Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 103

13.02.1525  / Montag nach Apollonie

Transkription

Antwůrt vnnd rechenʃthafft du vonn wegenn ʃeiner mo(n)
p(ar)ʃthafft welch rechnung vnnd kerpf Cleß ʃthŭmacher vor
peter ʃtholnn zum dickermal begert hoit peter hat ʃthup -

Jtem Philips becker vonn Ceúnʃtein ein gezŭg des ʃthult(heißen)
kundʃag des Schuͦlt(heiß) iʃt geidt vnnd haít gelopt vnnd geʃwornn wie r(ech)t Verhort
gegenn peter meh(e)r vff denn zuʃprůch vnnd denn Erʃtenn pŭnct dʃagt des ʃelbig(en)
war ʃein an dem Das peter meher vber inen de(n) zugenn ge
zugk vnnd fle uff inen flechlinge geʃtlagenn des hoit ʃich auch
g[e]ne(nn)t(er) zŭg gegenn im mŭßenn wer(e)nn ʃagt vff denn aíd(en)
etc das niemant weichters by inen geweʃenn ʃy vnd hab
hiemit die warheit geʃagt Et inpoʃitum vt iur(is) ei

Jdem kundʃag des Vff denn ander zuʃprŭch betreffenn Thomas henn ʃagt
Schultheiß wieder g[e]nanter zůg demnach ʃie ingelach geʃeßenn vnd mit
Thomas henn worthenn oneins wordenn hab er thomas henn ein kand
ergriffenn vnnd zu jm gezŭck als ob er werffenn wolt
vnnd ʃie duch die kann vff dem dieß bleb(e)nn ʃthenn inn
dem die derthenn geʃelnn da zwißenn gangenn vnnd
ʃie alʃo vonn eynn bracht vnnd geʃtheidenn Sagt vff
andernn artickel das mathes Peter jtzundt Burgermeiʃter
Mathes Zimme(r)ma(n) joiʃtenn henn vnnd wendelin(n)g metz
ler als am neheʃtenn by ʃolichem zannck geweʃenn
Et teʃt(i) impoʃitum quod iŭs et co(n)ʃuetŭdo introdŭx(er)u(n)t

Übertragung

antworten und Rechenschaft wegen seiner Bevollmächtigung vor Gericht zu leisten. Diese Rechnung und Kerbe hat Clese Schuhmacher für Peter Stahl zum wiederholten Mal begehrt. Peter erhält Aufschub.

Philip Becker von Königstein, ein Zeuge des Schultheißen, ist vereidigt worden und hat gelobt und geschworen, wie es Recht ist. Verhört auf die Forderung und den ersten Punkt sagt er, es sei wahr, dass Peter Mer gegen ihn, den Zeugen, gezogen und mit der flachen Hand auf ihn eingeschlagen hat. Er hat sich gegen ihn wehren müssen, sagt auf den Eid, dass niemand weiter bei ihnen gewesen sei, er habe hiermit die Wahrheit gesagt. Ihm wurde [Stillschweigen] auferlegt, wie es Recht ist.

Auf die andere Forderung, Henne Thomas betreffend, sagt der Zeuge, nachdem sie zusammen gesessen haben und mit Worten uneins geworden sind, habe er, Henne Thomas, eine Kanne ergriffen und zu ihm gezuckt als ob er sie werfen wollte, doch sei die Kanne auf dem Tisch stehen geblieben, weil die dortigen Gesellen dazwischen gegangen sind und sie auseinandergebracht und geschieden haben. Auf den anderen Artickel sagt er, dass der derzeitige Bürgermeister Peter Mathis sowie Mathes Zimmermann, Henne Jost und Wendeling Metzler am nächsten bei diesem Zank gewesen seien.
Dem Zeuge wurde [Stillschweigen] auferlegt, wie es Recht und Gewohnheit ist.

Registereinträge

Artikel   –   Becker, Philip   –   Eidesleistung   –   Geselle (Gesellin)   –   Gewohnheit (und Recht)   –   Jost, Henn   –   Kanne (Behältnis)   –   Kerbe (Kerbholz)   –   Koenigstein (Königstein)   –   Mathis, Peter   –   Mer, Peter   –   Metzler, Wendeling   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schuhmacher, Clese (Clesgin)   –   Stahl, Peter   –   Stillschweigen   –   Thomas, Henne   –   Tisch   –   Zimmermann, Mathes   –