiger Momber vor diesem Gericht ernannt und auch dem Gericht darum sein Entgelt gegeben wurde. Wenn sich nun klar in diesem Einwand herausstellt, wie Jungfrau Elisabeth jetzt widersprochen hat, dass sich Philip Nagel zusammen mit seiner Familie, beide gemeinsam, ohne die Vollmacht ungeschickt dargestellt haben, weshalb sie diese Vollmacht als ungeschickt anfechten oder ablehnen könnten oder vermöchten. Der Momber hofft damit, dass die Gegenpartei ihn ungeziemend umgetrieben habe und sollten deshalb ihnen alle angefallenen Kosten und der Schaden dieses Umtriebs zuerkannt werden. Das bringt er vor Gericht unter Rechtsvorbehalt und weiter im Rechtsstreit zu verfahren, wie es sich im Gericht gebührt. Darauf begehrt Leonhard Fluck, Momber des Philip Nagel, Aufschub und Kopie aller Verhandlung. An das nächste Gericht.
Henne Weigand bringt als Gegenklage eine Klage gegen Jost Scherer vor, dass er ihm fünf Albus schuldig sei für einen Graben, den er ihm von einem Weingarten und etlichen Ruten gezogen hat. Er beantragt, ihn anzuhalten, diesen Lidlohn bei Sonnenschein mitsamt den Kosten auszurichten und bringt das vor Gericht.
Derselbe bringt eine Klage vor gegen Jost Scherer, dass er ihm, Henne Weigand, drei Albus schuldig sei, da er ihm ein halbes Hundert Flachsbündel im Herstell geschnitten hat. Beantragt auch, gerichtlich anzuerkennen, seinen Lidlohn noch bei Sonnenschein mitsamt den Kosten zu bezahlen. Bringt das vor Gericht. Jost Scherer gibt Antwort auf die erste Klage, die fünf Albus betreffend, und sagt, es sei wahr, dass die Bezahlung vollständig erfolgt sei und er ihm in Abschlag auf die Hauptsumme jährlich drei Gulden geben soll für ein Haus, das er ihm abgekauft hat. Es stelle sich deutlich heraus in der
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 105, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-105/ (Abgerufen am 18.09.2024)