Mondags nach Inŭocauit anno etc xxv
Jtem der ʃthulteis hoit jm ʃein kunde gegenn Peter meh(e)rn
gefűrte laißenn offnenn ʃagt vnnd nimpt ann vnd aŭch verbot
Schultehis C(ontra) in recht das die kúnde ʃagt er zům erʃtenn mal vber iene(n) gezuck
Peter meher vnnd flechling geʃtlagenn hab vnd verhofft der ʃthult(heiß) / er hab
zemlicher maiß beweiʃt vnnd ʃel mit recht erkant werdenn
das im peter meher die freuel auß zuricht(en) ʃthuldig ʃy mit
ʃampt dem Coʃtenn ʃetzt zŭrecht Dargegenn peter meher
ʃagt / nein / vnnd ŭerhofft ʃo er ʃachweiler vnnd eynn auʃʃag(er)
ʃie in dem zannck ʃol er nit kundtʃthafft gebenn in ʃein eig(en)
nűtzun(n)g zúʃag(en) das er im die freuel erkent vnd ʃichg vor
gericht verheiʃʃenn mit im zuuerdrag(en) ʃol aŭch nit zugelaß(en)
werden daß er kundtʃthafft daruber ʃag(en) ader kunde ʃetz auch
alʃo zurecht Der ʃthult(heiß) ret vnnd geʃtet im nit das er ey(n)
anfan(n)g ʃey in der ʃachenn dem v(er)clagt(en) vnd geʃthet auch nit
das die kunde im zugewin ader uerluʃt ʃy vnnd verhoff ʃyn
vngegrŭnte furdrag(en) verantwort ʃol ine an ʃeine(n) rechtenn nit hindern
Daruff ʃagt der verclagt vnnd verhofft die kunde ʃol for
ein nichtikeit in r(ech)t erkant werdenn außer urʃach wie fŭr
gehort Der ʃchult(heiß) verhofft ʃe im die kunde nit werworffenn
ʃ iʃt wie recht ʃie ʃelt im zugelaßenn werdenn Dar vff
pet(er) meher der v(er)clagt ʃagt vrʃach das ʃie im nit zugelaʃʃenn
werdenn ʃoll ŭrʃach / dwil ʃie allein by em geweʃt vnd die
kund ine peternn geʃtlagenn das er mit ʃeine(m) lieb wyʃen
kann das er ine gehawen hab vnnd er ine nit vnd ʃachs ʃolichs
zurecht wie vormals Der ʃthulteß verhofft das ine ʃeliche
inrede nit hindern an ʃeinem recht(en) vnd ʃachtzs auch zu
Ad ʃocios fact(um) rech ʃolichs mit ʃan̄pt dem Coʃtenn vt priŭs a(m)bo -
Montag 6. März 1525
Der Schultheiß hat seine Zeugenaussage gegen Peter Mer eröffnen lassen, nimmt sie an und hat auch im Gericht festhalten lassen, dass die Zeugenaussage besagt, er habe zum ersten Mal gegen ihn gezogen und ihn mit der flachen Hand geschlagen. Der Schultheiß hofft, er habe es in geziemenden Maß bewiesen und es soll mit Recht erkannt werden, dass Peter Mer schuldig sei. ihm die Frevel samt den Kosten auszurichten. Bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Peter Mer 'Nein', und hofft, da er Prozessbeteiligter und Auslöser des Streites sei, soll er keine Aussage zu seinem eigenen Nutzen machen, und sagen, dass er ihm die Frevel zuerkennt. Er soll vor Gericht versprechen, sich mit ihm zu vertragen. Es soll auch nicht zugelassen werden, dass er Aussage darüber macht. Bringt das ebenfalls vor Gericht. Der Schultheiß spricht und gesteht ihm nicht, dass er ein Auslöser in dem Verfahren sei für den Beklagten und gesteht auch nicht, dass die Aussage ihm zu Gewinn oder Verlust gereiche und hofft, seine unbegründete Antwort soll ihn an seinen Rechten nicht hindern.
Darauf sagt der Beklagte, er hofft, dass die Aussage im Gericht für nichtig erkannt werden soll, aus dem Grund, wie zuvor gehört. Der Schultheiß hofft, wenn ihm die Aussage nicht verworfen wird, wie es Recht ist, sollte sie ihm zugelassen werden. Darauf sagt der beklagte Peter Mer, Grund, dass sie ihm nicht zugelassen werden soll, sei, dass sie allein bei ihm gewesen sind. Die Aussage, Peter habe ihn geschlagen, kann er mit seinem Leib beweisen und dass Philips ihn gehauen habe und nicht er Philip. Das bringt er vor Gericht wie vormals. Der Schultheiß hofft, dass ihn diese Einrede nicht an seinem Recht hindert und bringt das mit den Kosten vor Gericht wie zuvor. Beide.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 103v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-103v/ (Abgerufen am 29.09.2024)